RS Lvwg 2018/1/24 LVwG-AV-56/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.01.2018

Norm

BAO §227
BAO §227a Z1

Rechtssatz

Weist eine Erledigung einen offenen Zahlungsbetrag aus und enthält sie rückseitig eine Mahnklausel („Hinsichtlich der umseitig angeführten Abgaben, die noch nicht entrichtet wurden, ist die Vollstreckbarkeit bereits eingetreten. Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung zwecks Vermeidung einer Exekution den ausgewiesenen Rückstand einzuzahlen.“), so stellt sich diese

nicht als Bescheid, sondern als Mahnschreiben gemäß § 227 BAO dar.

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenschuld; Mahnschreiben; Zahlungsverpflichtung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.56.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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