TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/14 W255 2167649-1

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Veröffentlicht am 14.03.2018
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Entscheidungsdatum

14.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W255 2167649-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 1072319306-150618885/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 1072319306-150618885/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 05.06.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 06.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune, sunnitischer Muslim und am XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein. Der BF sei ledig und Analphabet. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und zwei Brüder würden nach wie vor in der Provinz XXXX , im Dorf XXXX , leben. Der BF habe Afghanistan verlassen, da er Sunnit sei und von Schiiten verfolgt werde. Diese Verfolgung richte sich generell gegen sein Volk und sei nicht speziell gegen ihn gerichtet gewesen. Sein Bruder sei eines Tages abgeholt worden und der BF habe Angst gehabt. Daher sei er geflüchtet.1.2. Am 06.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune, sunnitischer Muslim und am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren zu sein. Der BF sei ledig und Analphabet. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und zwei Brüder würden nach wie vor in der Provinz römisch 40 , im Dorf römisch 40 , leben. Der BF habe Afghanistan verlassen, da er Sunnit sei und von Schiiten verfolgt werde. Diese Verfolgung richte sich generell gegen sein Volk und sei nicht speziell gegen ihn gerichtet gewesen. Sein Bruder sei eines Tages abgeholt worden und der BF habe Angst gehabt. Daher sei er geflüchtet.

1.3. Am 14.08.2015 wurde der BF einer Untersuchung zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit unterzogen. In seinem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 25.08.2015 kommt das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragte Institut zum Ergebnis, dass das vom BF im Zuge seiner Antragstellung angegebene Geburtsdatum aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden könne. Es ergebe sich zum Untersuchungszeitpunkt ein "wahrscheinlichstes" Lebensalter des BF von ca. 21-23 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt.

1.4. Am 24.11.2016 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, einvernommen. Dabei gab der BF an, Paschtu und auch ein wenig Dari sprechen zu können. Er sei gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Er nehme auch keine Medikamente. Der BF sei im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , geboren und aufgewachsen. Sein exaktes Geburtsdatum kenne er nicht. Seine Mutter habe ihm nur gesagt, dass er 16 Jahre und ein paar Monate alt sei. Der BF sei Paschtune und sunnitischer Muslim. Der BF habe in Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter, seinen beiden Brüdern (13 und 20 Jahre alt) und seiner Schwester (15 Jahre alt) gelebt. Die Familie habe dort ein eigenes Haus und Grundstücke gehabt. Die Familie sei als Bauern tätig gewesen und habe vom Ertrag der landwirtschaftlichen Grundstücke gelebt. Die Mutter des BF sei Hausfrau gewesen. Der BF habe keine Schule besucht, sondern von klein auf mit seinem Bruder auf den Feldern geholfen. Der Familie sei es finanziell gut gegangen. Der Vater des BF sei verstorben. Vier Monate nach seiner Einreise in Österreich habe der BF seine Familie angerufen, sie aber nicht erreichen können. Dann habe er den Nachbarn angerufen, der gemeint habe, dass die Familie zwar lebe, aber sich nicht mehr im Heimatdorf aufhalte. Der Nachbar habe auch nicht gewusst, wohin die Familie gezogen sei.1.4. Am 24.11.2016 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, einvernommen. Dabei gab der BF an, Paschtu und auch ein wenig Dari sprechen zu können. Er sei gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Er nehme auch keine Medikamente. Der BF sei im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Sein exaktes Geburtsdatum kenne er nicht. Seine Mutter habe ihm nur gesagt, dass er 16 Jahre und ein paar Monate alt sei. Der BF sei Paschtune und sunnitischer Muslim. Der BF habe in Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter, seinen beiden Brüdern (13 und 20 Jahre alt) und seiner Schwester (15 Jahre alt) gelebt. Die Familie habe dort ein eigenes Haus und Grundstücke gehabt. Die Familie sei als Bauern tätig gewesen und habe vom Ertrag der landwirtschaftlichen Grundstücke gelebt. Die Mutter des BF sei Hausfrau gewesen. Der BF habe keine Schule besucht, sondern von klein auf mit seinem Bruder auf den Feldern geholfen. Der Familie sei es finanziell gut gegangen. Der Vater des BF sei verstorben. Vier Monate nach seiner Einreise in Österreich habe der BF seine Familie angerufen, sie aber nicht erreichen können. Dann habe er den Nachbarn angerufen, der gemeint habe, dass die Familie zwar lebe, aber sich nicht mehr im Heimatdorf aufhalte. Der Nachbar habe auch nicht gewusst, wohin die Familie gezogen sei.

Der BF habe Afghanistan verlassen, weil die Taliban und die IS-Kämpfer Probleme gemacht hätten. Die Mutter des BF sei Schiitin und sein Vater Sunnit. Sein ältester Bruder sei ca. 7 oder 8 Tage vor der Ausreise des BF von IS-Kämpfern verschleppt worden. Der BF wisse nicht, ob sein Bruder noch lebe. Zuerst seien die Amerikaner in der Wohngegend des BF stationiert gewesen. Als sie dort weggegangen seien, hätten die Dorfleute den Taliban und IS-Kämpfern gesagt, dass Schiiten im Dorf leben würden. Erst habe man der Familie des BF Drohbriefe geschickt, später habe man den Bruder verschleppt. In dieser Zeit hätten die IS-Kämpfer den BF gesucht. Seine Mutter habe Grundstücke verkauft und dafür gesorgt, dass der BF ausreisen könne. Der Bruder sei von zu Hause um Mitternacht verschleppt worden. Danach habe die Mutter den BF zu dessen Onkel gebracht und dem Dorfvertreter den Vorfall gemeldet. Der habe das weiter an die Polizei gemeldet, aber diese habe nichts machen können, da die Taliban und die IS die Straßen unter Kontrolle hätten. Der BF sei zu Hause gewesen, als der Bruder verschleppt worden sei, aber als die Leute gekommen seien, habe seine Mutter dafür gesorgt, dass er zu seinem Onkel komme. Der BF habe mit seiner Mutter, einem Bruder und einer Schwester in einem Zimmer geschlafen, sein älterer Bruder in einem anderen Zimmer. Der BF habe kein Klopfen gehört. Er sei erst aufgewacht, als er Schreie und Chaos gehört habe. Sein Bruder habe die Tür aufgemacht. Was dann passiert sei, wisse er nicht. Er glaube nicht, dass die IS-Kämpfer im Haus gewesen seien, aber er habe geschlafen. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass diese Personen noch einmal kommen und den BF auch mitnehmen würden. Daher sei der BF zu seinem Onkel geflüchtet. Sein Bruder sei verschleppt worden, da seine Mutter Schiitin sei. Davon abgesehen würden diese Personen Leute rekrutieren und zwingen, in den Dschihad zu ziehen. Sie würden nach einem Vorwand suchen, um Menschen mitzunehmen. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass der BF als nächstes dran sein werde. Die Familie des BF habe davor einen Drohbrief von den IS-Kämpfern bekommen. Der Onkel väterlicherseits habe den Brief gelesen. In dem Brief seien der Name des BF und seines älteren Bruders gestanden. Außerdem, dass sie wüssten, dass die Familie des BF Schiiten sei und es an der Zeit wäre, in den Dschihad zu ziehen. Wenn der BF freiwillig käme, wäre es gut, sonst würden sie ihn umbringen. Der BF habe sich nach dem Angriff auf sein Haus, bei dem sein Bruder verschleppt worden sei, 6 bis 7 Tage bei seinem Onkel aufgehalten und dann Afghanistan verlassen. Der Onkel des BF sei schon alt, daher würde ihm nichts mehr passieren. Der BF sei nie persönlich von irgendeinem Taliban- oder IS-Kämpfer kontaktiert worden. Der BF wisse nicht, warum seine Mutter seinen Heimatort verlassen habe. Er vermute, dass sie belästigt worden sei. Würde der BF nach Afghanistan zurückkehren, würde er von den IS-Kämpfern getötet werden. Würde er nach XXXX gehen, würde er als Paschtune als Taliban bezeichnet werden. Obwohl es dort viele Paschtunen gebe, würden ihn auch die IS-Kämpfer dort finden. Außerdem sei er ein Landmensch.Der BF habe Afghanistan verlassen, weil die Taliban und die IS-Kämpfer Probleme gemacht hätten. Die Mutter des BF sei Schiitin und sein Vater Sunnit. Sein ältester Bruder sei ca. 7 oder 8 Tage vor der Ausreise des BF von IS-Kämpfern verschleppt worden. Der BF wisse nicht, ob sein Bruder noch lebe. Zuerst seien die Amerikaner in der Wohngegend des BF stationiert gewesen. Als sie dort weggegangen seien, hätten die Dorfleute den Taliban und IS-Kämpfern gesagt, dass Schiiten im Dorf leben würden. Erst habe man der Familie des BF Drohbriefe geschickt, später habe man den Bruder verschleppt. In dieser Zeit hätten die IS-Kämpfer den BF gesucht. Seine Mutter habe Grundstücke verkauft und dafür gesorgt, dass der BF ausreisen könne. Der Bruder sei von zu Hause um Mitternacht verschleppt worden. Danach habe die Mutter den BF zu dessen Onkel gebracht und dem Dorfvertreter den Vorfall gemeldet. Der habe das weiter an die Polizei gemeldet, aber diese habe nichts machen können, da die Taliban und die IS die Straßen unter Kontrolle hätten. Der BF sei zu Hause gewesen, als der Bruder verschleppt worden sei, aber als die Leute gekommen seien, habe seine Mutter dafür gesorgt, dass er zu seinem Onkel komme. Der BF habe mit seiner Mutter, einem Bruder und einer Schwester in einem Zimmer geschlafen, sein älterer Bruder in einem anderen Zimmer. Der BF habe kein Klopfen gehört. Er sei erst aufgewacht, als er Schreie und Chaos gehört habe. Sein Bruder habe die Tür aufgemacht. Was dann passiert sei, wisse er nicht. Er glaube nicht, dass die IS-Kämpfer im Haus gewesen seien, aber er habe geschlafen. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass diese Personen noch einmal kommen und den BF auch mitnehmen würden. Daher sei der BF zu seinem Onkel geflüchtet. Sein Bruder sei verschleppt worden, da seine Mutter Schiitin sei. Davon abgesehen würden diese Personen Leute rekrutieren und zwingen, in den Dschihad zu ziehen. Sie würden nach einem Vorwand suchen, um Menschen mitzunehmen. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass der BF als nächstes dran sein werde. Die Familie des BF habe davor einen Drohbrief von den IS-Kämpfern bekommen. Der Onkel väterlicherseits habe den Brief gelesen. In dem Brief seien der Name des BF und seines älteren Bruders gestanden. Außerdem, dass sie wüssten, dass die Familie des BF Schiiten sei und es an der Zeit wäre, in den Dschihad zu ziehen. Wenn der BF freiwillig käme, wäre es gut, sonst würden sie ihn umbringen. Der BF habe sich nach dem Angriff auf sein Haus, bei dem sein Bruder verschleppt worden sei, 6 bis 7 Tage bei seinem Onkel aufgehalten und dann Afghanistan verlassen. Der Onkel des BF sei schon alt, daher würde ihm nichts mehr passieren. Der BF sei nie persönlich von irgendeinem Taliban- oder IS-Kämpfer kontaktiert worden. Der BF wisse nicht, warum seine Mutter seinen Heimatort verlassen habe. Er vermute, dass sie belästigt worden sei. Würde der BF nach Afghanistan zurückkehren, würde er von den IS-Kämpfern getötet werden. Würde er nach römisch 40 gehen, würde er als Paschtune als Taliban bezeichnet werden. Obwohl es dort viele Paschtunen gebe, würden ihn auch die IS-Kämpfer dort finden. Außerdem sei er ein Landmensch.

1.5. Am 09.12.2016 richtete der zuständige Sachbearbeiter des BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation.

1.6. Am 19.04.2017 übermittelte die Staatendokumentation dem zuständigen Sachbearbeiter des BFA zwei Anfragebeantwortungen betreffend die Präsenz des IS in der Provinz XXXX sowie die Sicherheitslage, die Präsenz des IS und die Rekrutierung durch den IS in der Provinz XXXX .1.6. Am 19.04.2017 übermittelte die Staatendokumentation dem zuständigen Sachbearbeiter des BFA zwei Anfragebeantwortungen betreffend die Präsenz des IS in der Provinz römisch 40 sowie die Sicherheitslage, die Präsenz des IS und die Rekrutierung durch den IS in der Provinz römisch 40 .

1.7. Mit Schreiben vom 12.06.2017 nahm der BF zu den ihm übermittelten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Stellung und führte aus, dass der IS/Daesh in der Provinz XXXX präsent sei. Sie würden häufig rekrutieren und Söhne von Familien zum Dschihad mitnehmen. Die Familie des BF habe einen Brief von den Daesh bekommen, demzufolge sich der BF oder sein Bruder den Daesh anschließen sollte. Nachts seien die Männer gekommen und hätten seinen Bruder mitgenommen. Als sie den BF aufgefordert hätten, sich ihnen ebenso anzuschließen, habe er sich zur Flucht entschieden. Eine solche Verweigerung führe zur Steinigung, Enthauptung oder auch dazu, verbrannt zu werden. Der BF wisse nicht, ob sein Bruder lebe oder tot sei. Dem Schreiben fügte der BF eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 14.11.2016, ein Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vom 20.11.2016 und ein undatiertes Empfehlungsschreiben einer Privatperson bei.1.7. Mit Schreiben vom 12.06.2017 nahm der BF zu den ihm übermittelten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Stellung und führte aus, dass der IS/Daesh in der Provinz römisch 40 präsent sei. Sie würden häufig rekrutieren und Söhne von Familien zum Dschihad mitnehmen. Die Familie des BF habe einen Brief von den Daesh bekommen, demzufolge sich der BF oder sein Bruder den Daesh anschließen sollte. Nachts seien die Männer gekommen und hätten seinen Bruder mitgenommen. Als sie den BF aufgefordert hätten, sich ihnen ebenso anzuschließen, habe er sich zur Flucht entschieden. Eine solche Verweigerung führe zur Steinigung, Enthauptung oder auch dazu, verbrannt zu werden. Der BF wisse nicht, ob sein Bruder lebe oder tot sei. Dem Schreiben fügte der BF eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 14.11.2016, ein Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vom 20.11.2016 und ein undatiertes Empfehlungsschreiben einer Privatperson bei.

1.8. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.07.2017, Zl. 1072319306-150618885/BMI-BFA_STM_RD, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).1.8. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.07.2017, Zl. 1072319306-150618885/BMI-BFA_STM_RD, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF in Afghanistan einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Ihm sei diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine exzeptionelle Gefährdungslage geraten würde. Er verfüge auch über private und familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, wo seine Mutter, drei Geschwister und ein Onkel leben würden.

Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich keine familiären Beziehungen habe, in Grundversorgung lebe und vom Staat unterstützt werde, in Österreich keine berufliche Tätigkeit ausübe und keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

1.9. Gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wies er insbesondere auf die Präsenz der IS Milizen im Osten Afghanistans hin und führte aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für ihn nicht zumutbar sei.

1.10. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 16.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.11. Mit Schreiben vom 18.01.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.

1.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.03.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie im Beisein des BF und seines Rechtsberaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er Paschtune und sunnitischer Muslim sei. Er sei im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei an Krebs gestorben, als er ein kleines Kind gewesen sei. Der BF habe nie die Schule besucht. Er sei mit seiner Mutter, seiner Schwester und zwei Brüdern aufgewachsen. Die Familie habe von der eigenen Landwirtschaft gelebt. Die Mutter des BF sei Schiitin, sein Vater Sunnit, beide Paschtunen. Als die Amerikaner noch in der Hei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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