TE Bvwg Beschluss 2018/3/14 W210 2178185-1

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Veröffentlicht am 14.03.2018
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Entscheidungsdatum

14.03.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1 Z1
AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W210 2178185-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zahl: XXXX:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 22.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem wurde unter Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch den ihm amtswegig beigegebenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde.

4. Mit Datum vom 29.11.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 22.01.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu seinem damaligen Rechtsvertreter durch den Beschwerdeführer bekannt gegeben.

6. Eine am 23.01.2018 eingeholte Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer seit 30.08.2017 an der Adresse XXXX hauptwohnsitzlich gemeldet ist.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2018 wurde der Beschwerdeführer per Adresse XXXX zur mündlichen Verhandlung am 17.05.2018 geladen.

8. Am 21.02.2018 wurde die Ladung an den Beschwerdeführer von der zuständigen Postgeschäftsstelle nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "nicht behoben" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2018 wurde das zuständige Stadtpolizeikommando XXXX um Erhebung an der Adresse

XXXX betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie um Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 17.05.2018 ersucht.

10. Am 06.03.2018 langte der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.02.2018 betreffend den hg. Auftrag vom 21.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Hierin wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit Anfang November 2017 aus der Wohnung an o.a. Adresse ausgezogen sei. Der Verzugsort des Beschwerdeführers habe nicht erhoben werden können. Die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers sei veranlasst worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Laut Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 23.01.2018 ist der Beschwerdeführer seit 30.08.2017 an der Adresse XXXX hauptwohnsitzlich gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist seit November 2017 nicht mehr an der Adresse XXXX aufhältig und hat dem Bundesverwaltungsgericht keine neue Meldeadresse bekannt gegeben. Der Verzugsort des Beschwerdeführers konnte nicht erhoben werden. Es liegt keine aktuelle Meldung vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.02.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinne der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089).

Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2178185.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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