TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/14 W115 2118591-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2018
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Entscheidungsdatum

14.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2118591-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am römisch 40 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, am XXXX in XXXX geboren worden sei, der Volksgruppe der Tadschiken und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Er habe in Afghanistan bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen drei Schwestern in der Stadt XXXX gelebt. Vor ca. vier Monaten habe er zusammen mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sie seien mit einem PKW in den Iran gereist. Vom Iran aus seien sie schlepperunterstützt bis nach Istanbul gebracht worden. Seine Eltern und seine Geschwister seien dort zurückgeblieben. Er selbst sei in weiterer Folge über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt bis nach Österreich weitergereist. In Griechenland und Ungarn seien ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Einen Asylantrag habe er in diesen Ländern aber nicht gestellt. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er von XXXX bis XXXX in XXXX die Grundschule besucht habe. Eine Berufsausbildung habe er keine. Seine Familie hätte in Afghanistan zwei Grundstücke und ein Haus gehabt. Die finanzielle Situation seiner Familie sei gut gewesen. Sein Vater sei Geschäftsmann gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Vater ca. einen Monat vor der Ausreise bedroht worden sei. Es sei ihm gedroht worden seine ganze Familie umzubringen, sollte er sich weigern, den geforderten Geldbetrag zu bezahlen. Aus diesem Grund habe sein Vater beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Befragt was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Angst um sein Leben habe.1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden sei, der Volksgruppe der Tadschiken und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Er habe in Afghanistan bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen drei Schwestern in der Stadt römisch 40 gelebt. Vor ca. vier Monaten habe er zusammen mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sie seien mit einem PKW in den Iran gereist. Vom Iran aus seien sie schlepperunterstützt bis nach Istanbul gebracht worden. Seine Eltern und seine Geschwister seien dort zurückgeblieben. Er selbst sei in weiterer Folge über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt bis nach Österreich weitergereist. In Griechenland und Ungarn seien ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Einen Asylantrag habe er in diesen Ländern aber nicht gestellt. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 die Grundschule besucht habe. Eine Berufsausbildung habe er keine. Seine Familie hätte in Afghanistan zwei Grundstücke und ein Haus gehabt. Die finanzielle Situation seiner Familie sei gut gewesen. Sein Vater sei Geschäftsmann gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Vater ca. einen Monat vor der Ausreise bedroht worden sei. Es sei ihm gedroht worden seine ganze Familie umzubringen, sollte er sich weigern, den geforderten Geldbetrag zu bezahlen. Aus diesem Grund habe sein Vater beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Befragt was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Angst um sein Leben habe.

1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die Obsorge hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger des Landes XXXX übertragen.1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Obsorge hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger des Landes römisch 40 übertragen.

1.4. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [in der Folge: BFA]) im Beisein einer Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlichen Vertreter und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Da der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vorgebracht hat, in Afghanistan entführt und in weiterer Folge vergewaltigt worden zu sein, wurde die Einvernahme abgebrochen und im Einvernahmeprotokoll festgehalten, dass die weitere Einvernahme unter Hinzuziehung eines männlichen Dolmetschers sowie eines männlichen Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers zu einem anderen Termin weitergeführt werde.1.4. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [in der Folge: BFA]) im Beisein einer Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlichen Vertreter und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Da der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vorgebracht hat, in Afghanistan entführt und in weiterer Folge vergewaltigt worden zu sein, wurde die Einvernahme abgebrochen und im Einvernahmeprotokoll festgehalten, dass die weitere Einvernahme unter Hinzuziehung eines männlichen Dolmetschers sowie eines männlichen Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers zu einem anderen Termin weitergeführt werde.

1.5. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlichen Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, am XXXX in XXXX geboren worden sei, der Volksgruppe der Tadschiken und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Dokumente hinsichtlich seiner Identität könne er nicht vorlegen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Wo sich seine Eltern und seine Geschwister zurzeit aufhalten würden, wisse er nicht. Er habe sie in Istanbul verloren. Vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Familie in der Stadt XXXX gelebt. Weiters habe er noch Onkeln und Tanten in Afghanistan, die in XXXX, XXXX sowie in XXXX leben würden. Eine Tante mütterlicherseits würde in XXXX leben. Sein Vater sei selbstständig gewesen und habe Produkte aus China nach Afghanistan importiert und diese an verschiedene Händler weiterverkauft. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er bis zur Mitte der achten Schulstufe in die Schule gegangen sei. Die Schule habe er nicht beendet und auch keinen Beruf erlernt. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er im Alter von vierzehneinhalb Jahren vom Chauffeur seiner Familie entführt worden sei. Für seine Freilassung seien von seinem Vater 20.000 US-Dollar gefordert worden. Im Zuge der Entführung sei er auch vom Chauffeur und zwei weiteren Männern vergewaltigt worden. Nach der erfolgten Geldübergabe sei er schließlich freigelassen worden. Nachdem er wieder zuhause gewesen sei, habe ihm sein Vater erzählt, dass er einem Film bekommen habe, wo die Vergewaltigung zu sehen sei. Daraufhin seien sie zur Polizei gegangen und hätten Anzeige erstatten wollen. Die Polizei habe ihnen jedoch gesagt, dass sie wegen der Anzeige auch selbst Probleme bekommen könnten. Daraufhin habe sich sein Vater entschieden, keine Anzeige zu erstatten. Vor ca. 15 Monaten sei sein Vater angerufen worden und es sei neuerlich von ihm Geld gefordert worden. Später sei auch noch ein Schreiben geschickt worden, dessen Inhalt er aber nicht kenne. Seine Eltern hätten jedoch große Angst gehabt. Am folgenden Tag hätten sie schließlich gemeinsam Afghanistan verlassen. In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer ergänzend angegeben, dass er und seine Familie vermuten würden, dass die Drohungen seitens der Familie seiner Mutter stammen würden, da sein Vater Schiite und seine Mutter Sunnitin sei. Beide Familien seien mit der Heirat nicht einverstanden gewesen und hätten mit ihnen gebrochen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der Vergewaltigung nicht mehr zurück wolle.1.5. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlichen Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden sei, der Volksgruppe der Tadschiken und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Dokumente hinsichtlich seiner Identität könne er nicht vorlegen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Wo sich seine Eltern und seine Geschwister zurzeit aufhalten würden, wisse er nicht. Er habe sie in Istanbul verloren. Vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Familie in der Stadt römisch 40 gelebt. Weiters habe er noch Onkeln und Tanten in Afghanistan, die in römisch 40 , römisch 40 sowie in römisch 40 leben würden. Eine Tante mütterlicherseits würde in römisch 40 leben. Sein Vater sei selbstständig gewesen und habe Produkte aus China nach Afghanistan importiert und diese an verschiedene Händler weiterverkauft. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er bis zur Mitte der achten Schulstufe in die Schule gegangen sei. Die Schule habe er nicht beendet und auch keinen Beruf erlernt. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er im Alter von vierzehneinhalb Jahren vom Chauffeur seiner Familie entführt worden sei. Für seine Freilassung seien von seinem Vater 20.000 US-Dollar gefordert worden. Im Zuge der Entführung sei er auch vom Chauffeur und zwei weiteren Männern vergewaltigt worden. Nach der erfolgten Geldübergabe sei er schließlich freigelassen worden. Nachdem er wieder zuhause gewesen sei, habe ihm sein Vater erzählt, dass er einem Film bekommen habe, wo die Vergewaltigung zu sehen sei. Daraufhin seien sie zur Polizei gegangen und hätten Anzeige erstatten wollen. Die Polizei habe ihnen jedoch gesagt, dass sie wegen der Anzeige auch selbst Probleme bekommen könnten. Daraufhin habe sich sein Vater entschieden, keine Anzeige zu erstatten. Vor ca. 15 Monaten sei sein Vater angerufen worden und es sei neuerlich von ihm Geld gefordert worden. Später sei auch noch ein Schreiben geschickt worden, dessen Inhalt er aber nicht kenne. Seine Eltern hätten jedoch große Angst gehabt. Am folgenden Tag hätten sie schließlich gemeinsam Afghanistan verlassen. In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer ergänzend angegeben, dass er und seine Familie vermuten würden, dass die Drohungen seitens der Familie seiner Mutter stammen würden, da sein Vater Schiite und seine Mutter Sunnitin sei. Beide Familien seien mit der Heirat nicht einverstanden gewesen und hätten mit ihnen gebrochen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der Vergewaltigung nicht mehr zurück wolle.

1.6. Mit Eingaben vom XXXX und XXXX wurden vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.1.6. Mit Eingaben vom römisch 40 und römisch 40 wurden vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.

1.7. Am XXXX wurde der nunmehr volljährige Beschwerdeführer neuerlich vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu den von ihm im Rahmen der Einvernahmen vom XXXX sowie XXXX geschilderten Fluchtgründen, seinen Familienmitgliedern sowie zu seiner Integration in Österreich befragt.1.7. Am römisch 40 wurde der nunmehr volljährige Beschwerdeführer neuerlich vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu den von ihm im Rahmen der Einvernahmen vom römisch 40 sowie römisch 40 geschilderten Fluchtgründen, seinen Familienmitgliedern sowie zu seiner Integration in Österreich befragt.

1.8. Mit Eingabe vom XXXX wurde ein Schreiben der "XXXX" vom XXXX in Vorlage gebracht, in welchem die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers geschildert werden.1.8. Mit Eingabe vom römisch 40 wurde ein Schreiben der "XXXX" vom römisch 40 in Vorlage gebracht, in welchem die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers geschildert werden.

1.9. Mit Schriftsatz vom XXXX, eingebracht per Telefax am selben Tag, erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde beim BFA und machte die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG) geltend.1.9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingebracht per Telefax am selben Tag, erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde beim BFA und machte die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Paragraph 8, VwGVG) geltend.

Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, bis dato aber noch immer keine Entscheidung vorliegen würde. Es werde daher der Antrag gestellt, das BFA möge gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den vorhin genannten Antrag auf internationalen Schutz entscheiden oder "allenfalls" die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, bis dato aber noch immer keine Entscheidung vorliegen würde. Es werde daher der Antrag gestellt, das BFA möge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den vorhin genannten Antrag auf internationalen Schutz entscheiden oder "allenfalls" die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.

1.10. Mit Schreiben des BFA vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, wurde die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.1.10. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , wurde die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Verfahrensdauer listete das BFA den Verfahrensgang auf und gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen, besonderer Prioritäten, extrem gestiegenen Anträgen sowie insgesamt dafür nicht ausreichender Personalressourcen, eine fristgerechte Erledigung im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sei und der Akt deshalb in Vorlage gebracht werde.

1.11. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede der Leiterin der Gerichtsabteilung W121 wurde das Verfahren am XXXX der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.1.11. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede der Leiterin der Gerichtsabteilung W121 wurde das Verfahren am römisch 40 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.12. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers weitere integrationsbescheinigende Unterlagen sowie eine Kopie eines Taufscheines der Pfarre XXXX, (Erz-)Diözese XXXX, Römisch katholische Kirche in Österreich, ausgestellt am XXXX, übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am XXXX getauft worden ist.1.12. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers weitere integrationsbescheinigende Unterlagen sowie eine Kopie eines Taufscheines der Pfarre römisch 40 , (Erz-)Diözese römisch 40 , Römisch katholische Kirche in Österreich, ausgestellt am römisch 40 , übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 getauft worden ist.

1.13. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Mit Schreiben vomXXXX wurde vom BFA mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien vorab nicht erstattet.

1.14. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er der Volksgruppe der Tadschiken und nunmehr dem christlichen Glauben angehöre. Dokumente zum Nachweis seiner Identität könne er nicht vorlegen. Seine Muttersprache sei Dari. Mittlerweile spreche er auch Deutsch. Grundkenntnisse habe er auch in den Sprachen Englisch und Farsi. In Afghanistan sei er acht oder neun Jahre in die Schule gegangen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Schwestern in der Stadt XXXX gelebt. Wo sich diese zum heutigen Zeitpunkt aufhalten würden, wisse er nicht, da er keinen Kontakt zu ihnen habe. Weiters verfüge er noch über Onkeln und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits in Afghanistan. Diese würden sich in XXXX, XXXX und XXXX aufhalten. Außerdem lebe eine Tante mütterlicherseits in XXXX. Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich hier keine Familienmitglieder von ihm aufhalten würden. Er sei ledig, habe aber in Österreich eine Freundin. In Österreich habe er die Pflichtschulabschlussprüfung absolviert und warte nun darauf, dass er eine Lehre beginnen könne. Außerdem sei er ehrenamtlich beim XXXX und im Ordensklinikum XXXX tätig. Befragt zu seinem Glaubenswechsel gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX in der Pfarre XXXX getauft worden sei. Befragt, wann er sich entschlossen habe, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er mit dem in der "islamischen Welt" vorherrschenden Krieg und der Gewalt nicht einverstanden gewesen sei. In Österreich habe er durch zwei Freude aus dem Iran, die ebenfalls Christen seien, zum christlichen Glauben gefunden. Diese hätten mit ihm über das Christentum gesprochen, ihm alles erklärt und seine diesbezüglichen Fragen beantwortet. Auch habe er gemeinsam mit ihnen eine römisch-katholische Kirche besucht und sei von der dortigen Gemeinde sehr gut behandelt worden. Dadurch sei er motiviert gewesen sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen. In weiterer Folge habe er damit begonnen zweimal wöchentlich in die Kirche zu gehen und auch an Veranstaltungen teilzunehmen, in denen über den christlichen Glauben berichtet worden sei. Im Jahr XXXX habe er schließlich begonnen den Taufkurs zu besuchen. Befragt in welcher Form er seinen Glauben nunmehr ausübe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er, wenn es ihm die Zeit erlaube, mit seinen christlichen Freunden den Gottesdienst besuche. Auch habe er nach seiner Taufe ca. ein Jahr im XXXX in XXXX gewohnt (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer eine diesbezügliche Bestätigung in Vorlage gebracht). Darüber hinaus bete er regelmäßig zu Gott, z.B. wenn er sich für etwas bedanken wolle bzw. um Unterstützung in schwierigen Situationen zu erbitten. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht dem christlichen Glauben abschwören werde. Er wolle nicht wieder den islamischen Glauben annehmen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen im bisherigen Verwaltungsverfahren vorgebrachten Fluchtgründen befragt. Darüber hinaus wurden hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geschilderten Glaubenswechsels - ergänzend zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan - durch den verfahrensführenden Richter folgende Unterlagen in das Verfahren eingebracht:1.14. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er der Volksgruppe der Tadschiken und nunmehr dem christlichen Glauben angehöre. Dokumente zum Nachweis seiner Identität könne er nicht vorlegen. Seine Muttersprache sei Dari. Mittlerweile spreche er auch Deutsch. Grundkenntnisse habe er auch in den Sprachen Englisch und Farsi. In Afghanistan sei er acht oder neun Jahre in die Schule gegangen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Schwestern in der Stadt römisch 40 gelebt. Wo sich diese zum heutigen Zeitpunkt aufhalten würden, wisse er nicht, da er keinen Kontakt zu ihnen habe. Weiters verfüge er noch über Onkeln und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits in Afghanistan. Diese würden sich in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aufhalten. Außerdem lebe eine Tante mütterlicherseits in römisch 40 . Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich hier keine Familienmitglieder von ihm aufhalten würden. Er sei ledig, habe aber in Österreich eine Freundin. In Österreich habe er die Pflichtschulabschlussprüfung absolviert und warte nun darauf, dass er eine Lehre beginnen könne. Außerdem sei er ehrenamtlich beim römisch 40 und im Ordensklinikum römisch 40 tätig. Befragt zu seinem Glaubenswechsel gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 in der Pfarre römisch 40 getauft worden sei. Befragt, wann er sich entschlossen habe, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er mit dem in der "islamischen Welt" vorherrschenden Krieg und der Gewalt nicht einverstanden gewesen sei. In Österreich habe er durch zwei Freude aus dem Iran, die ebenfalls Christen seien, zum christlichen Glauben gefunden. Diese hätten mit ihm über das Christentum gesprochen, ihm alles erklärt und seine diesbezüglichen Fragen beantwortet. Auch habe er gemeinsam mit ihnen eine römisch-katholische Kirche besucht und sei von der dortigen Gemeinde sehr gut behandelt worden. Dadurch sei er motiviert gewesen sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen. In weiterer Folge habe er damit begonnen zweimal wöchentlich in die Kirche zu gehen und auch an Veranstaltungen teilzunehmen, in denen über den christlichen Glauben berichtet worden sei. Im Jahr römisch 40 habe er schließlich begonnen den Taufkurs zu besuchen. Befragt in welcher Form er seinen Glauben nunmehr ausübe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er, wenn es ihm die Zeit erlaube, mit seinen christlichen Freunden den Gottesdienst besuche. Auch habe er nach seiner Taufe ca. ein Jahr im römisch 40 in römisch 40 gewohnt (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer eine diesbezügliche Bestätigung in Vorlage gebracht). Darüber hinaus bete er regelmäßig zu Gott, z.B. wenn er sich für etwas bedanken wolle bzw. um Unterstützung in schwierigen Situationen zu erbitten. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht dem christlichen Glauben abschwören werde. Er wolle nicht wieder den islamischen Glauben annehmen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen im bisherigen Verwaltungsverfahren vorgebrachten Fluchtgründen befragt. Darüber hinaus wurden hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geschilderten Glaubenswechsels - ergänzend zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan - durch den verfahrensführenden Richter folgende Unterlagen in das Verfahren eingebracht:

? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 in der Fassung 30.01.2018

? UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016

? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von

1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa (jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft) [a-10159], 1. Juni 2017

Nach Erörterung dieser Länderberichte und der mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen, gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers dazu an, dass er dazu keine Stellungnahme abgeben wolle.

1.15. Am XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift dem BFA übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht erstattet.1.15. Am römisch 40 wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift dem BFA übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben in der Stadt XXXXin der gleichnamigen Provinz geboren und hat bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie (Vater, Mutter und drei Schwestern) dort gelebt.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben in der Stadt XXXXin der gleichnamigen Provinz geboren und hat bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie (Vater, Mutter und drei Schwestern) dort gelebt.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch die Sprachen Farsi und Englisch. Weiters verfügt er über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, keine Kinder oder sonstige Familienangehörige. Wo sich die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt aufhalten, kann nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer während der gemeinsamen Flucht aus Afghanistan von ihnen getrennt worden ist und seither keinen Kontakt zu ihnen hat. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über mehrere Onkeln und Tanten väterlicher- sowie mütterlicherseits, die in den Städten XXXX, XXXX und XXXX leben. Ein Kontakt zu diesen besteht nicht. Weiters lebt eine Tante mütterlicherseits in XXXX.Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, keine Kinder oder sonstige Familienangehörige. Wo sich die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt aufhalten, kann nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer während der gemeinsamen Flucht aus Afghanistan von ihnen getrennt worden ist und seither keinen Kontakt zu ihnen hat. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über mehrere Onkeln und Tanten väterlicher- sowie mütterlicherseits, die in den Städten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 leben. Ein Kontakt zu diesen besteht nicht. Weiters lebt eine Tante mütterlicherseits in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer bekannte sich in Afghanistan zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams. In Österreich ist er zum christlichen Glauben (konkret zum römisch-katholischen) übergetreten und ist amXXXX in der Pfarre XXXX getauft worden. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren (wollen).Der Beschwerdeführer bekannte sich in Afghanistan zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams. In Österreich ist er zum christlichen Glauben (konkret zum römisch-katholischen) übergetreten und ist amXXXX in der Pfarre römisch 40 getauft worden. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren (wollen).

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum physische und/oder psychische Gewalt. Vom afghanischen Staat kann er keinen effektiven Schutz erwarten.

Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, in der Fassung vom 30.01.2018:

Politische Lage (Verfassung):

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004).

Sicherheitslage (Allgemein):

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

Kontrolle von Distrikten und Regionen:

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

Rebellengruppen:

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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