Entscheidungsdatum
15.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W263 2121711-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016, Zl. 1084359505/151177670, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016, Zl. 1084359505/151177670, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 23.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am 26.08.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in XXXX, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Farsi, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr drei Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX, XXXX, an. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet.2. Bei seiner Erstbefragung am 26.08.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Farsi, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr drei Jahre lang die Grundschule in römisch 40 besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 , römisch 40 , an. Er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an, es gebe Gruppen, die gegen die Regierung auftreten würden. Diese Gruppe(n) würden "Gulam Jahiya AKBARI" heißen. Der Führer sei verstorben, dessen Sohn XXXX sei jetzt der Gruppenführer. Dessen Leute seien ein paar Mal in sein Haus gekommen und hätten von ihm verlangt, dass er gegen die Regierung kämpfen oder Geld zahlen solle. Er habe nicht gegen die Regierung kämpfen wollen und habe auch das Geld nicht auftreiben können. Darum sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an, es gebe Gruppen, die gegen die Regierung auftreten würden. Diese Gruppe(n) würden "Gulam Jahiya AKBARI" heißen. Der Führer sei verstorben, dessen Sohn römisch 40 sei jetzt der Gruppenführer. Dessen Leute seien ein paar Mal in sein Haus gekommen und hätten von ihm verlangt, dass er gegen die Regierung kämpfen oder Geld zahlen solle. Er habe nicht gegen die Regierung kämpfen wollen und habe auch das Geld nicht auftreiben können. Darum sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.
3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 26.01.2016 zusammengefasst weiter an:
Er sei XXXX Jahre alt und in Afghanistan geboren. Er sei acht Jahre im Iran gewesen, dann sei er nach Afghanistan zurück und habe dort vier Jahre bis zu seiner jetzigen Ausreise verbracht. Er sei immer mit seiner Familie zusammen gewesen. Er habe Hilfsarbeiten durchgeführt. Letzte Woche habe er mit seiner Familie telefoniert und sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Vater von Regimegegnern abgeholt und zusammengeschlagen worden sei. Seine Familie habe die Dorfältesten kontaktiert, woraufhin der Vater wieder freigelassen worden sei. Die Wohnmöglichkeit inXXXX stehe im Eigentum der Familie.Er sei römisch 40 Jahre alt und in Afghanistan geboren. Er sei acht Jahre im Iran gewesen, dann sei er nach Afghanistan zurück und habe dort vier Jahre bis zu seiner jetzigen Ausreise verbracht. Er sei immer mit seiner Familie zusammen gewesen. Er habe Hilfsarbeiten durchgeführt. Letzte Woche habe er mit seiner Familie telefoniert und sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Vater von Regimegegnern abgeholt und zusammengeschlagen worden sei. Seine Familie habe die Dorfältesten kontaktiert, woraufhin der Vater wieder freigelassen worden sei. Die Wohnmöglichkeit inXXXX stehe im Eigentum der Familie.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, es gebe eine Gruppe namens "Gholam Yahya AKBARI", die sich gegen das herrschende Regime gewandt habe. Diese Gruppe habe verschiedene Häuser aufgesucht, damit man mitwirke; entweder als Person oder mit Geld. Aus diesem Grund habe der BF Afghanistan verlassen; auch hätten bereits zwei seiner Brüder Afghanistan verlassen und ein anderer Bruder sei vor kurzer Zeit ausgereist. Der BF glaube, es handle sich um Angehörige der tadschikischen Volksgruppe.
Ein paar Mal seien bewaffnete Personen zu seiner Familie gekommen. Sie hätten die Mutter vorgeschickt, weil der BF - aus Furcht, dass diese Personen ihn mitnehmen würden - nicht aufmachen habe wollen. Die Personen hätten die Mutter gefragt, ob sie das Geld vorbereitet hätten; die Mutter habe immer geantwortet, dass die Söhne der Familie nicht zu Hause seien; sie würden in zwei oder drei Wochen wieder zurückkehren. Der BF habe persönlich nicht mit diesen Leuten geredet. Er habe von weitem gesehen, wie sie mit den Regierungstruppen gekämpft hätten.
Sie seien sechs Mal zu ihnen nach Hause gekommen, wovon der BF drei Mal selbst zu Hause gewesen sei. Aufgefordert, alle Details dieser Vorfälle chronologisch zu schildern, gab der BF zusammengefasst an, bei dem einen Mal sei an die Haustür geklopft worden. Sein jüngerer Bruder habe aufgemacht. Drei Personen seien da gewesen und hätten den älteren Bruder haben wollen, dieser sei jedoch nicht da gewesen. Daher hätten sie den jüngeren Bruder mitnehmen wollen, hätten ihn am Arm gepackt, er habe sich aber wieder losreißen und die Tür schließen können. Der BF selbst habe davon nichts gesehen, sondern sei in seinem Zimmer gewesen. Beim ersten Vorfall habe sein älterer Bruder aufgemacht und sie hätten zu ihm gesagt, er solle Geld zahlen oder sich ihnen anschließen, um gegen die Regierung zu kämpfen. Sein Bruder habe gemeint, dass sie sich noch beraten würden. Dann seien die Personen gegangen. Sein Vater habe gesagt, dass sie Afghanistan verlassen müssten. Danach sei er bei der Tante gewesen und seine Mutter habe aufgesperrt. Seine Mutter habe gesagt, dass sie arbeiten seien. Zehn bis zwölf Tage später seien sie wieder gekommen. Der BF sei nicht zuhause gewesen. Seine Mutter habe wieder aufgesperrt und dieselbe Ausrede verwendet. Ungefähr zwanzig Tage später - als der BF bei der Arbeit in XXXX gewesen sei - wären die Personen wieder gekommen und hätten seine Mutter beschimpft. Ein weiteres Mal habe seine Schwägerin die Türe aufgemacht, sie sei auch beschimpft worden. Zehn bis fünfzehn Tage später wären die Personen wieder gekommen und (wie bereits geschildert) habe sein jüngster Bruder die Türe aufgemacht. Fünf Tage danach sei er ausgereist.Sie seien sechs Mal zu ihnen nach Hause gekommen, wovon der BF drei Mal selbst zu Hause gewesen sei. Aufgefordert, alle Details dieser Vorfälle chronologisch zu schildern, gab der BF zusammengefasst an, bei dem einen Mal sei an die Haustür geklopft worden. Sein jüngerer Bruder habe aufgemacht. Drei Personen seien da gewesen und hätten den älteren Bruder haben wollen, dieser sei jedoch nicht da gewesen. Daher hätten sie den jüngeren Bruder mitnehmen wollen, hätten ihn am Arm gepackt, er habe sich aber wieder losreißen und die Tür schließen können. Der BF selbst habe davon nichts gesehen, sondern sei in seinem Zimmer gewesen. Beim ersten Vorfall habe sein älterer Bruder aufgemacht und sie hätten zu ihm gesagt, er solle Geld zahlen oder sich ihnen anschließen, um gegen die Regierung zu kämpfen. Sein Bruder habe gemeint, dass sie sich noch beraten würden. Dann seien die Personen gegangen. Sein Vater habe gesagt, dass sie Afghanistan verlassen müssten. Danach sei er bei der Tante gewesen und seine Mutter habe aufgesperrt. Seine Mutter habe gesagt, dass sie arbeiten seien. Zehn bis zwölf Tage später seien sie wieder gekommen. Der BF sei nicht zuhause gewesen. Seine Mutter habe wieder aufgesperrt und dieselbe Ausrede verwendet. Ungefähr zwanzig Tage später - als der BF bei der Arbeit in römisch 40 gewesen sei - wären die Personen wieder gekommen und hätten seine Mutter beschimpft. Ein weiteres Mal habe seine Schwägerin die Türe aufgemacht, sie sei auch beschimpft worden. Zehn bis fünfzehn Tage später wären die Personen wieder gekommen und (wie bereits geschildert) habe sein jüngster Bruder die Türe aufgemacht. Fünf Tage danach sei er ausgereist.
4. Mit Bescheid vom 27.01.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 27.01.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2016 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2016 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 10.02.2016 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 19.02.2016).
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Den Parteien wurde eine zweiwöchige Frist zwecks Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt. Am 02.03.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht Stellungnahmen des BF zu den Länderberichten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum BF:
1.1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX auch XXXX, geb. am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 auch römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, Afghanistan. Der BF besuchte drei Jahre lang eine Grundschule und hat nur geringe Kenntnisse im Lesen und Schreiben auf Dari. Er arbeitete in der Nachbarschaft als Tagelöhner und Hilfsarbeiter in Gärten und im Baubereich. Weiters arbeitete er knapp einen Monat in XXXX.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , Afghanistan. Der BF besuchte drei Jahre lang eine Grundschule und hat nur geringe Kenntnisse im Lesen und Schreiben auf Dari. Er arbeitete in der Nachbarschaft als Tagelöhner und Hilfsarbeiter in Gärten und im Baubereich. Weiters arbeitete er knapp einen Monat in römisch 40 .
In Afghanistan lebt noch ein Onkel väterlicherseits, konkret in XXXX, XXXX. Die Eltern des BF leben nunmehr in XXXX, Iran. Der BF steht mit ihnen im regelmäßigen Kontakt.In Afghanistan lebt noch ein Onkel väterlicherseits, konkret in römisch 40 , römisch 40 . Die Eltern des BF leben nunmehr in römisch 40 , Iran. Der BF steht mit ihnen im regelmäßigen Kontakt.
Der BF ist bereits zuvor mit seiner Familie in den Iran gereist, wo die Familie acht Jahre lang in XXXX lebte. Der BF verrichtete dort Hilfsarbeiten im Baubereich. Der BF kehrte anschließend (mit seiner Familie) nach Afghanistan zurück und lebte dort vier Jahre lang bis zu seiner Ausreise nach Österreich ungefähr im Juli 2015.Der BF ist bereits zuvor mit seiner Familie in den Iran gereist, wo die Familie acht Jahre lang in römisch 40 lebte. Der BF verrichtete dort Hilfsarbeiten im Baubereich. Der BF kehrte anschließend (mit seiner Familie) nach Afghanistan zurück und lebte dort vier Jahre lang bis zu seiner Ausreise nach Österreich ungefähr im Juli 2015.
1.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am 23.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die ihm drohende Gefahr, in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt durch die regierungsfeindliche Gruppe "AKBARI" ausgesetzt zu sein) kann nicht festgestellt werden.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich