Entscheidungsdatum
15.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W204 2176802-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Im Rahmen der am XXXX vor der Landespolizeidirektion Steiermark erfolgten Erstbefragung gab der BF an, am XXXX geboren und ledig zu sein. Als Fluchtgrund führte er an, ihm sei nichts passiert, er habe aber Angst vor den Taliban. Es gebe jeden Tag Entführungen und Anschläge.römisch eins.2. Im Rahmen der am römisch 40 vor der Landespolizeidirektion Steiermark erfolgten Erstbefragung gab der BF an, am römisch 40 geboren und ledig zu sein. Als Fluchtgrund führte er an, ihm sei nichts passiert, er habe aber Angst vor den Taliban. Es gebe jeden Tag Entführungen und Anschläge.
I.3. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF an, er sei nicht persönlich verfolgt worden, aber es sei in Afghanistan nicht sicher. Er habe es satt gehabt, dort zu leben.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF an, er sei nicht persönlich verfolgt worden, aber es sei in Afghanistan nicht sicher. Er habe es satt gehabt, dort zu leben.
Als Beilagen zur Niederschrift wurden eine Besuchsbestätigung eines Deutsch-Kommunikationskurses und Volleyballfotos genommen.
I.4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der BF keine der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgründe geltend gemacht habe. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Dem BF drohe bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. In den Städten Kabul, Balkh (erkennbar gemeint: Mazar-e-Sharif) oder Herat drohe ihm jedoch keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK, sodass ihm auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG sei nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Nach einer Interessensabwägung kam das BFA zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen die privaten des BF überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der BF keine der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgründe geltend gemacht habe. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Dem BF drohe bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. In den Städten Kabul, Balkh (erkennbar gemeint: Mazar-e-Sharif) oder Herat drohe ihm jedoch keine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK, sodass ihm auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Nach einer Interessensabwägung kam das BFA zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen die privaten des BF überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des BFA im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF habe aus Furcht vor den Taliban seinen Heimatort verlassen müssen, da dort Hazara immer wieder entführt würden. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen in einen anderen Landesteil Afghanistans zu ziehen, da ein Wegzug aufgrund der kleinteiligen Sozialstruktur nicht unbemerkt bliebe. Der BF würde auch allein aufgrund seines langen Aufenthalts in Europa von den Taliban befragt und verfolgt werden. Unter weitwendiger Zitierung mehrerer Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und für Rückkehrer in Kabul im Speziellen vertritt die Beschwerde die Auffassung, dem BF hätte jedenfalls internationaler Schutz gewährt werden müssen. Zumindest wäre ihm jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. Die Auslegung der innerstaatlichen Fluchtalternative durch den VwGH widerspreche zudem dem Unionsrecht, weswegen angeregt wurde, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen. Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; die nicht geltend gemachten Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufzugreifen beziehungsweise dem BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) nach § 55 in eventu nach § 57 AsylG vorliegen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des BFA im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF habe aus Furcht vor den Taliban seinen Heimatort verlassen müssen, da dort Hazara immer wieder entführt würden. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen in einen anderen Landesteil Afghanistans zu ziehen, da ein Wegzug aufgrund der kleinteiligen Sozialstruktur nicht unbemerkt bliebe. Der BF würde auch allein aufgrund seines langen Aufenthalts in Europa von den Taliban befragt und verfolgt werden. Unter weitwendiger Zitierung mehrerer Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und für Rückkehrer in Kabul im Speziellen vertritt die Beschwerde die Auffassung, dem BF hätte jedenfalls internationaler Schutz gewährt werden müssen. Zumindest wäre ihm jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. Die Auslegung der innerstaatlichen Fluchtalternative durch den VwGH widerspreche zudem dem Unionsrecht, weswegen angeregt wurde, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen. Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; die nicht geltend gemachten Rechtswidrigkeiten von Amts wegen aufzugreifen beziehungsweise dem BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) nach Paragraph 55, in eventu nach Paragraph 57, AsylG vorliegen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
I.8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der BF wurde in der Provinz XXXX geboren und hielt sich dort bis zu seiner Ausreise auf. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft. Er ist volljährig, ledig, hat keine Kinder und spricht Dari. Seine Identität steht nicht fest.Der BF wurde in der Provinz römisch 40 geboren und hielt sich dort bis zu seiner Ausreise auf. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft. Er ist volljährig, ledig, hat keine Kinder und spricht Dari. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ging sieben Jahre in die Schule und arbeitete nebenbei in der Landwirtschaft seiner Eltern mit. Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern und vier Schwestern, befindet sich nach wie vor in der Heimatprovinz, wo sie eine Landwirtschaft besitzt. Die finanzielle Situation der Familie ist gut.
Der BF war im Heimatland nicht persönlich bedroht. Er ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt.
Der BF leidet an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. Er bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er betätigt sich auch nicht ehrenamtlich. Er hat im Bundesgebiet an einem Deutschkurs teilgenommen und spielt Volleyball in einem Verein.
II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:
(Auszug aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid)
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50 % mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25 % im Parlament und über 30 % in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen