TE Bvwg Beschluss 2018/3/15 W127 2160839-1

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Entscheidungsdatum

15.03.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W127 2160839-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. 1096379102-151851715:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei, und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben.

Für den 13.03.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschrieben; die Ladung wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich zugestellt.

Am 12.03.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2018, teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er keinen Kontakt zum Beschwerdeführer habe herstellen können und diesem die Ladung für die Verhandlung nicht habe zustellen können. Aus diesem Grund werde auch die Rechtsvertretung zu der Verhandlung nicht erscheinen.

Mit E-Mail vom 13.03.2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2017 unbekannten Aufenthaltes sei. Die im Zentralmelderegister noch aufscheinende Meldeadresse beziehe sich auf ein Asylquartier, das mittlerweile geschlossen worden sei. Nach Auskunft des ehemaligen Leiters des Quartiers habe der Beschwerdeführer das Quartier im Dezember 2017 verlassen. Seitdem sei sein Aufenthalt unbekannt.

Laut GVE-Auszug vom 13.03.2018 steht der Beschwerdeführer seit 25.12.2017 nicht mehr in Grundversorgung.

Am 14.03.2018 langte die Zurücklegung der Vollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist derzeit unbekannten Aufenthaltes. Auch durch Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden. Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

Im verfahrensgegenständlichen Fall konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht eruiert werden. Zu Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinne der Einräumung von Parteiengehör erforderlich. Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W127.2160839.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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