Entscheidungsdatum
16.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W271 2171022-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/Top 5, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 13.07.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/Top 5, 1090 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 13.07.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wirdrömisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
XXXX gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch 40 gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40 gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 13.07.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 13.07.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der am 14.07.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Burgenland durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.2. Bei der am 14.07.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Burgenland durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX geboren worden, stamme aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, und sei dort zur Schule "XXXX" gegangen.Er sei am römisch 40 geboren worden, stamme aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , und sei dort zur Schule "XXXX" gegangen.
Der BF gab an, in seinem Heimatdorf über eine Familie zu verfügen:
Diese bestehe aus seinem Vater, seiner Mutter, dr