Entscheidungsdatum
16.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W156 2179562-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von H XXXX I XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung - LINZ Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von H römisch 40 römisch eins römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung - LINZ Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 13 Abs. 2 Z 1 Asylg 2005, §§ 55, 57 AsylG 2005, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1a FPG idgF sowie § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylg 2005, Paragraphen 55, 57, AsylG 2005, Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins a, FPG idgF sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hierbei gab er zu Protokoll, da der Krieg in Afghanistan zurückgekehrt sei, es vermehrt zu Kampfhandlungen käme und er kaum Arbeit im Bezirk B XXXX fände, habe er sich vor acht Monaten entscheiden, sein Heimatland samt Familie zu verlassen.Hierbei gab er zu Protokoll, da der Krieg in Afghanistan zurückgekehrt sei, es vermehrt zu Kampfhandlungen käme und er kaum Arbeit im Bezirk B römisch 40 fände, habe er sich vor acht Monaten entscheiden, sein Heimatland samt Familie zu verlassen.
1.2 Am 26.02.2017 wurde gegen den BF die Wegweisung und ein Betretungsverbot wegen Gewalt in Wohnungen gemäß§ 38a SPG erlassen. Dem BF wurde zu Last gelegt, seine Gattin K XXXX I XXXX am 25.02.2017 mit dem Umbringen bedroht zu haben.1.2 Am 26.02.2017 wurde gegen den BF die Wegweisung und ein Betretungsverbot wegen Gewalt in Wohnungen gemäß§ 38a SPG erlassen. Dem BF wurde zu Last gelegt, seine Gattin K römisch 40 römisch eins römisch 40 am 25.02.2017 mit dem Umbringen bedroht zu haben.
1.3 Am 28.02.2017 erstattet K XXXX I XXXX Anzeige gegen den BF wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, Nötigung und versuchte Nötigung im Zeitraum von August bis Oktober 2016.1.3 Am 28.02.2017 erstattet K römisch 40 römisch eins römisch 40 Anzeige gegen den BF wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, Nötigung und versuchte Nötigung im Zeitraum von August bis Oktober 2016.
1.4. Am 16.03.2017 wurde ein neuerliches Betretungserbot gemäß § 38a SPG gegen den BF erlassen, da er am 15.03.2017 neuerlich gegen K XXXX I XXXX tätlich wurde und auch den Sohn Z XXXX I XXXX leicht verletzt. Der BF wurde in Untersuchungshaft genommen.1.4. Am 16.03.2017 wurde ein neuerliches Betretungserbot gemäß Paragraph 38 a, SPG gegen den BF erlassen, da er am 15.03.2017 neuerlich gegen K römisch 40 römisch eins römisch 40 tätlich wurde und auch den Sohn Z römisch 40 römisch eins römisch 40 leicht verletzt. Der BF wurde in Untersuchungshaft genommen.
1.5 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2017 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AslyG 2005 mitgeteilt.1.5 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2017 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AslyG 2005 mitgeteilt.
1.6 Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 02.08.2017, GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15 Abs.1, 201 Abs. 1 1. Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB, der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15 Abs.1 , 105 Abs.1, 106 Abs.1 Z 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 3 Z 1 1. Fall und Abs. 4 Satz 2 2. Fall StGB schuldig gesprochen und zu 30 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.1.6 Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 02.08.2017, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 201, Absatz eins, 1. Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 1. Fall StGB, der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, , 105 Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 Ziffer eins, 1. Fall und Absatz 4, Satz 2 2. Fall StGB schuldig gesprochen und zu 30 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.
1.7 Am 03.10.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA seinen Fluchtgründen befragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er I XXXX H XXXX heiße, in Afghanistan, Provinz B XXXX , in der Stadt B XXXX , Stadteil S XXXX J XXXX , S XXXX XXXX geboren sei, aber erst 49 Jahre alt sei. Zu seinem konkreten Geburtsdatum könne er keine Angaben machen, da alles, was sie an Kleidung und Dokumenten gehabt hätten, in der Türkei gestohlen worden sei und er selbst wisse nicht, wann er geboren sei, auch das Jahr wisse er nicht. Er habe sein ganzen Leben in B XXXX , XXXX gelebt spreche Dari, Farsi, ein wenig Paschtu und Urdu. Die deutsche Sprache habe er lernen wollen, da seine Gattin Probleme gemacht habe, sitze er jetzt da. Er sei Tadschike und Sunnit.1.7 Am 03.10.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA seinen Fluchtgründen befragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er römisch eins römisch 40 H römisch 40 heiße, in Afghanistan, Provinz B römisch 40 , in der Stadt B römisch 40 , Stadteil S römisch 40 J römisch 40 , S römisch 40 römisch 40 geboren sei, aber erst 49 Jahre alt sei. Zu seinem konkreten Geburtsdatum könne er keine Angaben machen, da alles, was sie an Kleidung und Dokumenten gehabt hätten, in der Türkei gestohlen worden sei und er selbst wisse nicht, wann er geboren sei, auch das Jahr wisse er nicht. Er habe sein ganzen Leben in B römisch 40 , römisch 40 gelebt spreche Dari, Farsi, ein wenig Paschtu und Urdu. Die deutsche Sprache habe er lernen wollen, da seine Gattin Probleme gemacht habe, sitze er jetzt da. Er sei Tadschike und Sunnit.
Er sei mit K XXXX I XXXX seit 20 Jahren verheiratet, aber auch die Heiratsurkunde sei verloren gegangen.Er sei mit K römisch 40 römisch eins römisch 40 seit 20 Jahren verheiratet, aber auch die Heiratsurkunde sei verloren gegangen.
Seine erste Frau lebe im Iran. Von dieser sei er nur getrennt. Er habe 4 Kinder von seiner jetzigen Frau ( Z XXXX I XXXX , 14 Jahre alt, hier sei er aber mit 15 Jahre registriert worden, Z XXXX I XXXX , 12 Jahre alt, hier sei er aber mit 13 Jahren registriert worden, N XXXX I XXXX , 8 Jahre alt, hier sei sie aber mit 9 Jahren registriert worden und E XXXX I XXXX , 3 Jahre) und 4 Buben von der vorherigen Frau.Seine erste Frau lebe im Iran. Von dieser sei er nur getrennt. Er habe 4 Kinder von seiner jetzigen Frau ( Z römisch 40 römisch eins römisch 40 , 14 Jahre alt, hier sei er aber mit 15 Jahre registriert worden, Z römisch 40 römisch eins römisch 40 , 12 Jahre alt, hier sei er aber mit 13 Jahren registriert worden, N römisch 40 römisch eins römisch 40 , 8 Jahre alt, hier sei sie aber mit 9 Jahren registriert worden und E römisch 40 römisch eins römisch 40 , 3 Jahre) und 4 Buben von der vorherigen Frau.
Auch seine Frau K XXXX sei jünger geschrieben, normalerweise sei sie 34 Jahre alt, hier sei sie aber mit 29 oder 30 Jahren geführt worden.Auch seine Frau K römisch 40 sei jünger geschrieben, normalerweise sei sie 34 Jahre alt, hier sei sie aber mit 29 oder 30 Jahren geführt worden.
Zum Fluchtgrund führte er im Wesentlichen aus, dass er zu Zeiten der Mujaheddin gegen die Russen gekämpft habe. Dabei habe er eines Nachts versehentlich einen Nachbar erschossen, den er für einen Russen gehalten habe. Dessen Familie seien Taliban gewesen und nach Pakistan geflohen. Als die Taliban in Afghanistanwieder erstarkt seien, sei die Familie zurückgekommen. Als ein Talib, den er nicht kannte, eines Abends vorbei gekommen sei, um in aufzufordern für 100 Leute zu kochen, habe er gewusst, dass sie ihn töten wollten. Daher sei er mit seiner Familie ausgereist.
In Afghanistan lebe noch sein Bruder H XXXX A XXXX I XXXX und sein Bruder H XXXX A XXXX I XXXX in B XXXX , XXXX , XXXX , in deren Elternhaus. Beide arbeiteten in der Landwirtschaft. Sein Bruder M XXXX M XXXX I XXXX lebe im Iran, er arbeite auf Baustellen. Weitere Geschwister sowie seine Eltern wären bereits verstorben.In Afghanistan lebe noch sein Bruder H römisch 40 A römisch 40 römisch eins römisch 40 und sein Bruder H römisch 40 A römisch 40 römisch eins römisch 40 in B römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , in deren Elternhaus. Beide arbeiteten in der Landwirtschaft. Sein Bruder M römisch 40 M römisch 40 römisch eins römisch 40 lebe im Iran, er arbeite auf Baustellen. Weitere Geschwister sowie seine Eltern wären bereits verstorben.
Ein Onkel väterlicherseits, A XXXX B XXXX I XXXX , lebe im Iran, er arbeite nicht mehr. Die weiteren Verwandten seien bereits verstorben. Weiter habe er noch vier Söhne von seiner ersten Frau im Iran. Er habe auch zu seinen Söhnen im Iran Kontakt. Er habe mit allen Kontakt gehabt, bis er ins Gefängnis gekommen sei.Ein Onkel väterlicherseits, A römisch 40 B römisch 40 römisch eins römisch 40 , lebe im Iran, er arbeite nicht mehr. Die weiteren Verwandten seien bereits verstorben. Weiter habe er noch vier Söhne von seiner ersten Frau im Iran. Er habe auch zu seinen Söhnen im Iran Kontakt. Er habe mit allen Kontakt gehabt, bis er ins Gefängnis gekommen sei.
Er habe einen entfernten Verwandten in Linz, der heiße Q XXXX A XXXX . Ein Sohn seiner Tante väterlicherseits lebe in Oberösterreich, M XXXX , der heiße N XXXX M XXXX A XXXX .Er habe einen entfernten Verwandten in Linz, der heiße Q römisch 40 A römisch 40 . Ein Sohn seiner Tante väterlicherseits lebe in Oberösterreich, M römisch 40 , der heiße N römisch 40 M römisch 40 A römisch 40 .
Weiters habe er die Enkelkinder seines Onkels in Wien, diese heißen I XXXX A XXXX , H XXXX A XXXX , B XXXX A XXXX . Der Name des vierten wäre Z XXXX A XXXX , da er hier einen anderen Namen angegeben habe, aber normalerweise hieße er A XXXX A XXXX . Er habe ihn jetzt auch seit zwei Jahren nicht gesehen. I XXXX und B XXXX hätten ihn Silvester bei sich zu Hause besucht. In Afghanistan hätten alle zusam