TE Bvwg Beschluss 2018/3/16 W136 2187234-1

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Veröffentlicht am 16.03.2018
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Entscheidungsdatum

16.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13
ZDG §2a Abs4
ZDG §8 Abs1

Spruch

W136 2187234-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz Karl JURACZKA, 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Zuweisungsbescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 22.01.2018, Zl. 426397/15/ZD/0118, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2a Abs. 4 Zivildienstgesetz (ZDG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 10.03.2015 festgestellt wurde - brachte am selben Tag eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZSA) vom 24.03.2015 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 10.03.2015 rechtskräftig festgestellt.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22.01.2018 (durch Hinterlegung zugestellt am 25.01.2018), GZ 426397/15/ZD/0118 wies die ZSA (belangte Behörde) dem BF für den Zeitraum von 01.04.2018 bis 31.12.2018 seine Zivildienststelle, die Universitätszahnklinik Wien, Sensengasse 2a, 1090 Wien, zu.

4. Mit Schriftsatz vom 20.02.2018 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er von 09.09.2016 bis 09.07.2017 im Rahmen eines näher genannten Projektes einen Sozialdienst im Ausland im Sinne des Freiwilligengesetzes geleistet habe. Neben umfassenden Ausführungen zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung des konkreten Sachverhalts, wird bezüglich Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zusammenfassend vorgebracht, dass der BF durch die Leistung des Sozialdienstes im Ausland seine Zivildienstpflicht ordnungsgemäß und vollumfänglich erfüllt habe und durch die Leistung eines weiteren (iRd ordentlichen) Zivildienstes, bei keinem Überwiegen öffentlicher Interessen, einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde. Da er aktuell mit ausgezeichnetem Studienerfolg Informatik an der technischen Universität Wien studieren würde, wäre durch eine (neuerliche) Ableistung des Zivildienstes insbesondere sein berufliches Fortkommen stark beeinträchtigt. Der Beschwerde sei daher jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vorgelegt wurden eine Einsatz-Vereinbarung vom 04.06.2016, eine Bestätigung des abgeleisteten Auslandsdienstes vom 20.07.2017, eine Bestätigung des XXXX - Colleges vom 30.06.2017, ein Schreiben der Projektleiterin vom 30.06.2017, ein E-Mail des BF an die ZSA vom 02.02.2018 und deren Empfangsbestätigung-E-Mail.

5. Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 legte die ZSA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 26.02.2018).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt steht fest.

Insbesondere steht fest, dass der BF von 09.09.2016 bis 09.07.2017 im Ausland einen Sozialdienst geleistet hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Angaben des BF in seiner Beschwerde, dem die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) aufschiebende Wirkung.

Diese generelle Regelung wird durch die spezielle Regelung des § 2a Abs. 4 ZDG durchbrochen, die ua. bei Beschwerden gegen Zuweisungsbescheide ausdrücklich normiert, dass keine aufschiebende Wirkung besteht.

Das BVwG kann jedoch eine aufschiebende Wirkung auf Antrag des BF zuerkennen, wenn diesem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 12c Abs. 1 ZDG werden Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

vorgelegt haben.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

Der BF führt im Wesentlichen an, dass er durch die Leistung des Sozialdienstes im Ausland seine Zivildienstpflicht grundsätzlich ordnungsgemäß sowie vollumfänglich erfüllt habe und durch die Leistung eines weiteren (iRd ordentlichen) Zivildienstes, bei keinem Überwiegen öffentlicher Interessen, einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde. Da er aktuell mit ausgezeichnetem Studienerfolg Informatik an der technischen Universität Wien studieren würde, wäre durch eine (neuerliche) Ableistung des Zivildienstes insbesondere sein berufliches Fortkommen stark beeinträchtigt.

Demgegenüber steht das durch die ZSA wahrzunehmende öffentliche Interesse, die Planbarkeit der Zuweisungen und den geordneten Ablauf der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen an die Trägerorganisation spätestens bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres (RV zu BGBl. I 83/2010) zu gewährleisten.

Im vorliegenden Fall hat der BF von 09.09.2016 bis 09.07.2017 einen zehnmonatigen Sozialdienst im Ausland abgeleistet, der seiner Ansicht nach geeignet ist, den ihm nunmehr mittels Zuweisungsbescheides vom 22.01.2018 zugeteilten ordentlichen Zivildienst zu ersetzen, sodass er damit seine staatsbürgerliche Pflicht eigentlich bereits erfüllt hätte. In diesem Fall wäre eine (neuerliche) Ableistung bzw. der Antritt der dem BF nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid zugewiesenen Zivildienststelle, mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für ihn verbunden. Zum einen würde er nämlich seiner bereits abgeleisteten Verpflichtung als Staatsbürger ungerechtfertigt erneut nachkommen (müssen), bzw. sollte sein freiwilliger Sozialdienst nicht als Ersatz an erkennbar sei, wäre zum anderen näher zu prüfen, ob der BF durch die Unterbrechung seines Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung gegenwärtig einen bedeutenden Nachteil erleiden würde.

Anhand des vorliegenden Sachverhaltes steht jedoch noch nicht eindeutig fest, ob der von ihm belegte Sozialdienst tatsächlich als Ersatz des ordentlichen Zivildienstes geeignet ist bzw. wenn dies nicht sein sollte, ob er durch eine Unterbrechung seiner nunmehrigen Ausbildung im Zuge der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde.

Diese Fragen können nur durch weitere Ermittlungen des BVwG - allenfalls im Rahmen einer Verhandlung - geklärt werden, deren Ergebnis offen ist.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall ist daher geboten, weil eine Vollstreckung der Zuweisung trotz Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid - wie bereits ausgeführt - mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden sein könnte.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde weder im Rahmen der Beschwerdevorlage noch im bekämpften Bescheid Gründe angeführt, ob oder inwieweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen bzw. eine spätere Zuteilung des BF das von der Behörde nicht näher konkretisierte Interesse beeinträchtigen würde.

Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird dem BF keine andere Rechtsposition eingeräumt, wie er vor der Erlassung des bekämpften Zuweisungsbescheides bereits hatte.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung - ungeachtet des Umstandes, dass es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsbescheid (§ 2a Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1) gibt, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, bedeutender Nachteil, freiwilliger
Sozialdienst im Ausland, ordentlicher Zivildienst, Studium,
Zivildienst - Ersatzdienst, Zivildienstpflicht, Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2187234.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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