TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/13 2000/16/0128

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/04 Steuern vom Umsatz;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;

Norm

GetränkeabgabeG Krnt 1992 §3 Abs2;
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt7 litb Sondervereinbarung(Alternativlohnsystem);
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt7 litb;
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt7 litc;
UStG 1994 §4 Abs1;
UStG 1994 §4 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 97/16/0389 B 19. Februar 1998 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. Martina Withoff, Rechtsanwalt in Zwettl, Landstraße 20, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. August 1997, ZI. IVW3-BE-134-18-97, betreffend Getränkesteuer für die Zeit von Juli 1995 bis August 1996 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Gmünd), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen auf Grund des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, Rechtssache C-437/97, ergangenen Erkenntnissen vom 30. März 2000, Zlen. 2000/16/0117 (vormals 97/16/0221) und 2000/16/0116 (vormals 97/16/0021), ausgeführt, dass die belangte Behörde, wenn sie auf Basis des von ihr angewendeten innerstaatlichen Rechts die Vorschreibung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke billigte, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete; dies ist auch im hier zu beurteilenden Fall erfolgt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

In Anwendung des § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.

Für das fortgesetzte Verfahren ergeht aus prozessökonomischen Gründen folgender Hinweis:

Die im vorliegenden Fall gegebene Abrechnungsdifferenz resultiert daraus, dass der Beschwerdeführer von der Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuervorschreibung Juli 1995 bis August 1996 das Bedienungsgeld in Abzug gebracht hat, während die belangte Behörde, den Gemeindebehörden folgend, davon ausgegangen ist, dass auf Grund des gegebenen so genannten "Festlohnsystems" ein Abzug für Bedienungsgeld nicht zu erfolgen hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 Nö Getränke- und Speiseeiessteuergesetz 1992, LGBl. Nr. 3701, ist das Entgelt nach § 4 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1964 zu bemessen; nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer und das Bedienungsgeld.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 94/16/0243, mit dem Begriff "Bedienungsgeld" auseinander gesetzt und ausgeführt, dass darunter jener Teil des vom Gast zu leistenden Entgeltes verstanden wird, der üblicherweise von vornherein für das in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer stehende Bedienungspersonal bestimmt ist. Für eine solche Auslegung spricht dabei, dass die erschöpfende Aufzählung jener Bestandteile des dem Letztverbraucher in Rechnung gestellten Preises, die nicht getränkesteuerpflichtiges Entgelt darstellen, ausschließlich Beträge enthält, die in Wahrheit nicht dem Unternehmer zukommen, sondern die er für andere vereinnahmt. Maßstab für die Höhe des als Bedienungsgeld zu verstehenden Teiles des Gesamtpreises ist dabei die Verkehrsübung; für deren Ermittlung kann allerdings die kollektivvertragliche Fixierung - siehe Punkt 7 lit. c des Kollektivvertrages - ein Hilfsmittel sein (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 26. November 1998, Zl. 95/16/0220, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/16/0108).

Im Erkenntnis vom 26. November 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere seine Auffassung wiederholt, dass im Falle des Alternativlohnsystems, wenn also an das Bedienungspersonal ein Festlohn ausbezahlt wird, es von vornherein an einem für das Bedienungsgeld bestimmten Anteil an dem vom Gast zu leistenden Entgelt fehlt, weshalb eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um ein Bedienungsgeld in solchen Fällen nicht in Betracht kommt.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäss § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; einen gesonderten Ersatz für Mehrwertsteuer sehen diese Bestimmungen nicht vor.

Wien, am 13. April 2000

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160128.X00

Im RIS seit

04.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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