Entscheidungsdatum
20.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2151254-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, 1110449201/160481190, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 02.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, 1110449201/160481190, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 02.03.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 05.04.2016 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan Probleme mit einigen Leuten gehabt habe, die den Beschwerdeführer hätten töten wollen.
3. Am 22.02.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat zu schildern. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen zu können.
VP: Ich war Lehrer in einem Kurs und hatte auch einen Sportklub. In meiner Freizeit habe ich meinen Bruder in der Landwirtschaft unterstützt. Wir hatten viele landwirtschaftliche Flächen sowie auch Vieh. Ich habe meinen Schülern über die Kultur anderer Länder erzählt. Ich wollte diese informieren. Die Schüler haben diese Informationen, welche sie von mir bekommen haben, ihren Familien erzählt. Die Familien haben einen schlechten Eindruck von mit bekommen. Ich habe ungefähr 20 Personen aus unterschiedlichen Familien gehabt. Danach habe ich Anrufe bekommen. Es wurde mir gesagt, dass ich deren Kinder von der Religion abbringen möchte und aus denen Christen mache. Ich bekam dann nacheinander Drohungen. Ich wurde mit dem Tode bedroht. Danach bin ich zu der Sicherheitskommandantur gegangen und habe es dort gemeldet, dass ich Drohanrufe bekomme und mit dem Tode bedroht wurde. Am selben Abend als ich nach Hause unterwegs war, wurde ich von einigen jungen Burschen überfallen. Sie haben mit eine Augenbinde angelegt. Meine Hände gefesselt und mich mitgenommen. Vier Tage war ich in deren Gefangenschaft. Niemand wusste, wo ich bin. Mein Bruder und seine Frau wussten, dass ich telefonisch bedroht wurde. Vier Tage haben sie mich festgehalten. Ich war in einem Zimmer. Sie haben mich misshandelt. Sie warteten auf den Kommandanten und dessen Befehl. Jede Minute versuchte ich einen Weg zu finden um flüchten zu können. Am Abend des vierten Tages ergab sich eine Gelegenheit und ich konnte flüchten. Es gab einen Wachmann. Um Mitternacht sind dann mehrere Personen gekommen. Diese haben dort gegessen. Ich habe deren Stimmen gehört. Tagsüber war nur eine Person dort. Ich bin von diesem Wachmann geflüchtet. Ich bin direkt in die Stadt Kabul. Ich habe sofort meinen Bruder angerufen und ihn über den Vorfall informiert. Mehr konnte ich ihm auch nicht sagen. Am selben Tag ist mein Bruder mit deiner Frau und seinem Kind in Richtung Kabul gekommen. Ich bin dann sofort in Richtung Iran gereist. Die Reise bis in den Iran dauerte 20 Tage. Ich war im Gebirge untergebracht. Dann kamen wir im Iran an und dort wurde ich von der Polizei angehalten. Ich war in Haft. Wir wurden ungerecht behandelt und nach Afghanistan abgeschoben. Ich ging nach Kabul. Etwa 10 Tage war ich zuhause. Ich habe mich erkundigt. Es gab niemanden, der schlecht über mich geredet hat. Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen einen Sportklub zu eröffnen. Ich habe es getan, weil mein Körper Sport braucht. Ich habe auch Unterlagen. Einige Wochen habe ich dort selber trainiert und auch andere Jugendliche trainiert. In der Zeit in Kabul habe ich nicht mehr unterrichtet und nur mehr meinen Sportklub betrieben. Eines Tages hat mich ein Freund angerufen und mich gebeten, statt ihm zu unterrichten. Ich habe ihn unterstützt und eine Stunde statt ihm unterrichtet. Eine Woche später hat er mich wieder ersucht. Die Schüler waren zufrieden und der Leiter des Kurses hat mich ersucht in diesem Kurs zu arbeiten. Ich habe einen Englisch- und einen Computerkurs geführt. Drei Wochen habe ich dort gearbeitet. Es war in der Früh als ich in den Kurs gehen wollte. Der Wachmann des Kurses gab mir ein Kuvert. Ich habe das aufgemacht. In diesem Kuvert war ein Foto und ein Brief. Ich ging zum Leiter des Kurses. Ich zeigte ihm das Kuvert und fragte ihn, ober er für meine Sicherheit sorgen kann. Er sagte, nein. Ich bin dann zu unserem Dorfvorsteher gegangen. Er sagte mir, ich soll sofort zur Polizei gehen. Ich wollte zur Station gehen. Ich habe auf die öffentliche Fahrzeuge gewartet. Plötzlich kamen vier Personen auf zwei Motorräder, ihre Gesichter waren verhüllt. Sie waren etwa 100-200 Meter von mir weg. Sie haben nach mir gerufen. Ich wurde aufmerksam und bin sofort von dort geflüchtet. Ich ging nach Jalalabad und habe die Polizei nicht mehr aufgesucht, da ich gedacht habe, dass sie bestimmt mir den Weg versperren werden. In Jalalabad habe ich mir ein Zimmer angemietet und einige Zeit dort gelebt. Ich habe immer in Angst gelebt. Dort bin ich dann zur Polizei gegangen. Die Polizei sagte mir, dass sie mich nicht beschützen können. Von dort bin ich dann nach Pakistan gereist. Von dort in den Iran.
LA: Haben Sie dem Vorbringen zur Gefährdungslage etwas hinzuzufügen? Haben Sie noch Details Ihrer Schilderung hinzuzufügen?
VP: Nein.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.03.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde offensichtlich bemüht gewesen sei, willkürliche Feststellungen zu treffen, um die angebliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darzustellen, welcher Umstand der belangten Behörde jedoch nicht gelungen sei.
6. Am 02.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
R weist betreffend des Fluchtgrundes auf die ausführlichen Schilderungen des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 22.02.2017 hin. Bleiben Sie bei diesen Ausführungen? Möchten Sie etwas ergänzen? Haben Sie neue Fluchtgründe?
BF: Ich halte meine damaligen Angaben zu meinen Fluchtgründen aufrecht.
R weist darauf hin, dass er nunmehr ergänzende Fragen zur Einvernahme vor dem BFA stellt.
[...]"
7. In der hg. am 16.03.2018 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen nach wie vor sehr schlecht sei. Es werde ausdrücklich beantragt, Herrn Dr. XXXX mit der Befundaufnahme und Gutachtenserstellung betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan zu beauftragen. Ferner werde ausdrücklich beantragt, vor Ort Recherchen durchzuführen. Dadurch könne auch objektiv überprüft werden, inwieweit die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe und der Bedrohungssituation aktuell im Falle der Rückkehr in sein Heimatland nachvollziehbar seien. Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer zu Niemand in Afghanistan derzeit Kontakt habe.7. In der hg. am 16.03.2018 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen nach wie vor sehr schlecht sei. Es werde ausdrücklich beantragt, Herrn Dr. römisch 40 mit der Befundaufnahme und Gutachtenserstellung betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan zu beauftragen. Ferner werde ausdrücklich beantragt, vor Ort Recherchen durchzuführen. Dadurch könne auch objektiv überprüft werden, inwieweit die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe und der Bedrohungssituation aktuell im Falle der Rückkehr in sein Heimatland nachvollziehbar seien. Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer zu Niemand in Afghanistan derzeit Kontakt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist ein lediger und volljähriger afghanischer Staatsangehörige der Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus der Provinz Badakhshan/Distrikt XXXX /Dorf XXXX . Er zog im Laufe seiner Kindheit mit seinen Eltern nach Kabul.Der Beschwerdeführer ist ein lediger und volljähriger afghanischer Staatsangehörige der Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus der Provinz Badakhshan/Distrikt römisch 40 /Dorf römisch 40 . Er zog im Laufe seiner Kindheit mit seinen Eltern nach Kabul.
Die Eltern, ein Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers leben in Afghanistan, seine zwei Onkel und seine zwei Tanten sind im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers aufhältig. Die Familie des Beschwerdeführers lebte vor dessen Ausreise in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen. Der genaue Aufenthaltsort seiner Eltern und seines Bruders ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt; seine Schwester ist in Paghman (Provinz Kabul) wohnhaft.
Ein Bruder des Beschwerdeführers ist seit über zehn Jahren in Österreich aufhältig; der Beschwerdeführer kannte seinen Bruder ursprünglich nicht, da dieser Afghanistan verließ, als der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind war. Der Bruder des Beschwerdeführers ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX mit Sitz in XXXX .Ein Bruder des Beschwerdeführers ist seit über zehn Jahren in Österreich aufhältig; der Beschwerdeführer kannte seinen Bruder ursprünglich nicht, da dieser Afghanistan verließ, als der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind war. Der Bruder des Beschwerdeführers ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 .
Die Familie des Beschwerdeführers besitzt viele Grundstücke in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer absolvierte in Kabul sowohl die Schule als auch die Universität und kann zudem auf Berufserfahrung in der Landwirtschaft zurückgreifen. Der Beschwerdeführer war überdies in Kabul und in seiner Heimatprovinz als Lehrer für Englisch und Mathematik tätig. Ferner gab er Computerkurse und betrieb einen Sportklub.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er in Afghanistan inhaftiert.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Unterrichtstätigkeit Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt war und deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Es kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Unterrichtstätigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Familie (insbesondere durch die in der Provinz Kabul aufhältige Schwester des Beschwerdeführers, seinen Bruder und seine Eltern) rechnen und könnte seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden.
Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und die Städte Mazar-e-Sharif und Herat - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten sowie hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX . Er besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, kann jedoch kein Sprachzertifikat auf dieser Stufe nachweisen. Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein aktiv.Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten sowie hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 . Er besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, kann jedoch kein Sprachzertifikat auf dieser Stufe nachweisen. Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein aktiv.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 30.01.2018)
Sicherheitslage Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
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