TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/22 L518 2158253-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2018
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Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L518 2158263-1/6E

L518 2158253-1/6E

L518 2158260-1/6E

L518 2158257-1/6E

L518 2158249-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 56 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgFA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF

iVm 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit 9 BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 56 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgFA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF

iVm 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit 9 BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 56 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgFA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF

iVm 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit 9 BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 56 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgFA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF

iVm 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit 9 BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. Bertsch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 56 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgFA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF

iVm 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit 9 BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan. Die bP 1 und 2 brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 24.10.2011 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen, in Österreich geborenen Kinder bP 3, 4 und 5.

Am 25.12.2011 wurde für die in Österreich geborene bP 3 von den Eltern als deren gesetzlichen Vertretern ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) vom 14.12.2011, Zl. 11 12.830-BAS sowie Zl. 11 12.831-BAS und 13.02.2012, Zl. 12 00.968-BAS wurden die Anträge der bP 1, 2 und 3 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2012 aufgeschoben (Spruchpunkt IV).2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) vom 14.12.2011, Zl. 11 12.830-BAS sowie Zl. 11 12.831-BAS und 13.02.2012, Zl. 12 00.968-BAS wurden die Anträge der bP 1, 2 und 3 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2012 aufgeschoben (Spruchpunkt römisch vier).

3. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 wurden die Beschwerden der bP 1, 2 und 3 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.3. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 wurden die Beschwerden der bP 1, 2 und 3 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde in diesen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt völlig zutreffend argumentiert hat, dass das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft zu qualifizieren war und generell der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung zu folgen ist.

Festgehalten wurde unter Aufzählung von zahlreichen Beispielen weiters, dass der bP 1 sein Vorbringen auf Nachfrage immer wieder relativiert hat bzw. sein Vorbringen auf Nachfrage immer wieder widersprüchlich war und letztlich sogar vom Vorbringen seiner Ehegattin stark abwich.

4. Mit Schreiben vom XXXX 2012, beim Bundesasylamt am 19.04.2012 eingelangt, stellten die bP 1 - 3 einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.4. Mit Schreiben vom römisch 40 2012, beim Bundesasylamt am 19.04.2012 eingelangt, stellten die bP 1 - 3 einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Diese Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 11.07.2012 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Diese Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 11.07.2012 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

5. Über die bP wurde für das Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten das gelindere Mittel der Unterkunftsanordnung und Meldeverpflichtung verhängt.

Die bP 1, 2 und 3 sind am 29.04.2012 untergetaucht.

6. Am 05.07.2012 wurde gegen die bP 1 ein Festnahmeauftrag erlassen, da sie sich aus dem behördlich angeordneten gelinderen Mittel entfernt hatte und eine rechtskräftige Ausweisung vorlag. Zusätzlich wurde im Festnahmeauftrag festgehalten, dass die aserbaidschanische Botschaft bereits eine Zusage zur Vorführung erteilt hat.

7. Die bP 1, 2 und 3 wurden am XXXX 2012 aufgrund des Dublin-Abkommens aus der Schweiz rücküberstellt.7. Die bP 1, 2 und 3 wurden am römisch 40 2012 aufgrund des Dublin-Abkommens aus der Schweiz rücküberstellt.

8. Am 29.08.2012 stellte die bP 1 aus dem Stand der Schubhaft ihren zweiten Asylantrag, welcher mit 17.05.2013 rechtskräftig negativ beschieden wurde.

9. Für die bP 4 wurde am 23.10.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher mit Entscheidung des Asylgerichtes vom 28.11.2013 abgewiesen wurde.

10. Mit Aktenvermerk vom 13.08.2014 wurde vom BFA festgestellt, dass mangels Vorlage von Dokumenten eine Ausstellung von HRZ-Dokumenten nicht zu erwarten und daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Duldung im Sinne des §46a Abs. 1 a FPG gegeben wären. bP 1 - bP 4 wurden daraufhin Duldungskarten, befristet bis 18.08.2015 ausgestellt.10. Mit Aktenvermerk vom 13.08.2014 wurde vom BFA festgestellt, dass mangels Vorlage von Dokumenten eine Ausstellung von HRZ-Dokumenten nicht zu erwarten und daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Duldung im Sinne des §46a Absatz eins, a FPG gegeben wären. bP 1 - bP 4 wurden daraufhin Duldungskarten, befristet bis 18.08.2015 ausgestellt.

11. Für die am XXXX geborene bP 5 wurde von den Eltern ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG beantragt. Der Antrag wurde umgedeutet und ebenfalls eine Duldungskarte für die bP 5 ausgestellt.11. Für die am römisch 40 geborene bP 5 wurde von den Eltern ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG beantragt. Der Antrag wurde umgedeutet und ebenfalls eine Duldungskarte für die bP 5 ausgestellt.

12. Am 19.09.2016 wurde vom BFA die fehlende Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) festgestellt, da die bP die Formulare nicht ausgefüllt oder unterschrieben haben.

13. Mit Eingaben vom 07.11.2016 stellten die bP jeweils einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß "§ 56 Absatz 1 AsylG".

Vorgelegt wurden:

  • -Strichaufzählung
    Heiratsurkunde

  • -Strichaufzählung
    2 Bestätigungen der Caritas über die monatlichen Sozialleistungen an die bP

  • -Strichaufzählung
    Diplomprüfungszeugnis A2 der bP 1

  • -Strichaufzählung
    Deutschkursbestätigungen bP 1

  • -Strichaufzählung
    Versicherungsdatenauszug (Meldung der bP als Asylwerber bzw. Flüchtlinge)

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung über die Betätigung der bP 1 bei einem Nachbarschaftsprojekt 2012/2013

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung der Wohnsitzgemeinde der bP dass die bP 1 im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bei der Gemeinde beschäftigt ist (Friedhofspflege ca. 2 h täglich für 4 Wochen)

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben und Bestätigung des Unterkunftgebers der bP, dass die bP 1 kleinere Tätigkeiten beim Haus selbst durchführt

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben der ein freiwilliges soziales Jahr absolvierenden Deutschlehrerin der bP 2

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben einer weiteren freiwilligen Deutschlehrerin der bP 2 über die Caritas

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben einer benachbarten Familie - die Söhne sind befreundet

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben einer im Krankenhaus kennen gelernten Familie

14. Mit Schreiben vom 20.12.2016 bestätigte die entsprechende staatliche Stelle von Aserbaidschan die bP als ihre Staatsangehörige.

15. Mit Verbesserungsauftrag vom 30.12.2016 wurden die bP aufgefordert, Reisedokumente, Geburtsurkunden sowie Unterlagen zu einem etwaig in Österreich gesicherten Lebensunterhalt (Einkommen, Patenschaft) vorzulegen.

16. Mit Urkundenvorlage vom 31.01.2017 wurden von den bP wiederum die Bestätigung der Caritas betreffend der sozialen Unterstützung des Landes sowie Zugfahrkarten vorgelegt. Die Zugfahrkarten nach Wien würden belegen, dass die bP bei der aserbaidschanischen Botschaft gewesen wären, jedoch wären sie dort nicht gehört worden, weshalb sie keine gültigen Dokumente vorlegen könnten.

17. Den bP wurde jeweils mit Schreiben vom 05.04.2017 sowie 06.04.2017 Parteiengehör zur beabsichtigten Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeräumt.

18. Eine Sachverhaltsmitteilung des BFA an die LPD Vorarlberg erfolgte am 12.04.2017 und wurde daraufhin ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die bP 1 und 2 eingeleitet.

19. Am 18.04.2017 langte eine Stellungnahme der bP ein.

Ausgeführt wird darin, dass die bP seit Oktober 2011 in Österreich aufhältig wären, gut integriert wären, die bP 3 und 4 den Kindergarten besuchen und gut Deutsch sprechen würden, die Kinder in Österreich geboren wären und zu Aserbaidschan keinerlei Kontakte mehr bestünden. Die Menschenrechte würden in Aserbaidschan nicht eingehalten werden und gäbe es dort Missstände. Unterlagen wurden dem Schreiben keine beigefügt.

20. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §56 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt.20. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §56 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt.

Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass die bP noch über keinen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich verfügen würden und auch die Hälfte der Aufenthaltsdauer der bP iSd § 56 AsylG nicht rechtmäßig gewesen sei.Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass die bP noch über keinen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich verfügen würden und auch die Hälfte der Aufenthaltsdauer der bP iSd Paragraph 56, AsylG nicht rechtmäßig gewesen sei.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG ergeben und stellten die Rückkehrentscheidungen auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem wären die Abschiebungen zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage, da keine besonderen Umstände, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen wären, vorliegen, die die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG ergeben und stellten die Rückkehrentscheidungen auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem wären die Abschiebungen zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage, da keine besonderen Umstände, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen wären, vorliegen, die die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

21. Gegen diesen Bescheid erhoben die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und wird darin im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Behörde nicht auf die Stellungnahme der bP eingegangen sei. Die Beschwerdeführer würden sich seit 25.10.2011 in Österreich befinden, seien über einen längeren Zeitraum geduldet gewesen und wären daher die Kriterien des § 56 AsylG erfüllt. Auch eine Einstellungszusage läge wie alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. Jedenfalls sei die Abschiebung unzulässig, da dies einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK bedeuten würde. Hingewiesen wurde auf die lange Aufenthaltsdauer der bP, die Geburt der Minderjährigen in Österreich und den Umstand, dass die bP in Aserbaidschan weder Verwandte noch sonstige soziale Bindungen hätten. Es würde jeder Grundlage entbehren, den bP die Mitwirkung abzusprechen, da der bP 1 bei der Botschaft in Wien gewesen wäre, um wegen der Reisepässe vorzusprechen. Allgemein bekannt sei, dass "die ausländischen Botschaften, insbesondere jene der Ostblockstaaten, in diesem Zusammenhang immer wieder Probleme machen und Personen einfach wieder abweisen" würden. Unterlagen wurden keine vorgelegt.21. Gegen diesen Bescheid erhoben die bP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und wird darin im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Behörde nicht auf die Stellungnahme der bP eingegangen sei. Die Beschwerdeführer würden sich seit 25.10.2011 in Österreich befinden, seien über einen längeren Zeitraum geduldet gewesen und wären daher die Kriterien des Paragraph 56, AsylG erfüllt. Auch eine Einstellungszusage läge wie alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. Jedenfalls sei die Abschiebung unzulässig, da dies einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Hingewiesen wurde auf die lange Aufenthaltsdauer der bP, die Geburt der Minderjährigen in Österreich und den Umstand, dass die bP in Aserbaidschan weder Verwandte noch sonstige soziale Bindungen hätten. Es würde jeder Grundlage entbehren, den bP die Mitwirkung abzusprechen, da der bP 1 bei der Botschaft in Wien gewesen wäre, um wegen der Reisepässe vorzusprechen. Allgemein bekannt sei, dass "die ausländischen Botschaften, insbesondere jene der Ostblockstaaten, in diesem Zusammenhang immer wieder Probleme machen und Personen einfach wieder abweisen" würden. Unterlagen wurden keine vorgelegt.

22. Am 12.02.2018 langte ein Fristsetzungsantrag betreffend der Verfahren der bP ein. Da über die Beschwerden der bP nicht binnen sechs Monaten entschieden worden wären, seien sie in ihrem Recht auf fristgerechte Entscheidung verletzt.

23. Mit Schreiben vom 23.02.2018 wurde den bP die Möglichkeit eingeräumt, zu den gleichzeitig übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen sowie zu einer etwaigen Änderung in ihrem Privat- und Familienleben.

24. Am 12.03.2018 langte eine Stellungnahme der bP ein. Ausgeführt wurde wiederum, dass sich die bP 1 und 2 seit sechseinhalb Jahren in Österreich befänden und wurde neben Wiederholungen des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass sich die bP 2 seit November 2012 in ärztlicher Behandlung befände und einen Deutschkurs besuche.

Vorgelegt wurden:

  • -Strichaufzählung
    Deutschkursbestätigung bP 2

  • -Strichaufzählung
    Ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin bP 2 (Behandlung wegen Hautproblemen, Rücken- und Bauchschmerzen sowie seit 2015 wegen einer Anpassungsstörung

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung der Wohnsitzgemeinde der bP über Nachbarschaftshilfe der bP 1

  • -Strichaufzählung
    Zertifikat über das Nichtbestehen der B 1 Prüfung durch die bP 1

25. Einsicht wurde vom BVwG in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung (GVS), dem Strafregister, dem Informationssystem zentrales Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich (ZMR) genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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