TE Vwgh Erkenntnis 2018/3/8 Ra 2017/02/0273

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Veröffentlicht am 08.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

ABGB §971;
ABGB §974;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §44 Abs1;
VwGVG 2014 §44 Abs2;
VwGVG 2014 §44 Abs3;
VwGVG 2014 §44 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des O in B, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. August 2017, Zl. 405- 4/998/1/3-2017, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 11. Oktober 2016 in N. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, einer GmbH, eines näher angeführten Lastkraftwagens nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des von F. H. gelenkten Fahrzeuges insofern den Vorschriften des KFG entsprochen habe, als das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von

2.800 kg durch die Beladung um 420 kg überschritten worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG verletzt, wofür über ihn eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens, es liege eine erhebliche Rechtsfrage vor, weil das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung anberaumt hat, ist die Revision zulässig und berechtigt.

5 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung wäre nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen gewesen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 31.7. 2014, Ra 2014/02/0011, und 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).

6 Entgegen dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht das Absehen von der Verhandlung nicht begründet und damit das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

7 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung in der Sache vertretene Auffassung, es sei § 103a Abs. 1 Z 3 KFG anzuwenden, nach dem Vorbringen, wonach das Fahrzeug verliehen worden sei, unbegründet sein dürfte, zumal bei einer (unentgeltlichen) Leihe der Zulassungsbesitzer für die Ladung verantwortlich bleibt (VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010).

9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 8. März 2018

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020273.L00

Im RIS seit

03.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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