RS Lvwg 2018/3/5 VGW-031/049/2136/2018

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Veröffentlicht am 05.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.03.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs3 litb

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht Wien verweist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 5 StVO 1960 der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon ist. Hinsichtlich des letzteren Umstandes genügt es, wenn ihm objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl. VwGH 11.9.1979, 1153/79).

Schlagworte

Verkehrsunfall; Sachschaden; Meldepflicht; Selbstanzeige verspätet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.049.2136.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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