TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/15 LVwG-AV-21/001-2013

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Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

GewO 1994 §81 Abs2
GewO 1994 §81 Abs3
GewO 1994 §345 Abs6
GewO 1994 §359b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen

von

1.   Frau GK, ***, ***

2.   Herrn KK, ***, ***

3.   Frau MM, ***, ***

4.   Herrn VM, ***, ***

5.   KuK, ***, ***

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 30.01.2013, GZ.: 01/11/2/13-1054/Mag.Bru./Kl., mit dem eine näher beschriebene Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage von Herrn NB am Standort ***, ***, gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 iVm § 345 Abs. 6 GewO 1994 und § 93 AschG 1994 zur Kenntnis genommen wurde, zu Recht:

1.   Aus Anlass der Beschwerden wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.   Die Anträge der Beschwerdeführer

-    auf Durchführung eines gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens

-    auf sofortige Untersagung des Betriebes der nicht genehmigten Musikanlage

-    auf Feststellung, dass der Bescheid vom 20.04.1978 nicht als vollständiges gewerbliches Genehmigungsverfahren für eine Diskothek mit Musikanlage und Publikumstanz anzusehen sei und daher ein vollständiges gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren der Diskothekenanlage durchzuführen sei,

werden zurückgewiesen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlage:

§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Aus dem vom Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid vom 01.12.1966, XII-P-50/5-1966, hat der damals zuständige Bezirkshauptmann gemäß §§ 18 Abs. 3 und 54 Abs. 2 der Gewerbeordnung festgestellt, dass die geplante Gast- und Schankgewerbebetriebsstätte der Rechtsvorgängerin von Herrn NB im Haus ***, ***, nach Maßgabe einer näher angeführten Beschreibung und der mit dem Hinweis auf den Bescheid versehenen Projektunterlagen zur Ausübung des Gast- und Schankgewerbes mit den Teilberechtigungen des § 16 Abs. 1 lit. b-g der Gewerbeordnung in der Betriebsform eines Gasthauses geeignet ist.

Die Betriebsstätte ist in diesem Bescheid wie folgt beschrieben:

„Die Konsenswerberin beabsichtigt ein im Rohbau errichtetes Wohngebäude als Gast- und Schankgewerbebetriebsstätte auszubauen. Das Bauwerk befindet sich auf Parzelle Nr. *** der KG ***. Die Baustelle liegt an der Bundesstraße Nr. ***.

Die Gast- und Schankgewerbebetriebsstätte soll im Erdgeschoss des Rohbaues untergebracht werden und aus einem Gastraum von 8,40 m x 5,50 m und einer Küche von 3,50 m x 2,50 m bestehen. Die zum Betrieb gehörige WC-Anlage soll aus 2 WC, einem Pissoir und zwei Vorräumen bestehen.

Der Eingang zur Betriebsstätte ist straßenseitig in Form eines Windfanges vorgesehen. Die Belichtung und Belüftung des Gastraumes soll durch insgesamt 2 Fenster in den Längswänden erfolgen.“

Mit Bescheid vom 31.06.1967, V/1-759/2-1967, hat der Landeshauptmann von NÖ als Berufungsbehörde der Rechtsvorgängerin des Konsenswerbers die Konzession zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes mit den Teilberechtigungen des § 16 Abs. 1 lit. b) bis g) der Gewerbeordnung in der Betriebsform „Gasthaus“ mit dem Standort ***, *** verliehen.

Mit Schreiben vom 14.05.1975 hat die Rechtsvorgängerin von Herrn NB beim Magistrat der Stadt St. Pölten um „Bewilligung zur Abhaltung von Tanzveranstaltungen bzw. Einrichtung einer Diskothek in dem neu geschaffenen Speisesaal“ angesucht. Dazu hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten am 16.05.1975 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlungsschrift ist der Umbau eines Speisesaales mit Tanzfläche und Diskothek beschrieben.

Konkret ist Folgendes angeführt:

„Weiters schließt an die vorerwähnte Tanzfläche ostseitig eine Diskothek an, welche auf einem ca. 30 cm hohen Podest untergebracht wird und einen Plattenspieler sowie eine Stereoverstärkeranlage mit 4 Lautsprecherboxen umfasst. Die zugehörigen Lautsprecherboxen sind jeweils paarweise an der ost- bzw. westseitigen Außenmauer in einer Höhe von ca. 2 m angebracht.“

„Die Vertreter der Mag. Abt. IV- Bauverwaltung sowie der Mag. Abt. V-Marktamt und Gesundheitsverwaltung erklären, dass die Ausübung des Gastgewerbes unter Miteinbeziehung des oben beschrieb. Zubaues als Speisesaal, d.h. ohne Abhaltung von Publikumstanz bzw. von Musikdarbietungen nur dann zulässig ist, wenn nachstehenden Vorschreibungen entsprochen wird:

….“

Im Punkt „Erklärungen“ findet sich noch folgendes:

„betrifft Ansuchen um die Abhaltung von Publikumstanz bzw. Einrichtung einer Diskothek:

Aufgrund des Ansuchens von Frau PP vom 14.5.1975 um die Bewilligung zur Abhaltung von Tanzveranstaltungen bzw. Einrichtung einer Diskothek im neu geschaffenen Speisesaal wurde beim heutigen Lokalaugenschein gleichfalls erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Erteilung der diesbezüglichen Betriebsstättengenehmigung nach der GewO 1973 bzw. nach §§ 15 ff NÖ Veranstaltungsgesetz BGBl. Nr. 251/1970 möglich wäre.

Erklärung der Amtsabordnung:

Die Vertreter der Mag. Abt. IV- Bauverwaltung, der Mag. Abt. V-Gesundheitsverwaltung und Marktamt sowie d. BPK *** erklären, dass die Bewilligungen zur Abhaltung von Publikumstanz bzw. zur Einrichtung einer Diskothek nur dann erteilt werden können, wenn über die im Abschnitt II dieser Verhandlungsschrift enthaltenen Vorschreibungen hinaus folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

1.)Bei der Mag. Abt. IV-Bauverwaltung ist die baubehördliche Genehmigung für die vorgesehene Widmungsänderung zu erwirken.

2.)Bei der Mag. Abt. I-Allgemeine Verwaltung ist unter Vorlage der mit der Diskothek zusammenhängenden technischen Anlagen in jeweils 4-facher Ausfertigung um die gewerbebehördliche Betriebsstättengenehmigung anzusuchen.

3.)Dem Ansuchen um baubehördliche bzw. gewerbebehördliche Genehmigung für die Einrichtung einer Diskothek bzw. der Widmungsänderung ist ein Gutachten eines hiezu befugten Zivilingenieurs oder einer staatl. autorisierten Prüfanstalt einschließlich eines Projektes über die notwendigen Schallschutzmaßnahmen vorzulegen. Dieses hat insbes. Zu beinhalten: den bei Betrieb der verwendeten Verstärkeranlagen zu erwartenden Grundgeräuschpegel im Raum bzw. die detailliert zu treffenden Schallschutzmaßnahmen, damit der bei den nächstliegenden Anrainern herrschende Grundgeräuschpegel um max. 5 dB(A) überschritten wird. Dabei sind insbes. Die Bestimmungen der ÖNORM B 8115 sowie die ÖAL-Richtlinien Nr. 3 und 21 zu beachten.

In diesem Projekt ist nicht nur die Schallisolierung des Mauerwerkes bzw. der Decke, sondern auch die Schalldämmung der Ventilatoren und Fenster mitzuberücksichtigen.“

Mit Bescheid vom 02.07.1975, GZ.: 110/5/Dr. Pfl/Gr.-, hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten „auf Grund der Bestimmungen der §§ 193 Abs. 1 Z 3, 199 und 201 GewO 1973 festgestellt, dass die vorbeschriebenen Räumlichkeiten und Einrichtungen im Zubau des Gaststättenbetriebes in *** , ***, Grundstück Nr. ***der KG ***, zur Ausübung des Gastgewerbes geeignet sind, soferne nachstehenden Vorschreibungen entsprochen wird:

1.) Die Abhaltung von Publikumstanz bzw. Musikdarbietungen ist nur mit gesonderter behördlicher Bewilligung zulässig.

2.) Für die wesentlichen Umbauten ist sofort unter Vorlage von bauordnungsgemäßen Auswechslungsplänen (Bestandsplänen) um die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen.

4.) Aufgrund der Reduzierung der Außenwandstärke ist im Gesamtbereich des Außenmauerwerkes und im Deckenbereich eine zusätzliche Isolierung anzubringen. Hinsichtlich des Schallschutzes und der Hörsamkeit sind die Bestimmungen der ÖNORM 8115, insb. Die Punkte 6.5. Körperschallschutz des Bauwerkes, 6.6. übliche Wände und Decken – ausreichender Schallschutz, zu beachten bzw. genauestens einzuhalten. Dem Ansuchen um baubehördliche Genehmigung ist daher ein Gutachten anzuschließen, aus dem die getroffenen Schallschutzmaßnahmen ersichtlich sind und der Nachweis erbracht wird, dass diese Maßnahmen den Vorschreibungen der ÖNORM entsprechen.

….18.) Die Durchführung der oa. Maßnahmen ist der Gewerbebehörde schriftlich anzuzeigen, da die Hinzunahme der neu geschaffenen Betriebsräume einer gesonderten Genehmigung nach § 201 Gewerbeordnung 1973 bedarf.“

Weiters findet sich die Beschreibung der Diskothek wie oben in der Verhandlungsschrift vom 16.05.1975 zitiert.

 

Mit Schreiben vom 11.06.1975 legte das Wirtschaftsförderungsinstitut der Handelskammer NÖ einen Bericht über eine Beratung betreffend Schallisolierung eines Clubsaales mit Diskothek (Beratungsauftrag Nr. ***) vor. Dort ist ausgeführt, dass sich im Speisesaal bzw. Clubraum „eine Diskothek, bestehend aus einer Stereo-Verstärkeranlage Fabrikat Pioneer (England), mit 2 Plattenspielern und 4 Lautsprecher-Boxen“ befindet. Weiters wurde der Grundgeräuschpegel im Gasthausgarten an der Grundgrenze zum Anrainer K durch Einzelmessungen mit dem Schallpegelmesser am 07.06.1975 (Samstag) zwischen 8 und 10 Uhr vormittags mit 37 dB(A) gemessen.

Der Schallpegel im Clubraum wurde mit 85 – 95 dB(A) gemessen, bei Publikumstanz und maximaler Wiedergabelautstärke müsse mit einem Schallpegel bis rund 110 dB(A) gerechnet werden. Die Grenze der für den Anrainer K zumutbaren Lärmbelästigung wurde mit 43 dB(A) angegeben. Das Ergebnis der Berechnung an der Außenwand vor dem Wohnhaus K ergebe einen Wert von 41,3 dB(A), wenn die vorhandenen Entlüftungsventilatoren mit näher beschriebenen Schalldämpfern ausgerüstet würden. Es wurden überdies zusätzliche empfohlene Schallschutzmaßnahmen näher beschrieben.

Mit Schreiben vom 02.02.1977 wurde ein weiterer Bericht über eine Lärmberatung des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Handelskammer NÖ vorgelegt. Darin ist eine „Diskothek, bestehend aus einer Stereo-Verstärkeranlage, Fabrikat Pioneer (England) mit 2 Plattenspielern und nunmehr nur mehr 2 Lautsprecherboxen“ beschrieben. Die Messung des Schallpegels im Diskothekraum hat einen Schallpegel von 95 bis 102 dB(A) bei maximaler Lautstärke ergeben. Die Messung des Schallpegels im Gasthausgarten an der Grundstücksgrenze zum Anrainer K ohne Verkehrslärm habe 42 dB(A) ergeben (Messung am Samstag, den 29.01.1977, ab ca. 09.30 Uhr). Die Messung des Grundgeräuschpegels an derselben Stelle habe 40 dB(A) ergeben. Erfahrungsgemäß liege der Grundgeräuschpegel für die Nacht um etwa 7 dB tiefer als der Grundgeräuschpegel tagsüber, er werde daher mit 33 dB(A) angenommen. Gemäß ÖAL Richtlinie Nr. 3 werde die Grenze für unzumutbaren Lärm mit 10 dB(A) über dem Grundgeräuschpegel als zulässig angesehen. Im konkreten Fall werde diese Grenze (43 dB(A)) nicht überschritten (42 dB(A)).

Am 10.06.1977 hat der Magistrat der Stadt St. Pölten (Abteilung I, Allgemeine Verwaltung) im Beisein der damaligen Konsensinhaberin und unter anderem der Berufungswerber KK und GK eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Als Verhandlungsgegenstand ist Folgendes angeführt:

„Gegenstand ist die mündliche Verhandlung gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung über das Ansuchen der Frau PP um die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Diskothekenbetriebes im Gasthaus ***, *** sowie um Erteilung der Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz1970.“

In der Beschreibung in der Verhandlungsschrift ist ausgeführt, dass die im Beratungsbericht vom 11.06.1975 des WIFI Handelskammer NÖ empfohlenen Lärmschutzmaßnahmen im Wesentlichen durchgeführt worden seien. Die Antragstellerin habe zum Verhandlungsergebnis erklärt, dass sie grundsätzlich beantrage, dass die Veranstaltungsbewilligung für 4 Tage pro Woche erteilt werde.

Mit Bescheid vom 16.09.1977, GZ.: 194/2/Dr.Pfl./Schu.-, hat der Bürgermeiser der Stadt St. Pölten der Rechtsvorgängerin von Herrn NB gemäß §§ 15 ff NÖ Veranstaltungsgesetz die Durchführung eines Diskothekenbetriebes im näher beschriebenen Zubau zu ihrem Gasthaus nach Maßgabe der mit Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Einreichunterlagen unter näher angeführten Bedingungen und Auflagen genehmigt.

In der Beschreibung ist Folgendes ausgeführt:

„Von der Magistratsabteilung IV – Bauverwaltung wurde mit Bescheid vom 16.12.1974, Zl. 460/2/Pott.387/Fi/Th., den Ehegatten RP und PP die Baubewilligung für die Durchführung eines Zubaues beim Hause *** erteilt. Dieser Zubau war ursprünglich als Speisesaal gewidmet. Tatsächlich wurde der Zubau jedoch in Abänderung des ursprünglichen Vorhabens mit einer Nutzfläche von 98,88m² ausgeführt und als Diskothek eingerichtet. Der Fußboden dieses Raumes wurde gegenüber dem Altbestand um 0,72 cm abgesenkt und ein zusätzlicher Ausgang an der Westseite und an der Nordseite in den Innenhof geschaffen. Die Differenzstufen weisen eine Breite von 2,25 m auf und haben ein Stufenverhältnis von 18/35 cm.

Im östlichen Teil des „Club“raumes wurde eine Toiletteanlage für Damen eingebaut. Sie besteht aus einer direkt von außen belichteten und belüfteten Sitzzelle und einem 3,60 m² großen Vorraum, der gleichzeitig als Waschraum dient.

Die Belichtung und Belüftung des „Club“raumes erfolgt derzeit durch 3 Fenster in der westlichen Außenmauer und einem dreiteiligen Fenster an der östlichen Stirnseite.

Durch ein Absenken des Fußbodens wurde eine lichte Raumhöhe von 3,40 m erzielt. Als Fußboden wurde im Clubraum ein Nadelfilzbelag verlegt. Die eigentliche Tanzfläche mit einem Außmaß von ca. 12 m² wurde mit Chromstahl-Blechplatten ausgelegt.

Im südöstlichen Bereich des Zubaues wurde eine Theke mit Kühleinrichtung und Spüle geschaffen. Die Diskothekeneinrichtung besteht insbes. aus einer Stereo-Verstärkeranlage, Fabrikat Pioneer, mit 2 Plattenspielern und 2 Lautsprecherboxen, welche an der Saaldecke mit Strahlrichtung gegen die Tanzfläche angeordnet sind. Weiters ist eine Lichtorgel vorhanden.

Über der westseitigen Notausgangstür bzw. in der südostseitigen Außenmauer befinden sich mit Schalldämpfern ausgestattete Lüftungsventilatoren.

Die im Diskothekenraum vorhandenen Fenster sind durch das Publikum nicht öffenbar (Beschläge wurden entfernt).“

Auflage 4 sieht Folgendes vor:

„Mit Rücksicht auf Dienstnehmerschutzbelange (Disc-Jockey bzw. Servierpersonal) darf der Schallinnenpegel bei Vollbetrieb 85 db(A) nicht überschreiten.“

Mit Bescheid vom 20.04.1978, GZ.: 110/5+194/2/Dr.Pfl./Le.-, hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten auf Antrag des Arbeitsinspektorates für den ***. Aufsichtsbezirk gemäß § 27 Arbeitnehmerschutzgesetz der Rechtsvorgängerin von Herrn NB zum Schutz der Arbeitnehmer folgende Maßnahmen vorgeschrieben:

1)   Es ist durch geeignete Maßnahmen bei der Musikanlage sicherzustellen, dass der Lärmpegel in der Diskothek 85 dB(A) nicht überschreiten kann, wobei diese Maßnahmen von einer Fachfirma auszuführen sind. Es bleibt der Fa. freigestellt, auf welche Art diese Lärmbegrenzung erreicht wird, (z.B. Blockade des Hauptvolumenschalters, Einbau eines Phonwächters) jedenfalls muss sie auf eine nicht manipulierbare Art erfolgen.

2)   Die Musikanlage darf nur mit dieser Lärmbegrenzung auf 85 dB(A) betrieben werden.

3)   Die zuverlässige Einhaltung des Grenzwertes von 85 dB(A) in der Diskothek ist durch eine Bescheinigung eines Zivilingenieurs oder einer hiefür autorisierten Institution nachzuweisen.

4)   Die unter Punkt 1 vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis spätestens 30.6.1978 durchzuführen und ist die Fertigstellung dem Arbeitsinspektorat *** und der Gewerbebehörde unaufgefordert anzuzeigen wobei die konkrete Art der Ausführung bekanntzugeben ist. Die unter Pkt. 3 geforderte Bescheinigung ist bis 31.8.1978 dem Arbeitsinspektorat *** bzw. der Gewerbebehörde vorzulegen.“

Mit Schreiben vom 30.01.1979 , U-2079-76, hat die NÖ Umweltschutzanstalt einen Messbericht und ein Gutachten betreffend die hier gegenständliche Betriebsanlage erstattet. Die Anlage ist wie folgt beschrieben:

„Der Gastgewerbebetrieb P, ***, ***, erweiterte seine bisherigen Lokalitäten durch einen Zubau, in dem nun eine Diskothek eingerichtet wurde. In der Mitte des Raumes befindet sich die Schank, in der auch die Musikanlage untergebracht ist. Diese besteht aus:

2 Plattenlaufwerke Fabr. LENCO

1 Verstärker Fabr. PIONEER 9100 mit einer Ausgangsleistung von 2 x 75 W Sinus

1 Mischpult Fabr. UNAMCO

Weiters sind über der Tanzfläche 2 Lautsprecherboxen Fabr. SONAT mit Nennbelastbarkeit 2 x 100 W aufgehängt.

Laut Aussage des Betriebsinhabers sind die beiden Lautsprecherboxen jedoch nur ersatzweise installiert, da die üblicherweise verwendeten Lautsprecherboxen zum Zeitpunkt der Messungen zur Reparatur abmontiert waren.“

Als exponierteste Nachbarschaft wurde das Einfamilienhaus KK und GK angesehen. Es wurde eine Schallpegelmessung an mehreren Punkten der Tanzfläche vorgenommen; dabei ergaben die Schallpegel einen Mittelwert von 105 dB. Eine Messung an einen näher beschriebenen Messort ca. 2 m von der Grundgrenze zum Nachbarn K entfernt ergab einen Mittelwert bei Tagzeit von 45 dB. Bei einer Messung nach 22.00 Uhr ergab sich ein Mittelwert von 40 dB. Der Grundgeräuschpegel bei Nachtzeit wurde an einem näher beschriebenen Messort mit 30 dB gemessen. Nach der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 ergäbe sich daraus die Grenze der zulässigen bzw. zumutbaren Lärmimmissionen mit dem Wert von 40 dB bei Nachtzeit. Unter Berücksichtigung der Entfernung der nächsten Nachbarschaft im Verhältnis zum Messort ergäbe sich eine Schallpegelabnahme von 6 dB. Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 5 dB aufgrund der Informationshaltigkeit des Geräusches ergäbe sich ein Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches von 39 dB bezogen auf den exponiertesten Ort der Nachbarschaft. Es wurden näher beschriebene Maßnahmen zur Leistungsbegrenzung der Musikanlage vorgeschlagen.

Mit Bescheid vom 04.01.1980, GZ.: 194/2/Dr.Pfl./Le.- hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten gem. §§ 12-13 des NÖ Veranstaltungsgesetzes den weiteren Diskothekenbetrieb an näher bestimmten Tagen und Zeiten bis 31.12.1980 zur Kenntnis genommen.

Mit Bescheid vom 22.06.1983, GZ.: 194/2+113/6/Dr.Pfl./Res.- hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten unter Spruchpunkt I. gem. §§ 12-13 des NÖ Veranstaltungsgesetzes den weiteren Diskothekenbetrieb an näher bestimmten Tagen und Zeiten bis 31.08.1983 zur Kenntnis genommen. Im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 198 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1973 die Bewilligung erteilt, den gegenständlichen Gewerbebetrieb bis zum 31.08.1983 an Samstagen und Sonntagen, jeweils von 01.00 Uhr bis 04.00 Uhr offenzuhalten.

Mit Bescheid vom 09.03.1984, GZ.: 194/2+113/6/Dr.Pfl./Ka..- hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten unter Spruchpunkt I. gem. §§ 12-13 des NÖ Veranstaltungsgesetzes den weiteren Diskothekenbetrieb an Donnerstagen von 20.00 bis 01.00 Uhr, an Freitagen und Samstagen von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr und an Sonntagen von 20.00 bis 01.00 Uhr bis 31.03.1985 zur Kenntnis genommen. Im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 198 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1973 die Bewilligung erteilt, den gegenständlichen Gewerbebetrieb bis zum 31.03.1985 zu den oben genannten Zeiten offenzuhalten.

Mit Bescheid vom 19.05.1988, GZ.:110/5/Re/Se.-, hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten gemäß §§ 341 ff der GewO 1973 Herrn HP die Konzession zur Ausübung des Gastgewerbes mit den Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1, Z 2, Z 3 und Z 4 GewO in der Betriebsart eines Kafferestaurants im Standort ***, ***, erteilt. Die Ausübung der Konzession beschränke sich auf jene Betriebsräume und Einrichtungen, die im angeschlossenen Bestandsplan, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, dargestellt seien. Im Bestandsplan sind zwar die Räumlichkeiten angeführt, eine technische Beschreibung der Diskothek findet sich dort nicht.

Am 16.10.2000 hat der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten unter Beiziehung von Sachverständigen und dem damaligen Konsensinhaber eine gewerbebehördliche Überprüfung der Anlage durchgeführt. In der Verhandlungsschrift ist dazu Folgendes ausgeführt:

„Mit Bescheid vom 19.05.1988, GZ.: 110/5/Re/Se.-, wurde gemäß § 189 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1973 die Gastgewerbekonzession erteilt. Dieser Bescheid dient gem. § 153 a GewO 1994 auch als Betriebsanlagengenehmigungsbescheid. Es liegt diesbezüglich ein verklausulierter Plan der MA I/Allgemeine Verwaltung, vor.

Nicht im gewerbebehördlichen Akt vorhanden, jedoch im Akt der MA XI/Baupolizei aufgefunden wurden heute nachstehende Bescheide:

a.   Bescheid vom 16.09.1977, GZ.: 194/2/Dr.Pfl./Schu.-, über die Einrichtung einer Diskothek. In diesem Bescheid wurde im wesentlichen der heutige Bestand veranstaltungsbehördlich unter Vorschreibung diverser Auflagenpunkte genehmigt.

b.   Eine eigene Bewilligung zur Abhaltung von Publikumstanz wurde mit Bescheid vom 04.01.1980, GZ.: 194/2/Dr.Pfl./Le., erteilt.

c.   Im baubehördlichen Akt wurde weiters ein Bescheid vom 20.04.1978 mit der GZ.: 110/5+194/2/Dr.Pfl./Le., vorgefunden, welcher die Vorschreibung von Lärmschutzmaßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmer umfasst. In diesem Bescheid ist im Wesentlichen festgelegt, dass der Schallinnenpegel bei Vollbetrieb 85 dB(A) an den dauernden Arbeitsplätzen nicht überschreiten darf. Zur Versicherung dieses Lärmpegels wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass eine Lärmbegrenzung (Blockade des Hauptvolumenschalters oder Einbau eines Phonwächters auf nicht manipulierbare Art zu erfolgen hat, sodass die Musikanlage mit lediglich 85 dB (A) betrieben werden kann, wobei hierüber ein messtechnischer Nachweis eines Zivilingenieurs oder einer hiefür autorisierten Institution vorzulegen ist.

Festgestellt wurde beim heutigen Lokalaugenschein, dass die Betriebsanlage im Wesentlichen so wie im Bescheid vom 19.05.1988 zugehörigen Plan dargestellt vorhanden ist.“

 

Die in dieser Verhandlung vom genehmigten Bestand festgestellten Abweichungen betreffen ein Holzgebäude, Windfang bzw. Heizraum, ein Pultdach, eine weitere Schank und eine Flüssiggaslagerung. Dazu hat der damalige Konsensinhaber den Antrag gestellt, diese Änderungen gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 Gewo 1994 zur Kenntnis zu nehmen. Näher dargestellte geforderte Planunterlagen hat er aber nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 26.05.2004 hat der nunmehrige Konsensinhaber NB unter Vorlage von Planunterlagen und einer Baubeschreibung für „diverse Zu- und Umbauarbeiten“ … um „gewerbebehördliche Bewilligung der geforderten Planunterlagen“.. ersucht.

Mit Bescheid vom 03.08.2004, GZ.: 01/11/2/04-1054/Mag.Bru./Br., hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort ***, ***, gemäß § 81 Abs. 2 Z 9GewO gemäß nachstehender Betriebsbeschreibung zur Kenntnis genommen:

„Es wurde ein nicht unterkellerter Zubau in Massivbauweise bzw. in Holzriegel-bauweise im Ausmaß von 7,80 m x 8,80 m an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet. Aufgeschlossen wird der Zubau vom Norden über einen 8, 75 großen Windfang sowie über ein nordseitiges Tor, welcher in das Getränkelager führt. Vom Windfang, der den Haupteingang des Tanzlokales darstellt, gelang man einerseits in den Diskothekbereich (110,05 ) des Altbestandes und andererseits in den Technikraum (5,55 ) und in das Getränkelager (44,25 ) des Zubaues. Der Zugang vom Windfang in den Technikraum erfolgt in Abweichung zum Plan über keine Brand hemmende Türe und stellt in Zusammenhang mit den Umfassungswänden keinen eigenen Brandabschnitt dar. Vom Getränkelager führt ein weiterer Ausgang in den südlichen Gartenbereich. Gegründet wurde der Zubau auf Streifenfundamenten aus Stahlbeton, welche bis in frostfreie Tiefe geführt wurden. Das aufgehende Mauerwerk (Außenwände und tragende Innenwände) wurde mit 25 cm starken Hohlblocksteinen errichtet. An der Nord- und Südseite des Getränkelagers wurden die Außenwände in Holzriegelbauweise hergestellt. Über dem Zubau wurde ein Sparrendach in Form eines Pultdaches mit ca. 6 Grad Neigung aufgesetzt. Die Eindeckung erfolgte mit Blechbahnen. Die Bodenbeläge wurden im Technikraum durch einen öldichten Estrich, im Getränkelager durch einen Estrich und im Windfang durch Fliesen hergestellt. Die Dachwässer werden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht.

Zwischen der Küche und dem vormals gewidmeten Speisesaal (heute Diskothek) wurde ein Sanitärzubau in Massivbauweise im Ausmaß von ca. 5,85 m x 2,85 m errichtet. Aufgeschlossen wird die Sanitäreinheit über den bestehenden Diskothekbereich, welcher in den Vorraum (8,41m²) des Zubaues führt. Vom Vorraum gelangt man in das Pissoir (4,98m²) und in die WC-Zelle (1,33m²). Der obere Abschluss des Zubaus wurde durch eine Weiterführung des bestehenden Pultdaches hergestellt. Die Bodenbeläge wurden durch Fliesen hergestellt. Ergänzend zu den vorhandenen Plan- und Beschreibungsunterlagen wird für die beschäftigten Arbeitnehmerinnen im Obergeschoß mindestens 1 kundenunabhänige WC-Anlage inklusive Waschgelegenheit zur Verfügung stehen. Ebenso werden im Obergeschoß auch versperrbare Garderobemöglichkeiten geschaffen.

Das Versorgungsnetz der *** wurde erweitert. Die Beheizung der gesamten Betriebsanlage erfolgt nunmehr nicht mehr mit der Ölheizung, sondern wird Warmwasser vom Hauseigentümer zugekauft und in das Heizsystem eingebracht. Im Technikraum des Zubaus wurde ein weiterer Schornstein errichtet. Die bestehende Blitzschutzanlage wurde nicht erweitert.“

Am 23.08.2004 hat der zuständige Bearbeiter des Magistrates der Stadt St. Pölten nachstehenden Aktenvermerk über die bestehenden Genehmigungen verfasst:

„Hinsichtlich der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung des Gastgewerbe- bzw. Diskothekenbetriebes im Standort 3***, ***, stellt sich die rechtliche Lage wie folgt dar:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 01.12.1966, GZ.: XII-P-50/5-1966, wurde gemäß den §§ 18 Abs. 3 und 54 Abs. 2 GewO 1859 festgestellt, dass die geplante Gast- und Schankgewerbebetriebsstätte von PP zur Ausübung des Gast- und Schankgewerbes mit den Teilberechtigungen des § 16 Abs. 1 lit. b-g GewO in der Betriebsform eines Gasthauses geeignet ist. Diese Eignungsfeststellung wurde an diverse Bedingungen geknüpft. Dieser Bescheid umfasst grob den straßenseitigen Gastraum, die Küche, eine WC-Anlage sowie den straßenseitigen Windfang. Da mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, GZ.: XII-P-50/6-1966 vom 22.12.1966, dem Ansuchen um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes mit allen Teilberechtigungen des § 16 Abs. 1 GewO in der Betriebsform eines Gasthauses gemäß § 18 Abs. 3 und Abs. 5 GewO keine Folge gegeben wurde, hat PP gegen letzteren Bescheid Berufung erhoben; dieser Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31.07.1967 Folge gegeben.

Am 30.08.1974 beschwert sich erstmals der Anrainer KK sen. über möglichen Betriebslärm des vergrößerten Gastgewerbebetriebes.

Mit Bescheid vom 04.03.1975, GZ.: 037/4/Dr.To./Di., wurde die Berufung der Anrainer RA und HA gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten, Abteilung IV/Bauverwaltung, vom 16.12.1974, GZ.: 460/2/Pott.387/Fi./Th., hinsichtlich der Einrichtung eines Speisesaales als unbegründet abgewiesen. Dieser Bereich dürfte bereits Anfang 1975 konsenslos als "Clubraum", d. h. als Discothek betrieben worden sein. Diesbezüglich fand am 16.05.1975 eine gewerbebehördliche Überprüfung statt, da dieser Raum ebenfalls Teil des Gastgewerbebetriebes war. ln dem auf dem Ergebnis dieses Ortsaugenscheines basierenden Bescheid vom 02.07.1975, GZ.: 110/5/Dr.Pfl./Gr., wurde festgestellt, dass die Räumlichkeiten und Einrichtungen im Zubau des Gaststättenbetriebes zur Ausübung des Gastgewerbes geeignet sind, dies jedoch unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Abhaltung von Publikumstanz bzw. Musikdarbietungen nur mit gesonderter behördlicher Bewilligung zulässig ist.

Am 10.06.1977 wurde eine mündliche Verhandlung über das Ansuchen von PP um gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Discothekenbetriebes sowie um Erteilung der Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz 1970 durchgeführt. Mit Bescheid vom 16.09.1977, GZ.: 194/2/Dr.Pfl./Schu.-, wurde daraufhin gemäß den§ 15 ff des Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, LGBI. Nr. 251/1970, die Durchführung eines Discothekenbetriebes im Zubau des Gasthauses ("Clubraum") erteilt. Dieser Discothekenbetrieb bezieht sich jedoch nur auf maximal 3 Tage pro Woche, jeweils nur von 20.00 Uhr bis 01.00 Uhr des folgenden Tages, dies befristet bis 30.09.1978.

Mit Bescheid vom 20.04.1978, GZ.: 110/5+194/2/Dr.Pfl./Le.-, wurde gemäߧ 27 Abs. 6 ANSchG 1972 zum Schutz der Dienstnehmer eine Limitierung der Musikanlage aufgetragen. Mit Bescheid vom 04.01.1980, GZ.: 194/2/Dr.Pfl./Le.- , wurde gemäß den§§ 12 bis 13 des Niederösterreichischen Veranstaltungs-gesetzes, LGBI. 7070-0, der weitere Discothekenbetrieb mit Publikumstanz an Freitagen, Samstagen und Sonntagen jeweils von 20.00 Uhr bis 01.00 Uhr des folgenden Tages, unter Beibehaltung der Auflagen des Bescheides vom 16.09.1977, GZ.: 194/2/Dr.Pfl./Schu.-, befristet bis 31.12.1980 zur Kenntnis genommen.

Mit Bescheid vom 03.04.1980, GZ.: 113/6/Re./Schu., wurde gemäߧ 189 Abs. 3 GewO 1973 die Bewilligung erteilt, das Lokal über die in der Niederösterreich-ischen SperrzeitenVO 1978, LGBI. 7000/1-0, festgelegte Sperrzeit hinaus am 06.04.1980, am 07.04.1980, am 13.04.1980 und am 20.04.1980 in der Zeit von 01.00 Uhr bis 04.00 Uhr offen zu halten.

Mit Bescheid vom 28.04.1980, GZ.: 113/6/Re./Sch., wurde gemäߧ 198 Abs. 3 GewO 1973 die Bewilligung erteilt, das Lokal über die in der Niederösterreichischen SperrzeitenVO 1978, LGBI. 7000/1-0, festgelegte Sperrzeit hinaus an jedem Sonntag bis einschließlich 28.12.1980, in der Zeit von 01.00 Uhr bis 04.00 Uhr offen zu halten.

Mit Bescheid vom 22.06.1983, GZ.: 194/2+113/6/Dr.Pfl./Res., wurde gemäß den §§ 12 und 13 des Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, LGBI. 7070-1, der Discothekenbetrieb mit Publikumstanz im Gastgewerbebetrieb jeweils bis 04.00 Uhr an Samstagen und Sonntagen bis 31.08.1983 zur Kenntnis genommen. ln diesem Bescheid wurde weiters gemäߧ 198 Abs. 3 GewO 1973 die Bewilligung erteilt, den gegenständlichem Gewerbebetrieb bis zum 31.08.1983 an Samstagen und Sonntagen jeweils von 01.00 Uhr bis

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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