RS Lvwg 2018/2/16 LVwG-S-55/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.02.2018

Norm

WRG 1959 §31
WRG 1959 §137 Abs2 Z3
WRG 1959 §137 Abs3 Z2
VStG 1991 §44a

Rechtssatz

Es bedarf der konkreten Benennung jenes Gewässers, hinsichtlich dessen dieser zum Tatbild gehörige Erfolg herbeigeführt wurde, da auch dies zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gezählt werden muss, deren Konkretisierung im Spruch des verurteilenden Erkenntnisses zu verlangen ist (vgl. VwGH 92/07/139).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässergefährdung; gewässerpolizeilicher Auftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.55.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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