TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/14 W111 2143399-1

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Veröffentlicht am 14.03.2018
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Entscheidungsdatum

14.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W111 2143399-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 09.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Somalia, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2016, Zl. 1081556903-151033937, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Somalia, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2016, Zl. 1081556903-151033937, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 06.08.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.

Anlässlich seiner am Folgetag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 1 bis 6), in XXXX geboren zu sein, er sei traditionell (nicht jedoch standesamtlich) verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und sei Moslem. Im Herkunftsstaat befänden sich neben seiner Ehefrau noch seine fünf minderjährigen Töchter, sein minderjähriger Sohn, sowie seine beiden minderjährigen Geschwister; seine Eltern seien bereits verstorben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2010 gefasst, im Februar 2015 habe er Somalia auf dem Luftweg verlassen. Als seinen Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer die schlechte Sicherheitslage in seiner Heimat.Anlässlich seiner am Folgetag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 1 bis 6), in römisch 40 geboren zu sein, er sei traditionell (nicht jedoch standesamtlich) verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und sei Moslem. Im Herkunftsstaat befänden sich neben seiner Ehefrau noch seine fünf minderjährigen Töchter, sein minderjähriger Sohn, sowie seine beiden minderjährigen Geschwister; seine Eltern seien bereits verstorben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2010 gefasst, im Februar 2015 habe er Somalia auf dem Luftweg verlassen. Als seinen Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer die schlechte Sicherheitslage in seiner Heimat.

Am 17.10.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich jener Einvernahme kurz zusammengefasst (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vgl. Verwaltungsakt, Seiten 9 bis 16) an, gesund zu sein und sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Weiters gab er an, bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, er habe den Dolmetscher gut verstanden, die Niederschrift sei ihm auch vorgelesen worden. Er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, gehöre dem Clan der Ashraf an und weise keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf. In Somalia habe er gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus im Ort XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer habe als Leibwächter für den Präsidenten für den Bundesstaat Bay gearbeitet, sein letzter Arbeitstag sei der 18.01.2015 gewesen. Seine Frau, seine Kinder und seine Geschwister würden nach wie vor in Somalia, nahe der äthiopischen Grenze, leben; der Beschwerdeführer stünde in telefonischem Kontakt zu seiner Familie, welcher es gut ginge. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, am 14.12.2014 während seiner Arbeit als Leibwächter für den Präsidenten angerufen und aufgefordert worden zu sein, die Arbeit zu verlassen, wobei Drohungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie ausgesprochen worden wären; der Anrufer habe erwähnt, dass er Leibwächter der Terrorgruppe Al Shabaab und ziemlich gefährlich wäre. Der Beschwerdeführer habe dennoch weitergearbeitet, da er für seine Familie habe sorgen müssen. Eines Nachts, am 23.12.2014, sei es zu einer Razzia in seiner Wohnung gekommen, seine Frau sei nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Es habe sich um fünf Männer gehandelt, drei davon hätten das Haus durchsucht. Man habe seine Frau bedroht und dieser mitgeteilt, dass man den Beschwerdeführer finden werde. Seine Frau habe ihm davon erzählt; der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, aber dennoch weitergearbeitet. In der Nacht des 17.01.2015 seien sie zu ihm gekommen, als er zu Hause gewesen wäre, und hätten das Haus beschossen. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, wegzulaufen und sich in einer anderen Wohnung zu verstecken. Der Beschwerdeführer habe folglich zu arbeiten aufgehört, sein letzter Arbeitstag sei, wie erwähnt, der 18.01.2015 gewesen. Sodann sei er nach XXXX zu seinem Cousin gereist und habe diesem erzählt, was vorgefallen wäre; nach einem dreizehntägigen Aufenthalt in jener Stadt habe er das Land verlassen. Aufgrund seiner Arbeit als Personenschützer habe er nicht weiter in Somalia leben können. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Nachgefragt, habe er sich in Bezug auf die dargelegten Drohungen nicht an die Polizei gewandt, da er wisse, dass diese aus Angst vor Al Shabaab nichts unternehmen könnten. In seiner Heimatregion habe der Präsident die Macht, die Al Shabaab gebe es noch immer, doch sei es sicher, da keine Gefahr mehr von Al Shabaab ausgehen würde. Befragt, weshalb er nicht geblieben sei, nachdem er seinen Job aufgegeben hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, gewusst zu haben, dass er für einen Mord vorgesehen gewesen wäre und aus diesem Grund habe fliehen müssen. Befragt, weshalb er seine Tätigkeit als Personenschützer im Zuge der Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass dies am Dolmetscher liegen müsse. Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift. Vorgelegt wurden Unterlagen über die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers als Leibwächter, ein Schulabschlusszeugnis aus Somalia sowie Deutschkursteilnahmebestätigungen.Am 17.10.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich jener Einvernahme kurz zusammengefasst (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 9 bis 16) an, gesund zu sein und sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Weiters gab er an, bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, er habe den Dolmetscher gut verstanden, die Niederschrift sei ihm auch vorgelesen worden. Er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, gehöre dem Clan der Ashraf an und weise keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf. In Somalia habe er gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus im Ort römisch 40 gelebt. Der Beschwerdeführer habe als Leibwächter für den Präsidenten für den Bundesstaat Bay gearbeitet, sein letzter Arbeitstag sei der 18.01.2015 gewesen. Seine Frau, seine Kinder und seine Geschwister würden nach wie vor in Somalia, nahe der äthiopischen Grenze, leben; der Beschwerdeführer stünde in telefonischem Kontakt zu seiner Familie, welcher es gut ginge. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, am 14.12.2014 während seiner Arbeit als Leibwächter für den Präsidenten angerufen und aufgefordert worden zu sein, die Arbeit zu verlassen, wobei Drohungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie ausgesprochen worden wären; der Anrufer habe erwähnt, dass er Leibwächter der Terrorgruppe Al Shabaab und ziemlich gefährlich wäre. Der Beschwerdeführer habe dennoch weitergearbeitet, da er für seine Familie habe sorgen müssen. Eines Nachts, am 23.12.2014, sei es zu einer Razzia in seiner Wohnung gekommen, seine Frau sei nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Es habe sich um fünf Männer gehandelt, drei davon hätten das Haus durchsucht. Man habe seine Frau bedroht und dieser mitgeteilt, dass man den Beschwerdeführer finden werde. Seine Frau habe ihm davon erzählt; der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, aber dennoch weitergearbeitet. In der Nacht des 17.01.2015 seien sie zu ihm gekommen, als er zu Hause gewesen wäre, und hätten das Haus beschossen. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, wegzulaufen und sich in einer anderen Wohnung zu verstecken. Der Beschwerdeführer habe folglich zu arbeiten aufgehört, sein letzter Arbeitstag sei, wie erwähnt, der 18.01.2015 gewesen. Sodann sei er nach römisch 40 zu seinem Cousin gereist und habe diesem erzählt, was vorgefallen wäre; nach einem dreizehntägigen Aufenthalt in jener Stadt habe er das Land verlassen. Aufgrund seiner Arbeit als Personenschützer habe er nicht weiter in Somalia leben können. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Nachgefragt, habe er sich in Bezug auf die dargelegten Drohungen nicht an die Polizei gewandt, da er wisse, dass diese aus Angst vor Al Shabaab nichts unternehmen könnten. In seiner Heimatregion habe der Präsident die Macht, die Al Shabaab gebe es noch immer, doch sei es sicher, da keine Gefahr mehr von Al Shabaab ausgehen würde. Befragt, weshalb er nicht geblieben sei, nachdem er seinen Job aufgegeben hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, gewusst zu haben, dass er für einen Mord vorgesehen gewesen wäre und aus diesem Grund habe fliehen müssen. Befragt, weshalb er seine Tätigkeit als Personenschützer im Zuge der Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass dies am Dolmetscher liegen müsse. Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift. Vorgelegt wurden Unterlagen über die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers als Leibwächter, ein Schulabschlusszeugnis aus Somalia sowie Deutschkursteilnahmebestätigungen.

2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 09.12.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.).2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 09.12.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Entscheidungsbegründung aufgrund widersprüchlicher und gesteigerter Angaben von einer Unglaubwürdigkeit der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungsalge durch Al Shabaab aus. Beweiswürdigend wurde hierzu im Wesentlichen argumentiert, dass der Beschwerdeführer durch die Beendigung seiner Tätigkeit als Leibwächter am 18.01.2015 die Forderung der Al Shabaab erfüllt und sohin keine weitere Bedrohung hätte fürchten müssen; dennoch habe er seine Familie zurückgelassen und sei aus Somalia ausgereist. Anzunehmen sei, dass ausschlaggebend für die Ausreise des Beschwerdeführers vielmehr dessen Wunsch gewesen wäre, seine Familie von Europa aus zu unterstützten bzw. diese im Fall einer positiven Entscheidung nach Europa nachzuholen. Dafür sprächen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation in seiner Herkunftsregion, wonach von Al Shabaab nur mehr geringe Gefahr ausginge und es seiner Familie gut ginge. Zwar habe der Beschwerdeführer Fotos vorgelegt, auf welchen Wände mit Einschusslöchern zu sehen gewesen wären, doch hätten diese Fotos keine näheren Hinweise auf den Eigentümer des Gebäudes respektive den Beschwerdeführer und seine Familie beinhaltet, weshalb diese zur Untermauerung der Fluchtgründe nicht geeignet wären. Angesichts des geschilderten Schussattentats auf sein Haus, könne es als nicht nachvollziehbar erachtet werden, dass der Beschwerdeführer seine Frau und seine sechs Kinder in jener Gefährdungslage zurückgelassen hätte. Durch seinen dort lebenden Cousin und angesichts des Umstandes, dass er sich im Vorfeld seiner Ausreise selbst für zwei Wochen dort aufgehalten hätte, stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX zur Verfügung. Jene Stadt, wie auch die Heimatregion des Beschwerdeführers, seien mittlerweile als sicher zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer sei gesund, seine Angehörigen würden nach wie vor in Somalia leben, eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person habe sich nicht ergeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Entscheidungsbegründung aufgrund widersprüchlicher und gesteigerter Angaben von einer Unglaubwürdigkeit der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungsalge durch Al Shabaab aus. Beweiswürdigend wurde hierzu im Wesentlichen argumentiert, dass der Beschwerdeführer durch die Beendigung seiner Tätigkeit als Leibwächter am 18.01.2015 die Forderung der Al Shabaab erfüllt und sohin keine weitere Bedrohung hätte fürchten müssen; dennoch habe er seine Familie zurückgelassen und sei aus Somalia ausgereist. Anzunehmen sei, dass ausschlaggebend für die Ausreise des Beschwerdeführers vielmehr dessen Wunsch gewesen wäre, seine Familie von Europa aus zu unterstützten bzw. diese im Fall einer positiven Entscheidung nach Europa nachzuholen. Dafür sprächen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation in seiner Herkunftsregion, wonach von Al Shabaab nur mehr geringe Gefahr ausginge und es seiner Familie gut ginge. Zwar habe der Beschwerdeführer Fotos vorgelegt, auf welchen Wände mit Einschusslöchern zu sehen gewesen wären, doch hätten diese Fotos keine näheren Hinweise auf den Eigentümer des Gebäudes respektive den Beschwerdeführer und seine Familie beinhaltet, weshalb diese zur Untermauerung der Fluchtgründe nicht geeignet wären. Angesichts des geschilderten Schussattentats auf sein Haus, könne es als nicht nachvollziehbar erachtet werden, dass der Beschwerdeführer seine Frau und seine sechs Kinder in jener Gefährdungslage zurückgelassen hätte. Durch seinen dort lebenden Cousin und angesichts des Umstandes, dass er sich im Vorfeld seiner Ausreise selbst für zwei Wochen dort aufgehalten hätte, stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 zur Verfügung. Jene Stadt, wie auch die Heimatregion des Beschwerdeführers, seien mittlerweile als sicher zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer sei gesund, seine Angehörigen würden nach wie vor in Somalia leben, eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person habe sich nicht ergeben.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 20.12.2016 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 185 bis 207), die Behörde habe dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dies mit haltlosen, willkürlichen und lebensfremden Ausführungen begründet. Zudem habe sie in Bezug auf den Hauptfluchtgrund, insbesondere die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Leibwächter - welche einer Nachprüfung wohl zugänglich wäre - unzureichende Ermittlungen angestellt. Entgegen der Ansicht der Behörde erweise sich weder die Sicherheitslage in der Hauptstadt, noch jene in XXXX , als unbedenklich, wozu auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.10.2011 sowie ein ACCORD-Themendossier zu Somalia vom 11.05.2016 verwiesen werde. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe umfassend und detailliert geschildert, im Vorfeld der Bescheiderlassung hätte dieser keine Möglichkeit erhalten, auf die nunmehr beweiswürdigend angeführten Argumente zu reagieren. Diese Vorgehensweise widerspreche der Richtlinie 2004/83/EG, wozu auf die Urteile des EuGH vom 22.11.2012, C-277/11, sowie vom 18.12.2008, C-349/07, verwiesen werde. Die Behörde ginge in ihrer Beweiswürdigung mit keinem Wort auf die in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Leibwächter vorgelegten Beweismittel ein und begründe die Unglaubwürdigkeit in unzulässiger Weise mit einer Steigerung des Vorbringens gegenüber der Erstbefragung. Hätte die Behörde die eigenen Länderberichte sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers in gesetzmäßiger Weise gewürdigt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer in Somalia von Al Shabaab verfolgt werde und von den dortigen Behörden keinen Schutz erwarten könne. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem Minderheitenclan nicht gegeben. In eventu wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Wie die Behörde angesichts der Integration des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangen habe können, dass sich eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als dringend geboten erweise, erscheine nicht nachvollziehbar und im Ergebnis unrichtig. Der Beschwerdeführer könne sich nirgends in Somalia niederlassen, sei strafgerichtlich unbescholten und könne mangels Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden. Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 20.12.2016 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 185 bis 207), die Behörde habe dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dies mit haltlosen, willkürlichen und lebensfremden Ausführungen begründet. Zudem habe sie in Bezug auf den Hauptfluchtgrund, insbesondere die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Leibwächter - welche einer Nachprüfung wohl zugänglich wäre - unzureichende Ermittlungen angestellt. Entgegen der Ansicht der Behörde erweise sich weder die Sicherheitslage in der Hauptstadt, noch jene in römisch 40 , als unbedenklich, wozu auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.10.2011 sowie ein ACCORD-Themendossier zu Somalia vom 11.05.2016 verwiesen werde. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe umfassend und detailliert geschildert, im Vorfeld der Bescheiderlassung hätte dieser keine Möglichkeit erhalten, auf die nunmehr beweiswürdigend angeführten Argumente zu reagieren. Diese Vorgehensweise widerspreche der Richtlinie 2004/83/EG, wozu auf die Urteile des EuGH vom 22.11.2012, C-277/11, sowie vom 18.12.2008, C-349/07, verwiesen werde. Die Behörde ginge in ihrer Beweiswürdigung mit keinem Wort auf die in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Leibwächter vorgelegten Beweismittel ein und begründe die Unglaubwürdigkeit in unzulässiger Weise mit einer Steigerung des Vorbringens gegenüber der Erstbefragung. Hätte die Behörde die eigenen Länderberichte sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers in gesetzmäßiger Weise gewürdigt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer in Somalia von Al Shabaab verfolgt werde und von den dortigen Behörden keinen Schutz erwarten könne. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem Minderheitenclan nicht gegeben. In eventu wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Wie die Behörde angesichts der Integration des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangen habe können, dass sich eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele als dringend geboten erweise, erscheine nicht nachvollziehbar und im Ergebnis unrichtig. Der Beschwerdeführer könne sich nirgends in Somalia niederlassen, sei strafgerichtlich unbescholten und könne mangels Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden. Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 29.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 27.03.2017 wurde die Vollmacht eines Rechtsanwaltes bekannt gegeben.

5. Am 09.11.2017 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Dolmetscher für die somalische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

"(...)

R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen oder korrigieren? Wurden Sie bisher korrekt behandelt?

BF: Ich habe Beweismittel vorgelegt und der Dolmetscher hat falsch übersetzt und man hat gesagt, dass ich gelogen habe. Nachgefragt gebe ich an, dass mir die Einvernahmen rückübersetzt wurden, ich habe allerdings Beweismittel vorgelegt die man als nicht echt qualifiziert hat, das waren Bilder von meinem zu Hause.

Der BF legt ein Zeugnis (laut D ein Schulabschlusszeugnis) sowie ein Empfehlungsschreiben vor.

BF Ich habe weiters Fotos vorgelegt, die bei der Polizei geblieben sind. Nachgefragt gebe ich an, dass die Einvernahme sehr kurz war, die Rückübersetzung war nur kurz und zusammenfassend und ich habe unterschrieben, andere Leute haben mir die Einvernahme vom 17.10.2016 vorgelesen und ich war schockiert. Nachgefragt gebe ich an, dass mich schockiert hat, dass man mir nicht glaubte, dass die Bilder von meinem zu Hause sind. Ansonsten sind meine Antworten richtig übersetzt und der D hat im Übrigen richtig übersetzt.

R:Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf?

BF: Ich bin in XXXX geboren und dort aufgewachsen dies liegt in der Region Bay. Dort bin ich auch in die Schule gegangen. Ich bin am XXXX geboren, zwei Jahre nach dem ich das Gymnasium abgeschlossen hatte, habe ich geheiratet. Ich habe sechs Kinder fünf Mädchen und einen Buben. Ich habe keinen Beruf erlernt aber ich habe ein Gemischtwarengeschäft gehabt und zwar von 2009 bis 2012. Aufgrund der Dürre musste ich mein Geschäft schließen und ich war arbeitslos von 2012 bis 2014 danach wurde ich Soldat und bekam ein militärisches Training. Ich wurde Bewacher des Präsidenten des südwestlichen Teilstaates.BF: Ich bin in römisch 40 geboren und dort aufgewachsen dies liegt in der Region Bay. Dort bin ich auch in die Schule gegangen. Ich bin am römisch 40 geboren, zwei Jahre nach dem ich das Gymnasium abgeschlossen hatte, habe ich geheiratet. Ich habe sechs Kinder fünf Mädchen und einen Buben. Ich habe keinen Beruf erlernt aber ich habe ein Gemischtwarengeschäft gehabt und zwar von 2009 bis 2012. Aufgrund der Dürre musste ich mein Geschäft schließen und ich war arbeitslos von 2012 bis 2014 danach wurde ich Soldat und bekam ein militärisches Training. Ich wurde Bewacher des Präsidenten des südwestlichen Teilstaates.

R: Auf welchen Waffen wurden Sie ausgebildet

BF:AK47

R:Wie viele Patronen sind im Magazin der AK 47?

BF: 30

R: Wie hieß der Präsident den sie bewacht haben?

BF: XXXXBF: römisch 40

R: Wie alt ist dieser?

BF: 64 bis 65

R: Wann wurde er Präsident?

BF: 18.11.2014

R:Bitte schildern sie mir detailliert und chronologisch, weswegen Sie Ihre Heimat verlassen haben?

BF: Ich war in meinem Heimatland bevor ich Wache des Präsidenten geworden bin. Seit dem ich diese Arbeit angenommen habe, habe ich diese Probleme begonnen, sie haben mich bedroht und ich habe oft Anrufe bekommen dann sind sie in mein Haus gekommen, zufälligerweise war ich nicht dort, sondern nur meine Frau, die mir davon erzählt hat. Als sie das zweite Mal zu mir kamen war ich zu Hause. Ich war im Haus drinnen und es wurde geschossen. Sie wollten mich töten. In der Früh bin ich nach XXXX gegangen.BF: Ich war in meinem Heimatland bevor ich Wache des Präsidenten geworden bin. Seit dem ich diese Arbeit angenommen habe, habe ich diese Probleme begonnen, sie haben mich bedroht und ich habe oft Anrufe bekommen dann sind sie in mein Haus gekommen, zufälligerweise war ich nicht dort, sondern nur meine Frau, die mir davon erzählt hat. Als sie das zweite Mal zu mir kamen war ich zu Hause. Ich war im Haus drinnen und es wurde geschossen. Sie wollten mich töten. In der Früh bin ich nach römisch 40 gegangen.

R: Wann wurden Sie erstmals kontaktiert?

BF: Am14.12.2014

R: Was wollte man von Ihnen?

BF: Sie wollten, dass ich meine Arbeit verlasse

R: Zu welcher Tageszeit war der Anruf?

BF: Es war Vormittag gegen 10 Uhr und ich war in der Arbeit

R: Haben Sie Ihren Vorgesetzten davon kontaktiert?

BF: Jeder wurde bedroht. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Chef gesagt hat, das wäre normal.

R: Schildern Sie mir den Vorfall am 17.01.2015.

BF: Sie wollten mich töten nachdem sie mich mehrmals bedroht haben. Ich bin weggelaufen.

R: Wer war in dem Haus als geschossen wurde?

BF: Ich meine Frau und meine sechs Kinder sowie mein Bruder und meine Schwester.

R: Sie sind alleine geflüchtet?

BF: Ja

R: Waren Sie bewaffnet?

BF: Ja, ich hatte eine Pistole

R: Wie lange dauerte der Beschuss bis sie flüchteten?

BF: 15 Minuten Sie sagten, dass ich drinnen bin.

R: Haben Sie das Feuer erwidert?

BF: Nein, ich hatte nur eine Pistole

R: Haben Sie Ihren Vorgesetzten kontaktiert?

BF: Nein, ich bin einfach zum Nachbarn gegangen.

R: Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein ausgebildeter Leibwächter seine Familie alleine zurück lässt, wenn geschossen wird.

BF: Sie haben auf mich gezielt.

R: Wie viele Eingänge hat Ihr Haus?

BF: Nur eine Türe hinten konnte man über eine Mauer springen.

R: Haben das die Angreifer gesehen?

BF: Nein sie waren vorne

R: Dann müssen sie weiter auf Ihre Familie geschossen haben

BF: Während sie geschossen haben bin ich geflüchtet aber nach 15 Minuten hörte das Feuer auf.

R: Das heißt sie haben ihre Familie im stich gelassen?

BF: Ja

R: Vorher beantworteten sie diese Frage, dass man nur auf sie gezielt hätte. Nunmehr sagen Sie, dass weiter geschossen wird.

BF: Wenn sie von außen auf das Haus schießen dann wissen sie nicht wer drinnen ist. Ich wollte einfach weglaufen, ich bin zur Nachbarin gegangen. Als ich über die Mauer zu meiner Nachbarin gesprungen bin haben meine Nachbarn gefragt wer ich bin, ich nannte meinen Namen und bin über Nacht dort geblieben. In der Früh bin ich weggegangen.

R: Sie haben ein Empfehlungsschreiben vorgelegt, wo ist das Original?

BF: Das Original ist in Ihren Händen

BFV erhält das Schreiben zur Ansicht und schließt sich der Meinung an, dass es sich nicht um ein Original handelt.

BF: Ich weiß nicht ob es sich um ein Original handelt aber eine Karte habe ich bekommen. Ich habe diesen Zettel bekommen als ich mit der Arbeit begonnen habe

R: Warum sollte eine somalische Regierungsstelle zu Beginn einer Arbeit ein englischsprachiges Dokument ausstellen?

BF: Die Bewacher waren nicht nur Somalier sondern AMISOM Truppen waren auch dabei, die Englisch gesprochen haben. Die Regierung schreibt oft auf Englisch. Die meisten Dokumente in Somalia sind in drei Sprachen abgefasst nämlich Somalisch, Englisch und Arabisch.

R: Wie viel hat Ihre Flucht gekostet?

BF: 5.000 Dollar

R: Was arbeitet ihr Cousin?

BF: Er ist Unternehmer für Import und Export von Artikel und wie Parfums und Kleidung.

R: Warum haben Sie das nicht bei der Erstbefragung angegeben?

BF: Sie haben gesagt es ist nur eine kurze Einvernahme.

R: Dann hätten sie es kurz angeben müssen.

BF: Sie haben gesagt alles andere soll ich später angeben.

R: Zu Einsichtnahmen vorgelegt werden:

  • -Strichaufzählung
    Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia Stand:
    27.06.2017.

  • -Strichaufzählung
    2 Berichte von OCHA vom 5.07.2017 und vom 02.06.2017

BFV verzichtet auf eine Stellungnahme

R: Gesetzt den Fall Sie müssten nach Somalia zurückkehren, wie würde es ihnen, gehen wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten?

BF: Ich möchte angeben, dass mein Cousin nicht wohlhabend ist, wie ich vorher angedeutet habe auch ist die finanzielle Situation meiner Familie äußerst schlecht. Ich weiß nicht wie ich meine Familie ernähren soll. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Reise nach Europa wirtschaftliche Gründe hatte. Meine Angaben, dass ich Leibwächter des Präsidenten war ist nicht der wahre Fluchtgrund.

BFV. ich weise auf die prekäre Sicherheitssituation hin, auf die Anschläge in jüngster Zeit und möchte ansonsten keine weitere Stellungnahme abgeben.

(...)"

Anschließend wurde das gegenständliche Erkenntnis durch den zuständigen Einzelrichter mündlich verkündet.

Mit Eingabe vom 17.11.2017 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, dessen präzise Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Ashraf und dem moslemischen Glauben zugehörig. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX (Region Bay), im Vorfeld seiner Ausreise hielt er sich für rund zwei Wochen in XXXX auf. Seine (traditionell, nicht jedoch standesamtlich, angetraute) Ehefrau, seine sechs minderjährigen Kinder, seine beiden minderjährigen Geschwister sowie ein Cousin leben nach wie vor in Somalia.1.1. Der Beschwerdeführer, dessen präzise Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Ashraf und dem moslemischen Glauben zugehörig. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 (Region Bay), im Vorfeld seiner Ausreise hielt er sich für rund zwei Wochen in römisch 40 auf. Seine (traditionell, nicht jedoch standesamtlich, angetraute) Ehefrau, seine sechs minderjährigen Kinder, seine beiden minderjährigen Geschwister sowie ein Cousin leben nach wie vor in Somalia.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung seiner Person durch Angehörige der Al Shabaab wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

1.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderberichte verwiesen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, Stand September 2016, letzte Kurzinformation vom 27.06.2017, sowie OCHA-Berichte vom 02.06.2017 und 05.07.2017), aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

(...)

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 27.6.2017: Update zur Dürre-Situation (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung)

Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)

In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes ha

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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