Entscheidungsdatum
14.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2182996-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
als dass Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:als dass Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"VI. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise""VI. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise"
und Spruchpunkt IX. zu lauten hat:und Spruchpunkt römisch neun. zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein acht jähriges Einreiseverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein acht jähriges Einreiseverbot erlassen."
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.3.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte ca. vor zwei Monaten den Entschluss zur Ausreise getroffen. Er wolle seine Religion ändern und sein Leben umstellen. Er könne einfach in diesem Land (offenbar gemeint: dem Iran) nicht mehr leben. Er würde wahrscheinlich verhaftet werden, da er hier um Asyl angesucht habe.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des BG Leibnitz vom 2.5.2017 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 4,-, gesamt sohin € 240,- verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des BG Leibnitz vom 2.5.2017 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 4,-, gesamt sohin € 240,- verurteilt.
Mit Beschluss des LG für Strafsachen Graz vom 8.8.2017 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt.Mit Beschluss des LG für Strafsachen Graz vom 8.8.2017 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt.
Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 15.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Monaten verurteilt. Zu den Strafbemessungsgründen urteilte das LG für Strafsachen Graz als erschwerend, die Tatbegehung teils in der Gemeinschaft, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, die weitere Tatbegehung trotz einer polizeilichen Betretung am 8.5.2017, als mildernd das umfassende Geständnis.Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 15.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Monaten verurteilt. Zu den Strafbemessungsgründen urteilte das LG für Strafsachen Graz als erschwerend, die Tatbegehung teils in der Gemeinschaft, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, die weitere Tatbegehung trotz einer polizeilichen Betretung am 8.5.2017, als mildernd das umfassende Geständnis.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.1.2017 (offenbar gemeint: 25.1.2018) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei gesund und er habe bisher im Verfahren - bis auf seinen eigenen Namen - immer die Wahrheit gesagt. Er habe einen falschen Namen genannt, damit er nicht nach Ungarn zurück müsse. Er habe einen weitschichtigen Verwandten in Salzburg, mit welchem er jeden Tag telefoniere. Er kenne den Namen nicht und er habe diesen noch nie gesehen. Er sei in Teheran geboren und habe dort zwölf Jahre die Schule besucht und abgeschlossen. Er habe dann als Dreher gearbeitet und anschließend einen Supermarkt betrieben. Dann habe er Küchenkästen gebaut. Vor seiner Flucht habe er mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder im gleichen Haushalt gelebt. Er spreche Farsi. Er sei mit seiner Cousine verlobt, er habe aber keine Kinder. Vor der Haft habe er einmal pro Woche mit seinen Eltern telefoniert. Er sei Perser und Christ. Er habe im Iran Probleme gehabt, weil er seine Religion gewechselt habe. Er sie öfters wegen Trunkenheit, Drogenkonsums und Raufereien im Iran festgenommen worden. Er sei legal mit seinem Reisepass ausgereist. Den Reisepass habe er später weggeworfen, da man ihm gesagt hätte, wenn der Reisepass in Griechenland entdeckt werden würde, schicke man ihn in den Iran zurück. Er habe Probleme mit seinen Brüdern. Er habe auch seine Religion gewechselt. In Österreich habe er mit einem Priester Freundschaft geschlossen. Sie hätten sich immer getroffen und gegenseitig besucht, das sei eine katholische Kirche gewesen. Dann sei er in Leibnitz zur evangelischen Kirche gegangen und hätte dort einen Taufkurs besucht. Zu seiner Integration befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte kaum Kontakt zu Österreichern gehabt, das bisschen Deutsch, das er spreche, habe er in der Haft gelernt. Der Bürgermeister habe ihm einmal Schuhe und eine Tasche geschenkt. Der Bürgermeister habe ihn auch manchmal mit dem Auto zum Spar und zum Hofer gebracht und er habe auch Fußball gespielt. Er habe nichts mehr im Iran, alles was er besessen habe, habe er für die Reise nach Europa ausgegeben. Er denke gar nicht daran, wieder zurückzukehren. Er wolle hier ein ruhiges Leben beginnen. Wenn er zurückgehe, dann habe er nicht einmal mehr ein bisschen Geld, um ein neues Leben anzufangen. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben der evangelischen Gemeinde in Leibnitz vor, wonach der Beschwerdeführer seit Jänner 2017 ein Taufwerber sei. Er nehme aktiv am Gemeindeleben teil und besuche regelmäßig die Gottesdienste. Man werde den Taufkurs in "Einzelgesprächen" fortsetzen und man freue sich darauf, dass die Taufe im Jahr 2017 stattfinden könne.
Mit Bescheid des BFA vom 5.2.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 8.8.2017 verloren (Spruchpunkt VII.). Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.) und wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid des BFA vom 5.2.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 8.8.2017 verloren (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.) und wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
Das BFA stellte zunächst fest, dass die Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsbürger spreche Farsi, sei volljährig und arbeitsfähig und verfüge über eine 12-jährige Schulbildung. Er habe Berufserfahrung als Handwerker und Betreiber eines Supermarktes gesammelt und habe er davon seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Christ sei. Er leide an einer lebensbedrohlichen oder sonstigen schwerwiegenden psychischen oder physischen Krankheit. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können und sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers - mit näherer Begründung - die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer beziehe kein geregeltes Einkommen, habe keine Arbeit und sei mehrfach vorbestraft. Derzeit sitze der Beschwerdeführer in Haft. Eine Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können und stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Mit Schriftsatz vom 2.3.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer begründete diese im Wesentlichen nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben damit, dass dem Beschwerdeführer es im Iran nicht möglich wäre, seine religiösen Überzeugungen frei auszuleben. Im Falle der Rückkehr in den Iran fürchte der Beschwerdeführer aufgrund seines Abfalles vom Islam und seiner Hinwendung zum christlichen Glauben verfolgt, misshandelt und ermordet zu werden. Die belangte Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen verwendet. Die Länderberichte seien veraltet und würden sich nur unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Die belangte Behörde hätte aber auch unrichtige Feststellungen getroffen. So hätte die belangte Behörde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sich im Iran für das Christentum interessiert zu haben, nicht der Wahrheit entsprechen könne. Als Begründung führte die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer hätte kein Ereignis oder keinen konkreten Auslöser nennen können, wann sein Interesse für das Christentum geweckt worden sei. Dem werde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er hätte sich deswegen vom Islam abgewendet, weil sich im Islam Menschen mit Schwertern am Kopf verletzen würden außerdem hätte er mit seiner Verlobten auf offener Straße gehen können, ohne von der Polizei gefragt zu werden, in welcher Beziehung sie stünden, und sei der Beschwerdeführer zwei Mal wegen Alkoholkonsums verfolgt worden. All diese Erlebnisse hätte dazu geführt, dass er den Glauben an den Islam aufgegeben hätte. Dem sei hinzuzufügen, dass ein spirituelles Ereignis nicht notwendig sei, um sich mit dem christlichen Glauben zu befassen. Auch habe der Beschwerdeführer sich bereits im Iran mit dem Christentum auseinandergesetzt und habe er trotz ständiger Gefahr eine armenische Kirche besucht und an religiösen Feierlichkeiten teilgenommen. In Österreich habe er mit einem Priester Freundschaft geschlossen und regelmäßig die Kirche besucht. In der evangelischen Kirche in Leibnitz habe er einen Taufkurs besucht und sich für die Taufe angemeldet. Außerdem habe er jeden Donnerstag und Sonntag die Kirche in Leibnitz besucht. Selbst in der Haft besuche er die Kapelle. Der Beschwerdeführer habe demzufolge mehr als einen intensiven Kontakt mit der Glaubensgemeinschaft gesucht um zu konvertieren. Bereits im Iran habe der Beschwerdeführer seine religiöse Einstellung stark geändert und sich dem Christentum hingegeben. Auch die begangenen Straftaten des Beschwerdeführers würden nicht dazu beitragen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Zur Integration werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit einem Pfarrer Freundschaft geschlossen habe und auch regelmäßig die Kirche besucht habe. Der Beschwerdeführer habe durch seine Kontakte in der Kirche auch Kontakte zu Österreichern herstellen können und auch Fußball gespielt. Die Rückkehr hätte daher auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen. Zum Einreiseverbot werde ausgeführt, die Ansicht der belangten Behörde, die öffentlichen Interessen würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, sei verfehlt. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und wolle der Beschwerdeführer sein zukünftiges Leben in Freiheit mit einem ordentlichen Lebenswandel fortsetzen und "zu einer Bereicherung der europäischen Gesellschaft werden".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat im Iran die Schule abgeschlossen und als Handwerker gearbeitet und hat ein Geschäft betrieben. Der Beschwerdeführer spricht Farsi und gehört der Volksgruppe der Perser an. Der Beschwerdeführer stammt aus Teheran und ist mit seiner Cousine verlobt. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers befindet sich in Teheran und hatte der Beschwerdeführer zumindest bis zu seiner Inhaftierung Kontakt zu dieser.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach illegaler Einreise im März 2016 im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu Österreichern gehabt und befindet sich derzeit in Haft. Der Beschwerdeführer hat eine evangelische Kirche und den dortigen Taufkurs besucht. Der Beschwerdeführer hat Fußball gespielt. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des BG Leibnitz vom 8.3.2017 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je € 4 verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 2 SMG bzw. § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des BG Leibnitz vom 8.3.2017 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je € 4 verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen