TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/15 W229 2102109-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2018
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Entscheidungsdatum

15.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2102109-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 01.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX und XXXX.1. Am 01.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 und römisch 40 .

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.331,80 gewährt. Dabei wurden 227,15 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 297,97 ha, davon 248,46 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 227,15 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 227,15 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.331,80 gewährt. Dabei wurden 227,15 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 297,97 ha, davon 248,46 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 227,15 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 227,15 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Schreiben vom 30.06.2011 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA gehe nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass die Differenzflächen in den Jahren vor der Verringerung zu großen angeben worden seien. Es seien Feldstücke der Grundstücke mit den GSTK Nr. XXXX, KG-Nr. XXXX und GSTK Nr. XXXX, KG Nr. XXXX betroffen.3. Mit Schreiben vom 30.06.2011 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA gehe nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass die Differenzflächen in den Jahren vor der Verringerung zu großen angeben worden seien. Es seien Feldstücke der Grundstücke mit den GSTK Nr. römisch 40 , KG-Nr. römisch 40 und GSTK Nr. römisch 40 , KG Nr. römisch 40 betroffen.

4. Mit Schreiben vom 08.07.2011 brachte der Beschwerdeführer zum Feldstück 10 vor, dass er sich aufgrund der strengen Digitalisierungsvorgaben der AMA entschieden habe die Fläche ab 2010 nicht mehr als landwirtschaftliche genutzte Fläche zu digitalisieren, obwohl diese Fläche nach wie vor von Weidetieren beweidet und landwirtschaftlich genutzt wird. Die Änderung sei im guten Glauben erfolgt, dass Änderungen innerhalb der ÖPUL-Toleranz zu keinen Rückforderungen oder Sanktionen für die vergangenen Jahre führen.

5. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008-2011 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA gehe nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Übererklärung in einzelnen Jahren aus, was von ihr in den kommenden Monaten überprüft werde. Die Alm mit der BNr. XXXX sei davon betroffen und könne nicht mehr richtig gestellt werden.5. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008-2011 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA gehe nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Übererklärung in einzelnen Jahren aus, was von ihr in den kommenden Monaten überprüft werde. Die Alm mit der BNr. römisch 40 sei davon betroffen und könne nicht mehr richtig gestellt werden.

6. Mit Schreiben vom 15.11.2012 der AMA wird auf das Schreiben vom 02.07.2012 Bezug genommen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Überbeantragung auf der Alm mit der BNr. XXXX gegeben.6. Mit Schreiben vom 15.11.2012 der AMA wird auf das Schreiben vom 02.07.2012 Bezug genommen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Überbeantragung auf der Alm mit der BNr. römisch 40 gegeben.

7. Mit Schreiben vom 26.11.2012 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er habe seine Almfutterfläche bereits bisher aufgrund der digitalen Flächenfeststellung gemäß Almleitfaden angegeben. Aufgrund des großen Flächenausmaßes der oberhalb der Baumgrenze gelegenen Alm sei die Abgrenzung der Futterfläche sehr schwierig. Da die Alm in jedem Fall über 1 ha FF/GVE verfügt, sei eine freiwillige großzügige Reduzierung der beantragten Almfutterfläche erfolgt. Für die Digitalisierung zum MFA 2011 sei eine neue, bessere Hofkarte zur Verfügung gestanden. Die Vor-Ort-Kontrolle 2012 sei positiv verlaufen und habe keine Auffälligkeiten hinsichtlich der Vorjahre ergeben.

8. Am 25.10.2012 und am 09.09.2013 fand auf den Almen mit den BNr.

XXXX und XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Almfutterfläche von lediglich 200,01 ha statt 298,98 ha.römisch 40 und römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Almfutterfläche von lediglich 200,01 ha statt 298,98 ha.

9. Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2009 abgeändert und dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.450,27 gewährt und EUR 881,53 rückgefordert. Dabei wurden 227,15 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 297,97 ha, davon 248,46 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 227,15 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 217,59 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 9,56 ha.9. Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2009 abgeändert und dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.450,27 gewährt und EUR 881,53 rückgefordert. Dabei wurden 227,15 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 297,97 ha, davon 248,46 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 227,15 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 217,59 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 9,56 ha.

Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 09.09.2013 verwiesen bei der Abweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt worden sei.

10. Mit Schreiben vom 30.11.2013 erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid vom 14.11.2013 und stellte die Anträge:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden

3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,

4. jedenfalls ihm sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen seines Parteiengehörs vorzulegen,

5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und

6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Der Beschwerdeführer habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß seiner Eigenalmen und insb. Über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen ihm verfügbaren Mitteln informiert und durch persönliche Begehung geprüft. Die Messmethoden seien während des Verpflichtungszeitraumes geändert worden. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Der Behörde sei auf Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen, welcher nicht dem Antragsteller angelastet werden könne. Kürzungen und Ausschlüsse seien bereits verjährt. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da keine Vor-Ort-Kontrolle vor der Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie durchgeführt worden sei. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch.

11. Am 25.02.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Salzburg ("Bestätigung gemäß Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2009 bestätigt wird, dass die Bezirksbauernkammer XXXXdie Almfutterfläche der Alm mit der BNr.

XXXX für das Antragsjahr 2009 im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen seien. In der Beilage erstattete sie ein schlagbezogenes Vorbringen als Begründung für die ordnungsgemäße Digitalisierung.römisch 40 für das Antragsjahr 2009 im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen seien. In der Beilage erstattete sie ein schlagbezogenes Vorbringen als Begründung für die ordnungsgemäße Digitalisierung.

12. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.12. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

13. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die AMA in der Stellungnahme vom 04.09.2017 zur Beurteilung der Erklärung gemäß Task Force Almen im Wesentlichen mit, im AJ 2009 sei im Invekos GIS (Antragslayer) bei der Alm XXXX keine Digitalisierung vorhanden. Somit könne die TF Bestätigung für dieses Jahr nicht positiv bewertet werden. Im Fall der Alm XXXX sei im AJ 2009 eine Digitalisierung vorhanden. Auf dem Schlag mit der lfd. Nr. 3 lt. Invekos GIS (Kontrollorlayer) seien beim ÜS Faktor 100% FFL und beim NLN Faktor 50% FFL ermittelt worden. Am Schlag mit der lfd. Nr. 2 lt. Invekos GIS (Kontrollorlayer) seien beim ÜS Faktor 100% und beim NLN Faktor 70% FFL ermittelt worden. Diese Abweichungen (Zwergstrauch) seien am Luftbild ersichtlich. Es seien bei mehreren Flächen Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata- Stufe ermittelt worden. Diese Abweichungen seien am Luftbild, das bei der Antragstellung 2009 im Invekos GIS (Antragslayer) zur Verfügung stand, ersichtlich. Die TF-Bestätigung für das AJ 2009 könne somit nicht positiv beurteilt werden.13. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die AMA in der Stellungnahme vom 04.09.2017 zur Beurteilung der Erklärung gemäß Task Force Almen im Wesentlichen mit, im AJ 2009 sei im Invekos GIS (Antragslayer) bei der Alm römisch 40 keine Digitalisierung vorhanden. Somit könne die TF Bestätigung für dieses Jahr nicht positiv bewertet werden. Im Fall der Alm römisch 40 sei im AJ 2009 eine Digitalisierung vorhanden. Auf dem Schlag mit der lfd. Nr. 3 lt. Invekos GIS (Kontrollorlayer) seien beim ÜS Faktor 100% FFL und beim NLN Faktor 50% FFL ermittelt worden. Am Schlag mit der lfd. Nr. 2 lt. Invekos GIS (Kontrollorlayer) seien beim ÜS Faktor 100% und beim NLN Faktor 70% FFL ermittelt worden. Diese Abweichungen (Zwergstrauch) seien am Luftbild ersichtlich. Es seien bei mehreren Flächen Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata- Stufe ermittelt worden. Diese Abweichungen seien am Luftbild, das bei der Antragstellung 2009 im Invekos GIS (Antragslayer) zur Verfügung stand, ersichtlich. Die TF-Bestätigung für das AJ 2009 könne somit nicht positiv beurteilt werden.

14. Am 25.09.2017 erstattete der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das BVwG eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, im betroffenen Antragsjahr 2009 habe er die Flächenermittlung bei der Alm XXXXmittels GIS durchgeführt. Die Anwendung/Vergabe eines 10%-Schrittes beim NLN Faktor sei zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich und durchführbar gewesen. Die technische Einführung des Nicht-LN-Faktors sei erst mit 15.03.2010 erfolgt und sei von ihm ab diesem Zeitpunkt angewendet worden. Zum Zeitpunkt der Futterflächenermittlung für das Antragsjahr 2009 sei ihm ein Luftbild aus dem Jahr 2003 zur Verfügung gestanden. Der betroffene Schlag weise laut Luftbild keinesfalls eine Überschirmung auf. Die etwas dunkler erscheinenden Flächen am Luftbild seien nicht eindeutig als Zwergstrauchbewuchs erkennbar. Die Einstufung mit 100 % FF sei daher zum damaligen Zeitpunkt plausibel gewesen. Es treffe den Beschwerdeführer an der Fehlbeantragung kein Verschulden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht belegen konnte, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 unrichtig ist und dass ihn an der fehlerhaften Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 kein Verschulden trifft.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten und werden der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde gelegt.

Vom Verschulden hinsichtlich der falschen Beantragung ist auszugehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig darlegen konnte, dass er die Fehlerhaftigkeit der Beantragung nicht habe erkennen können. So vermag der Beschwerdeführer mit dem bloßen Hinweis, nach besten Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, nicht zu belegen, dass er sachlich richtige Angaben bei der Beantragung gemacht habe. Die Ausführungen der AMA in der Stellungnahme vom 16.08.2017 zur Alm mit der BNr.XXXX waren anhand des Luftbildes für das Gericht nachvollziehbar und trat der Beschwerdeführer dem nicht substantiiert entgegen. Der Hinweis, dass 2009 die Verwendung des 10 % Schrittes beim NLN-Faktor nicht möglich gewesen sei, ist vor dem Hintergrund der festgestellten beträchtlichen Abweichung nicht geeignet ein fehlendes Verschulden aufzuzeigen. Auch haben sich sonst keine Anhaltspunkte für ein mangelndes Verschulden aus dem Beschwerdevorbringen bzw. dem Akteninhalt ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

[...].

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, Sitzung 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]"

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm weder vorgebracht noch belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm weder vorgebracht noch belegt.

Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde zudem von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Wenn der Beschwerdeführer einen Irrtum der Behörde darin erblickt, dass diese unzulängliche Flächenfeststellungssysteme zur Verfügung gestellt hat, übersieht er, dass die Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aber beim Antragsteller verbleiben (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16). Im Übrigen wäre in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen, wie sich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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