TE Bvwg Beschluss 2018/3/15 W209 2164335-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2018
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Entscheidungsdatum

15.03.2018

Norm

AlVG §27a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 27a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  2. AlVG Art. 2 § 27a gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W209 2164335-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer in der Beschwerdesache Stadtgemeinde XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt vom 15.03.2017 betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für die Dienstnehmerin XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer in der Beschwerdesache Stadtgemeinde römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt vom 15.03.2017 betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für die Dienstnehmerin römisch 40 nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2017 beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden AMS) vom 15.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.12.2016 auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für die Dienstnehmerin XXXX ab 01.01.2018 abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der frühen Antragstellung die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Verringerung der Arbeitszeit im Vergleich zum Jahr vor der Altersteilzeit, nicht möglich sei.1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden AMS) vom 15.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.12.2016 auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für die Dienstnehmerin römisch 40 ab 01.01.2018 abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der frühen Antragstellung die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Verringerung der Arbeitszeit im Vergleich zum Jahr vor der Altersteilzeit, nicht möglich sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass im Zeitpunkt des Ansuchens der Dienstnehmerin um Abschluss einer Vereinbarung zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit am 03.10.2016 alle erforderlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien und auch der Gemeinderat der Inanspruchnahme zugestimmt habe. Aus dem Antrag seien der Zeitraum, die bisherige Arbeitszeit und jene nach Übertritt in die Altersteilzeit ersichtlich. Im Jahr 2017 sei keine Reduktion der Normalarbeitszeit vorgesehen. Anträge hätten seitens der Behörde möglichst zeitnah zum Einbringungsdatum behandelt zu werden, auch im Sinne der Planungs- und Rechtssicherheit. Das Zuwarten auf zukünftige Entwicklungen schaffe eine Situation der Unsicherheit.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass sich aus dem gesetzlich normierten Vergleich der Normalarbeitszeit im Jahr vor dem Übertritt in die Altersteilzeit und der dann reduzierten Arbeitszeit sowie des daran angelehnten Lohnausgleiches bereits ergebe, dass die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes vorliegen, nur sehr zeitnah zum zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbarten Übertrittzeitpunkt in Altersteilzeit möglich sei. Die Zuerkennung für einen mehr als ein Jahr in der Zukunft gelegenen Übertritt sei bereits aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.

Dass die Zuerkennung aufgrund der zu prüfenden Voraussetzungen nur sehr zeitnah zum Übertrittzeitpunkt möglich sei, ergebe sich auch aus der ausdrücklich normierten Möglichkeit der rückwirkenden Geltendmachung des Altersteilzeitgeldes bis zu drei Monaten, welche in der Systematik des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Ausnahme darstelle. Dieses sehe grundsätzlich die Zuerkennung von Leistungen nur ab Geltendmachung vor und lasse Ausnahmen davon nur sehr restriktiv zu.

Der Umstand, dass die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und der Dienstnehmerin bereits mehr als ein Jahr vor dem vereinbarten Übertritt geschlossen worden sei, könne nicht dazu führen, auch Dritte, hier das AMS, daran zu binden, das anspruchshemmende bzw. vernichtende Umstände zum Zeitpunkt des Übertritts und dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu prüfen habe.

Dem AMS stehe es daher zu, einen verfrüht eingebrachten Antrag abzuweisen, wenn es sich ein möglichst aktuelles Bild vom Vorliegen der Voraussetzungen machen möchte bzw. wenn dies gesetzlich angeordnet sei.

4. Aufgrund eines rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 14.07.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 22.02.2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, den Vorlageantrag zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Vorlageantrag rechtswirksam zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Das diesbezügliche Schreiben langte am 26.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es ist vom Amtsleiter der Stadtgemeinde XXXX für den Bürgermeister e.h. gefertigt, weswegen keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung bestehen.Das diesbezügliche Schreiben langte am 26.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es ist vom Amtsleiter der Stadtgemeinde römisch 40 für den Bürgermeister e.h. gefertigt, weswegen keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Mit Schreiben vom 22.02.2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihren Vorlageantrag zurückzuziehen. Das Schreiben langte am 26.02.2018 bei Gericht ein und ist den Feststellungen zufolge als rechtswirksame Zurücknahme des Vorlageantrages zu werten.

Die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (beim Verwaltungsgericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird.

Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2164335.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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