TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/15 W207 2109475-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2018
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Entscheidungsdatum

15.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W207 2109475-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 23.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Hutweide-Fläche von 170,06 ha angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.155,04 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 16,92 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 9,02 ha) ausgegangen, dies bei 15,89 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug - ausgehend von den vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - somit 15,89 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche; zur Auszahlung gelangten somit 15,89 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA-Nummer: 11556866). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 29.09.2009 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Hutweidefläche von 146,58 ha. Beantragt waren 170,06 ha, somit ergab sich eine Differenzfläche von 23,48 ha.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.139,78 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 1.155,04 erfolgte keine weitere Zahlung. Es erfolgte auch keine Rückforderung, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze liege. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 16,92 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 9,02 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 15,68 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 7,78 ha) und von 15,68 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen (ZA-Nummern: 14032572 und 11556866). Es wurde - aufgrund der 15,89 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüche - eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,21 ha festgestellt. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Dieser Bescheid sei erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid vom 29.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von erneut EUR 1.139,78 gewährt. Diesem Bescheid wurden dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie dem Vorbescheid vom 26.05.2010 zugrunde gelegt. Dieser Bescheid ging abermals von 15,68 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus (ZA-Nummern: 14032572, 11556866 und 14073888). Dieser Bescheid sei erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid vom 28.01.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von erneut EUR 1.139,78 gewährt. Diesem Bescheid wurden dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie den Vorbescheiden vom 26.05.2010 und 29.09.2010 zugrunde gelegt. Dieser Bescheid ging abermals von 15,68 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus (ZA-Nummern: 14032572, 11556866 und 14081171). Dieser Bescheid sei erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 erneut eine EBP in Höhe von EUR 1.139,78 gewährt. Diesem Bescheid wurden dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie den Vorbescheiden vom 26.05.2010, 29.09.2010 und 28.01.2011 zugrunde gelegt. Dieser Bescheid ging abermals von 15,68 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus (ZA-Nummern: 14032572, 11556866 und 14073888). Dieser Bescheid sei erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Abänderungsbescheid erging (wie auch die Abänderungsbescheide davor) auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.03.2013 rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:

Als Servitutsberechtigter der Weideflächen bei der ÖBF-AG sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich Einfluss zu nehmen, wenn die ÖBF-AG Weideflächen an Dritte, ohne seine Zustimmung als Servitutsberechtigter, als Parkplätze verpachten bzw. teilweise sogar verkaufen würde. Daher sei er nicht bereit einen Abzug bei den Flächensanktionen hinzunehmen.

In der Servitutenregulierungsurkunde Nr. XXXX sei die Zahl der Tiere genau angeführt, die bei den einzelnen Weideflächen zu welcher Zeit aufgetrieben werden dürften. Da er sich immer an diese urkundlichen Vorgaben gehalten habe, sehe er nicht ein, dass andere Bauern Fremdvieh aus dem Tal auf diese Flächen, ohne Berechtigung, auftreiben würden und zur Berechnung der Weideflächen herangezogen werden würden. In dieser Urkunde stehe auch, dass nur in XXXX überwintertes Vieh auf diese ÖBF-AG Flächen aufgetrieben werden dürfe.

Wenn das Fremdvieh nicht aufgetrieben werden würde, würde sich auch der Flächenschlüssel für das einheimische Vieh ändern. Ansonsten sollten die Bauern die Abzüge erhalten, die unberechtigterweise Fremdvieh aus dem Tal aufgetrieben hätten.

Einige Bauern hätten die Verkäufe von servitutsbelasteten Grund der ÖBF-AG - möglicherweise gegen Entgelt - hingenommen und daher auf die Fläche verzichtet. Er habe dagegen immer Einspruch eingelegt.

Bei diesen Grundverkäufen bzw. Lastenfreistellungen durch die Agrarbehörde seien diese Flächen im Sinne des Tourismus enteignet worden, dies mit der Begründung, dass diese Flächen entbehrlich seien und der Hof nicht gefährdet sei.

Es sei unterlassen worden, ihn als Servitutsberechtigten bei der VOK am 29.09.2009 zu kontaktieren, denn da hätte dies gleich vor Ort geklärt werden können.

Daher stelle er den Antrag seiner Berufung Folge zu geben.

Am 23.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX .

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2015 zur Entscheidung vor.

Die AMA führte auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes um Offenlegung des Verlaufs der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche, der zur Änderung der betreffenden ZA geführt hat, wie folgt aus:

Auf der XXXX mit der BNr. XXXX habe am 29.09.2009 eine VOK stattgefunden, bei der weniger Almfläche vorgefunden als beantragt wurde (146,58 ha statt 170,06 ha). Aufgrund der VOK sei es zu Rückforderungen, Flächenabweichungen und ZA-Änderungen gekommen und es seien Flächensanktionen verhängt worden. Das VOK-Ergebnis sei für das AJ 2009 und ebenso rückwirkend bis ins AJ 2005 berücksichtigt worden.

Somit seien im Zuge der Berechnungen (Jänner bis Juli 2010) für den gegenständlichen Betrieb Abänderungsbescheide für die AJ 2005 - 2009 entstanden.

Die Änderung bei den ZA-Gruppen resultiere aus der Berücksichtigung der VOK auf der Alm in den einzelnen AJ seit 2005 und den daraus resultierenden Änderungen der ZA-Nutzungsberechnung.

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Mit Erstbescheid EBP 2005 vom 30.12.2005 seien dem Beschwerdeführer 15,89 ZA zugeteilt worden und habe er diese auch nutzen können.

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2005 vom 26.05.2010 sei die VOK auf der XXXX berücksichtigt worden. In diesem Fall sei eine Rückforderung in der Höhe von EUR 119,08 entstanden. Es seien Flächenabweichungen festgestellt worden und somit habe sich eine Differenzfläche von 1,10 ha ergeben. Die anteilige Almfläche des Landwirts habe sich somit auch von 9,08 ha auf 7,59 ha verringert. Der Beschwerdeführer habe eine Gesamtfläche von 16,28 ha mit 15,89 ZA beantragt. Da im Zuge der VOK nur 14,79 ha vorgefunden worden seien, seien auch nur diese zur Auszahlung gelangt. Folglich hätten nur rund 15 ZA als genutzt gewertet werden können. Aus den restlichen 0,89 ZA sei eine neue ZA-Gruppe (Nr. 14081171) gebildet worden.

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Auch im AJ 2006 sei die VOK mit Abänderungsbescheid EBP 2006 vom 24.02.2010 berücksichtigt worden. Es habe sich eine Rückforderung in der Höhe von EUR 10,72 ergeben. Trotz einer Differenzfläche von 0,30 ha sei, aufgrund der geringen Abweichung (unter 3 %), keine Sanktion verhängt worden. Der Beschwerdeführer habe eine Gesamtfläche von 17,63 ha beantragt, jedoch sei nur eine Fläche von 15,59 ha ermittelt worden, welche auch zur Auszahlung gelangt sei. Es seien alle 15,89 ZA als genutzt gewertet worden, die ZA-Gruppen hätten sich daher nicht aufgespaltet.

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2006 vom 28.07.2010 habe sich nichts an der berücksichtigten Fläche der VOK geändert, doch die ZA-Gruppen hätten sich aufgespaltet, basierend auf den EBP Berechnungen aus dem AJ 2005 (vgl. Abänderungsbescheid EBP 2005 vom 26.05.2010). Folglich sei die ZA-Gruppennummer 14081171 auch übernommen worden, da diese aufgrund der VOK mit Berechnungstand April 2010 entstanden sei.

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2007 vom 28.04.2010 sei ebenfalls die VOK 2009 berücksichtigt worden. Aufgrund einer festgestellten Differenzfläche von 1,32 ha sei eine Flächensanktion verhängt worden, da nur 14,57 ha ermittelte Fläche berücksichtigt worden seien anstatt einer beantragten Gesamtfläche von 16,79 ha. Es habe sich eine Rückforderung in Höhe von EUR 273,46 ergeben. Folglich hätten nur rund 15 ZA als genutzt gewertet werden können. Aus den restlichen 0,89 ZA sei eine neue ZA-Gruppe (Nr. 14073888) gebildet worden. In diesem Fall hätten die 0,89 ZA die ZA-Nr. 14073888 gebildet, da diese Gruppennummer mit dem Berechnungstand März 2010 entstanden sei.

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Basierend auf den EBP Berechnungen aus den AJ 2005 und 2006 hätten sich auch mit Abänderungsbescheid EBP 2007 vom 29.09.2010 die ZA-Gruppen geändert. Die ZA-Nummer 14073888 habe sich auf 14081171 geändert (vgl. Abänderungsbescheid EBP 2006 vom 28.07.2010 und Abänderungsbescheid EBP 2005 vom 26.05.2010).

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2007 vom 11.10.2012 hätte sich wiederum die ZA-Nr. 14081171 auf die Nr. 14073888 geändert.

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 27.01.2010 sei ebenfalls die VOK 2009 berücksichtigt worden. Aufgrund einer festgestellten Differenzfläche von 1,36 ha sei wiederum eine Flächensanktion verhängt worden, da nur 14,49 ha ermittelte Fläche berücksichtigt worden seien anstatt einer beantragten Gesamtfläche von 15,85 ha. Es habe sich eine Rückforderung in Höhe von EUR 281,75 ergeben. Folglich hätten nur rund 15 ZA als genutzt gewertet werden können. Aus den restlichen 0,89 ZA sei eine neue ZA-Gruppe (Nr. 14032572) gebildet worden. Diese ZA-Nr. sei bereits mit dem Berechnungstand Dezember 2009 aufgrund der VOK vom 29.09.2009 entstanden. Da sich die anderen ZA-Nummern erst später gebildet hätten, hätten diese nicht übernommen werden können.

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 28.07.2010 hätten sich die ZA erstmals in drei verschiedene ZA-Gruppen aufgespaltet (Nr. 11556866, 14032572, 14073888). In diesem Fall werde die Rotation der ZA ersichtlich. Da aufgrund der VOK nur 14,49 ha ermittelt worden seien und keine ZA verfallen sollten, seien von der ZA-Gruppe 11556866 von den vorhandenen 15,00 ZA 13,60 ZA (aufgerundet 14 ZA) genutzt worden. Von der ZA-Gruppe 14073888 seien alle 0,89 ZA genutzt und auch ausbezahlt worden. Aus dem restlichen 1,00 ZA sei eine neue ZA-Gruppe (Nr. 14032572) gebildet worden.

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 17.11.2010 habe sich nur die ZA-Nr. 14073888 auf die Nr. 14081171 geändert.

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Erneut habe sich aufgrund der Vorjahre mit Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 28.12.2012 die ZA-Nr. 14081171 auf die Nr. 14073888 geändert.

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Mit Abänderungsbescheid EBP 2009 vom 26.05.2010 sei die VOK auf der XXXX vom 29.09.2009 berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe eine Gesamtfläche von 16,92 ha beantragt, wovon nur eine ermittelte Fläche von 15,68 ha berücksichtigt worden sei. Trotz einer Differenzfläche von 0,21 ha sei keine Sanktion verhängt worden (unter 3 %). So wie im Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 27.01.2010 habe sich die ZA-Gruppe 14032572 mit 0,89 ZA gebildet, da diese mit Berechnungstand im Dezember 2009 entstanden sei.

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Basierend auf der EBP Berechnung 2008 hätten sich auch mit Abänderungsbescheid EBP 2009 vom 29.09.2010 die ZA-Gruppen aufgespaltet (vgl. Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 28.07.2010).

Mit Abänderungsbescheid EBP 2009 vom 28.01.2011 habe sich ebenfalls, so wie in den Vorjahren, die ZA-Gruppennummer 14073888 auf die Nr. 14081171 geändert.

Folglich habe sich diese ZA-Nr. im Abänderungsbescheid EBP 2009 vom 27.02.2013 wieder geändert (vgl. Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 28.12.2012).

Diese ZA-Aufspaltung auf drei verschiedene Gruppen und die Änderung der ZA-Nummern (14073888 und 14081171) habe sich ab Juli 2010 auch bei den Berechnungen und in den Bescheiden der EBP 2009 ausgewirkt und sei gleichzeitig die Grundlage für die Berechnungen und Änderungen im AJ 2010 gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 zunächst eine EBP in Höhe von EUR 1.155,04 gewährt. Zur Auszahlung gelangten mit diesem Bescheid 15,89 flächenbezogene Zahlungsansprüche mit der ZA-Nummer 11556866.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 29.09.2009 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Hutweidefläche von 146,58 ha. Beantragt waren 170,06 ha, somit ergab sich eine Differenzfläche von 23,48 ha.

Mit auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007 ergangenem Abänderungsbescheid vom 26.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.139,78 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 1.155,04 erfolgte keine weitere Zahlung. Es erfolgte auch keine Rückforderung, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze lag. Dabei wurde von nunmehr 15,68 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen mit den ZA-Nummern 14032572 und 11556866 ausgegangen. Es wurde - aufgrund der 15,89 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüche - eine Differenzfläche von 0,21 ha festgestellt. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 wurden Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung.

Mit auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007 ergangenem Abänderungsbescheid vom 29.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von erneut EUR 1.139,78 gewährt. Diesem Bescheid wurden dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie dem Vorbescheid zugrunde gelegt. Dieser Bescheid ging abermals von 15,68 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus, nunmehr jedoch unter den ZA-Nummern 14032572, 11556866 und 14073888. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid vom 26.05.2010 ergab sich somit eine Änderung der Zahlungsansprüche.

Mit weiterem auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007 ergangenem Abänderungsbescheid vom 28.01.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von erneut EUR 1.139,78 gewährt. Diesem Bescheid wurden dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie den Vorbescheiden zugrunde gelegt. Dieser Bescheid ging abermals von 15,68 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus, nunmehr unter den ZA-Nummern 14032572, 11556866 und 14081171. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid vom 29.09.2010 ergab sich somit wieder eine Änderung der Zahlungsansprüche.

Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 27.02.2013, der den rechtskräftigen Vorbescheid vom 28.01.2011 abändert, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2009 in Höhe von abermals EUR 1.139,78 gewährt. Diesem Bescheid wurden dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie den Vorbescheiden zugrunde gelegt. Es sollten abermals 15,68 flächenbezogene Zahlungsansprüche - nunmehr wieder unter den ZA-Nummern 14032572, 11556866 und 14073888 - zur Auszahlung gelangen. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid hat sich somit wieder eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben. Die gegenständliche Abänderung erfolgte im Rahmen einer Bescheidänderung auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Berufung (nunmehr als Beschwerde anzusehen).

Es wird festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 27.02.2013 betreffend die EBP 2009, der den rechtskräftigen Bescheid vom 28.01.2011 abändert, im Vergleich zu den abgeänderten Vorbescheiden (nur) die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben; aus diesem Grund wurde der nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Es kam weder im angefochten Bescheid noch in dem von diesem abgeänderten Bescheid zu einer Rückforderung oder zu einer Sanktion.

Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass dieser angefochtene Abänderungsbescheid nicht wegen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen erlassen wurde. Die Berücksichtigung der hervorgekommenen und rechtskräftig festgestellten Flächenabweichungen erfolgte bereits im vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen und somit rechtskräftig gewordenen Vorbescheid vom 26.05.2010.

Festgestellt wird gleichsam auch als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung, dass einer "bloßen" Veränderung der Zahlungsansprüche - auch wenn eine solche letztlich ursächlich begründet sein mag als Auswirkung vorangegangener festgestellter Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen - Relevanz zukommt für alle weiteren Berechnungen in der EBP, da sich die Änderung eines einzigen Attributes eines Zahlungsanspruches (z.B. Anzahl ZA) auch auf die Nutzung auswirkt. Die Änderung einer Eigenschaft der Zahlungsansprüche ist ein wesentliches Identifizierungsmerkmal von Zahlungsansprüchen. Wenn sich beispielsweise die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Dies kann den Prämienanspruch nicht nur für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf die Folgejahre auswirken. Die Erlassung eines Bescheides bei einer "bloßen" Veränderung der Zahlungsansprüche ist erforderlich, weil einem Antragsteller, würde ein solcher Bescheid nicht erlassen werden, kein Rechtsmittel zur Verfügung stehen würde, um die geringere Nutzung seiner Zahlungsansprüche zu beeinspruchen. Bei Nichtnutzung droht der Verfall von Zahlungsansprüchen in folgenden Antragsjahren, deshalb muss die erstmalige Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitgeteilt werden, auch um eine entsprechende und vor allem unionsrechtskonforme Beantragung von angemeldeten Zahlungsansprüchen in den Folgejahren gewährleisten zu können. Eine solche Veränderung der Zahlungsansprüche mag sich zwar - wie etwa im gegenständlichen Fall - im Ergebnis erst im Rahmen der Antragstellungen für die folgenden Antragsjahre auswirken, kann aber nur im Rahmen des Antragsjahres, in dem sich die Änderung der Zahlungsansprüche ergibt, und nur bei Existenz eines entsprechenden anfechtbaren Bescheides bekämpft werden, zumal in folgenden Antragsjahren der Verfall bereits rechtskräftig eingetreten sein und im Rahmen dieser Antragstellungen daher nicht mehr bekämpft werden könnte. Die Unterlassung einer bescheidmäßigen und damit normativen Mitteilung von Änderungen im Bereich der Zahlungsansprüche hätte daher im Ergebnis nicht in Einklang mit den die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem regelnden unionsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben stehende weitere Beantragungen zur Folge.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 19 Abs. 2 MOG lautet:

"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

Art. 15, 18, 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 15

Bestandteile des integrierten Systems

(1) Das integrierte System umfasst

a) eine elektronische Datenbank;

b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;

d) Beihilfeanträge;

e) ein integriertes Kontrollsystem;

f) ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.

(2) Im Falle der Anwendung der Artikel 52 und 53 der vorliegenden Verordnung umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

(3) Die Mitgliedstaaten können ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufnehmen."

"Artikel 18

System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

(1) Ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen wird errichtet, das die Prüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglicht.

(2) Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinander folgenden Kalenderjahre."

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

"Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lautet:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.

[...]."

Art. 2 Abs. 22, 7, 12, 23 Abs. 1, 50, 51 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 7

Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche

1. Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besteht in einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss - insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung - einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten:

(a) Inhaber;

(b) Wert;

(c) Datum des Entstehens;

(d) Datum der letzten Aktivierung;

(e) Ursprung, insbesondere Zuteilung (ursprünglich oder nationale Reserve), Kauf, Pacht, Vererbung;

(f) Art der Ansprüche, insbesondere Ansprüche bei Flächenstilllegung, Ansprüche, die besonderen Bedingungen nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegen und Ansprüche mit Genehmigung nach Artikel 60 der Verordnung;

(g) gegebenenfalls regionale Beschränkungen.

2. Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle können das elektronische Register auf Ebene der Zahlstellen anwenden. Dabei stellen sie sicher, dass die verschiedenen Register untereinander kompatibel sind."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Die belangte Behörde hat sich bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmung des § 19 Abs. 2 MOG gestützt, nach der Bescheide zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden können, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

Vorweg ist, wie bereits in den getroffenen Feststellungen ausgeführt, zunächst festzuhalten, dass sich im angefochtenen Bescheid vom 27.02.2013 im Vergleich zu den abgeänderten Vorbescheiden nur die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben; (nur) aus diesem Grund wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Nicht hingegen wurde dieser angefochtene Abänderungsbescheid wegen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen erlassen. Es kam weder im angefochten Bescheid noch im von diesem abgeänderten Bescheid zu einer Rückforderung oder zu einer Sanktion. Die Berücksichtigung der auf Grund der erfolgten Vor-Ort-Kontrolle hervorgekommenen und rechtskräftig festgestellten Flächenabweichungen erfolgte bereits im damals nicht angefochtenen Vorbescheid vom 26.05.2010. Die Frage festgestellter Flächenabweichungen und einer Rückforderung ist vom Prüfgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, der durch den angefochtenen Bescheid determiniert wird, daher nicht unmittelbar umfasst. Vielmehr hätte sich für den Beschwerdeführer die - von ihm damals ungenutzt gelassene - Gelegenheit geboten, diese Thematik mit Berufung gegen den - damals nicht angefochtenen und somit rechtskräftig gewordenen - Vorbescheid vom 26.05.2010 geltend zu machen.

Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2009 auf der in Rede stehenden Alm, auf die der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antragsjahr aufgetrieben hat, nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht ausreichend konkret dargelegt, dass die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).

Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers (der Beschwerdeführer ist ein solcher), der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Die Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach im Ergebnis gegen eine Verpflichtung zu einer Rückzahlung bzw. gegen die Verhängung von Sanktionen. Es wurde im angefochtenen Bescheid aber weder eine Rückforderung ausgesprochen noch eine Sanktion verhängt. Die inhaltlich darauf abzielenden Ausführungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere.

Was nun die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Änderung der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche und die damit verbundene Änderung der betreffenden ZA-Nummern betrifft, so ist eine amtswegige Änderung eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des § 19 Abs. 2 MOG nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist; diesbezüglich ist zunächst allgemein zur - u.a. in den (oben wiedergegebenen) Artikeln 7 und 12 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 normierten - Identifizierung von Zahlungsansprüchen darauf hinzuweisen, dass zur Identifizierung der Zahlungsansprüche aufgrund einer Prüfziffernlogik 8-stellige Nummern vergeben werden. Innerhalb einer sogenannten "ZA-Gruppennummer" haben alle Zahlungsansprüche die gleichen Eigenschaften. Betreffend die Identifizierung der Zahlungsansprüche spielt die Änderung einer Eigenschaft (Art, Anzahl etc.) einer ZA-Gruppennummer eine wesentliche Rolle.

Betreffend das Antragsjahr 2009 ist Folgendes festzuhalten: Mit Abänderungsbescheid EBP 2009 vom 26.05.2010 wurde die VOK auf der XXXX vom 29.09.2009 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat eine Gesamtfläche von 16,92 ha beantragt, wovon nur eine ermittelte Fläche von 15,68 ha berücksichtigt wurde. Trotz einer Differenzfläche von 0,21 ha wurde keine Sanktion verhängt (unter 3 %). So wie im Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 27.01.2010 hat sich die ZA-Gruppe 14032572 mit 0,89 ZA gebildet, da diese mit Berechnungstand im Dezember 2009 entstanden ist. Basierend auf der EBP Berechnung 2008 spalteten sich auch mit Abänderungsbescheid EBP 2009 vom 29.09.2010 die ZA-Gruppen auf (vgl. Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 28.07.2010). Mit Abänderungsbescheid EBP 2009 vom 28.01.2011 änderte sich ebenfalls, so wie in den Vorjahren (siehe Verfahrensgang), die ZA-Gruppennummer 14073888 auf die Nr. 14081171. Folglich änderte sich diese ZA-Nr. im angefochtenen Abänderungsbescheid EBP 2009 vom 27.02.2013 wieder (vgl. Abänderungsbescheid EBP 2008 vom 28.12.2012). Diese ZA-Aufspaltung auf drei verschiedene Gruppen und die Änderung der ZA-Nummern (14073888 und 14081171) wirkte sich ab Juli 2010 bei den Berechnungen und in den Bescheiden der EBP 2009 aus.

In den vorliegenden Beschwerdefällen haben sich die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert. Eine "bloße" Veränderung der Zahlungsansprüche spielt eine entscheidende Rolle für alle weiteren Berechnungen in der EBP, da sich die Änderung eines einzigen Attributes eines Zahlungsanspruches (z.B. Anzahl ZA) auch auf die Nutzung auswirkt. Die Änderung einer Eigenschaft der Zahlungsansprüche ist ein wesentliches Identifizierungsmerkmal von Zahlungsansprüchen. Wenn sich etwa die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Dies kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf die Folgejahre auswirken. Ergibt sich etwa gemäß Art. 50 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c iVm Art. 18 VO (EG) Nr. 73/2009 umfasst das sog. integrierte System auch ein System zur Identifizierung und Registrierung von ZA. Dies erfolgt durch Vergabe der ZA-Nummer. Es wird nicht jeder einzelne ZA mit einer eigenen Nummer identifiziert, sondern es werden Gruppen von ZA zusammengefasst. Alle ZA, die gleiche Attribute haben (insb. gleiche Nutzung) werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst. Wenn sich z.B. bei einzelnen ZA aus einer gemeinsamen Gruppe das Attribut der Nutzung ändert, wird diese Anzahl unter einer neuen Nummer zusammengefasst, ausgewiesen in der ZA Tabelle in der Spalte "ZA nicht genutzt (neue Nr.)".

Wenn sich die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der ZA auswirken. Das kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende AJ verringern, sondern kann sich auch auf Folgejahre auswirken. Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht genutzt werden, verfallen in die nationale Reserve (Art. 44 VO 73/2009).

Da bei Nichtnutzung (durch Nichtbeantragung) von Zahlungsansprüchen in folgenden Antragsjahren der Verfall droht, muss aber die erstmalige Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer bereits im laufenden Antragsjahr, in dem sich die Veränderung der Zahlungsansprüche ergibt, bescheidmäßig mitgeteilt werden, schon um einen Verstoß gegen die u.a. in den Art. 7 und 12 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 normierten unionsrechtlichen Bestimmungen über die Identifizierung von Zahlungsansprüchen in diesem Antragsjahr zu vermeiden und um in weiterer Folge eine unionsrechtskonforme Beantragung von angemeldeten Zahlungsansprüchen in den Folgejahren gewährleisten zu können.

Die Erlassung eines Bescheides bei einer "bloßen" Veränderung der Zahlungsansprüche im laufenden Antragsjahr ist aber auch unter dem Aspekt eines - auch unionsrechtlich gebotenen - effektiven Rechtsschutzes betrachtet erforderlich, weil einem Antragsteller, würde ein solcher Bescheid nicht erlassen werden, kein Rechtsmittel zur Verfügung stehen würde, um die geringere Nutzung seiner Zahlungsansprüche zu beeinspruchen. Auch wenn sich eine solche Veränderung der Zahlungsansprüche im Ergebnis erst im Rahmen der Antragstellungen für die folgenden Antragsjahre auswirken mag und nicht unmittelbar im Rahmen des laufenden Antragsjahres, kann aber eine geringere Nutzung von Zahlungsansprüchen nur im Rahmen des laufenden Antragsjahres, in dem sich die Änderung der Zahlungsansprüche ergibt, und nur bei Existenz eines entsprechenden anfechtbaren Bescheides bekämpft werden, zumal in folgenden Antragsjahren der Verfall bereits rechtskräftig eingetreten sein könnte und im Rahmen dieser Antragstellungen daher nicht mehr bekämpft werden könnte. Die Unterlassung einer bescheidmäßigen und damit normativen Mitteilung von Änderungen im Bereich der Zahlungsansprüche im laufenden Antragsjahr hätte daher, wie bereits erwähnt, im Ergebnis nicht in Einklang mit den die Identifizierung der Zahlungsansprüche regelnden unionsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben stehende weitere Beantragungen in Folgejahren zur Folge.

Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass - wie im angefochtenen Bescheid geschehen - die Zahlungsansprüche mit Bescheid aktualisiert werden mussten, schon um einem Verstoß des abgeänderten Bescheides vom 28.01.2011 gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu vermeiden bzw. um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen sowie um einen unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der angefochtene Abänderungsbescheid vom 27.02.2013 betreffend die EBP 2009 war daher zu Recht von der belangten Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG zu erlassen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Für den vorliegenden Fall der Rechtsfrage, ob ein auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützter Abänderungsbescheid wegen Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen erlassen werden darf, wenn sich im Verhältnis zum abgeänderten Vorbescheid "nur" die Nummern der Zahlungsansprüche aufgrund der geänderten Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben, bzw. inwiefern die Erlassung eines solchen auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützten Abänderungsbescheides erforderlich ist, um einen Verstoß durch den abgeänderten Bescheid gegen gemeinschaftsrechtliche (nunmehr: unionsrechtliche) Bestimmungen im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu vermeiden bzw. um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Bevollmächtigter, Direktzahlung, effektiver
Rechtsschutz, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Informationspflicht, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung, Revision zulässig,
Rückforderung, Verfall, Vollmacht, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2109475.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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