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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. A, vertreten durch Mag. Marius Baumann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Oktober 2017, Zl. LVwG- 2017/27/0505-3, betreffend Antrag auf Zahlungsaufschub in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht und zugleich beantragt, der "Beschwerde" (gemeint wohl: Revision) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht. Dem Antragsteller kommt daher das Recht, beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu. Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht (vgl VwGH 12.9.2016, Ra 2016/19/0213, mwN).
3 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Wien, am 6. Dezember 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030114.L00Im RIS seit
27.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018