TE Vwgh Beschluss 2017/12/7 Ra 2017/20/0470

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Veröffentlicht am 07.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1985, dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2017, Zl. I413 2146263- 1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29. November 2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht und unter einem beantragt, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht, sodass infolgedessen das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht (vgl. VwGH 9.8.2017, Ra 2017/19/0274, mwN). Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichthof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht.

3 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Wien, am 7. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200470.L00

Im RIS seit

27.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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