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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - letztmalige Vorkehrungen - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei anlässlich des Erlöschens näher bezeichneter Wasserbenutzungsrechte die Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 aufgetragen. Der revisionswerbenden Partei ist es mit ihrem Vorbringen, wonach die durchzuführenden Maßnahmen eine Kostenbelastung von zumindest € 30.000,-- mit sich brächten, nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darzutun, weil sie dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070079.L02Im RIS seit
27.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018