RS Vwgh 2017/12/19 Ra 2017/07/0079

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §29;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - letztmalige Vorkehrungen - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei anlässlich des Erlöschens näher bezeichneter Wasserbenutzungsrechte die Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 aufgetragen. Der revisionswerbenden Partei ist es mit ihrem Vorbringen, wonach die durchzuführenden Maßnahmen eine Kostenbelastung von zumindest € 30.000,-- mit sich brächten, nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darzutun, weil sie dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070079.L02

Im RIS seit

27.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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