RS Vwgh 2017/12/19 Ra 2017/07/0079

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

QZV Ökologie OG 2010;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §105 Abs1 lita;
WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §30a;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - letztmalige Vorkehrungen - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei anlässlich des Erlöschens näher bezeichneter Wasserbenutzungsrechte die Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 aufgetragen. Mit ihrer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision verband die revisionswerbende Partei den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend hielt die revisionswerbende Partei fest, dass der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden. Die angeordneten letztmaligen Vorkehrungen stünden nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im öffentlichen Interesse. Explizit wurde dabei auf die Bestimmungen der §§ 30a und 105 Abs. 1 lit. a, b und m WRG 1959 sowie der Qualitätszielverordnung Ökologie OG hingewiesen. Davon ausgehend kann der Bezirkshauptmannschaft nicht entgegen getreten werden, wenn sie in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag - im Ergebnis - die Ansicht vertritt, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070079.L01

Im RIS seit

27.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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