TE Vwgh Beschluss 2017/12/19 Ra 2017/07/0079

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

QZV Ökologie OG 2010;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §105 Abs1 lita;
WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §30a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Dr. Susanna Fuchs-Weißkircher, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/1/10, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Februar 2017, Zl. LVwG-AV-1069/001-2016, betreffend letztmalige Vorkehrungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Krems), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2017/07/0079 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden der revisionswerbenden Partei anlässlich des Erlöschens näher bezeichneter Wasserbenutzungsrechte die Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 aufgetragen.

2 Mit ihrer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision verband die revisionswerbende Partei den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend hielt die revisionswerbende Partei fest, dass der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden. Ferner wäre mit dem Vollzug des Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei eine Kostenbelastung für die durchzuführenden Maßnahmen von zumindest EUR 30.000,-- verbunden.

3 Die Bezirkshauptmannschaft Krems verwies in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 zur Fragestellung, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses entgegen stünden, auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses vom 21. Februar 2017.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von Vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen im angefochtenen Erkenntnis auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von Vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. VwGH 20.7.2015, Ra 2015/07/0067, mwN).

6 Das Verwaltungsgericht stützte sich im angefochtenen Erkenntnis maßgeblich auf die Gutachten des Amtssachverständigen. Die angeordneten letztmaligen Vorkehrungen stünden nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im öffentlichen Interesse. Explizit wurde dabei auf die Bestimmungen der §§ 30a und 105 Abs. 1 lit. a, b und m WRG 1959 sowie der Qualitätszielverordnung Ökologie OG hingewiesen.

7 Davon ausgehend kann der Bezirkshauptmannschaft Krems nicht entgegen getreten werden, wenn sie in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag - im Ergebnis - die Ansicht vertritt, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen.

8 Zudem hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg.10381 A).

9 Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 11.4.2017, Ra 2017/07/0025, mwN).

10 Somit ist es der revisionswerbenden Partei mit ihrem Vorbringen, wonach die durchzuführenden Maßnahmen eine Kostenbelastung von zumindest EUR 30.000,-- mit sich brächten, auch nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darzutun, weil sie diesem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgekommen ist.

11 Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 19. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070079.L00

Im RIS seit

27.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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