TE Vwgh Beschluss 2017/12/20 Ra 2017/03/0115

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 idF 2012/I/051;
LSicherheitsG Vlbg 1987;
VStG §53a;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch Mag. Dr. Anton Schäfer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Montfortstrasse 21, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 13. Oktober 2017, Zl. LVwG-1-572/2017-R3, betreffend Übertretung des Landes-Sicherheitspolizeigesetzes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 A. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Landes-Sicherheitspolizeigesetzes für schuldig erkannt und über diesen eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen, ferner wurde die Erhebung einer ordentlichen Revision als unzulässig qualifiziert.

3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, die u.a. mit dem Antrag verbunden ist, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4 B. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 C. Da gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde. Dass sich der Revisionswerber vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl. VwGH 22.9.2014, Ra 2014/03/0030, mwH). Mit seinem Hinweis, es wären für derartige Bemühungen mehrere Verfahrensschritte "auf Kosten des Revisionswerbers und der Steuerzahler" erforderlich, um den Effekt der von ihm beantragten Aufschiebung zu erzielen, weshalb es "ein Gebot der Verwaltungseffizienz und Sparsamkeit in der Verwaltungsführung" wäre, wenn seinem Antrag "auf kurzem Weg" stattgegeben würde, zeigt der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs.2 VwGG auf. Vielmehr ist er dazu auf den vom Gesetzgeber in § 54b Abs. 3 VStG vorgezeichneten Weg zu verweisen, wobei zur Entscheidung auf der Grundlage dieser Bestimmung eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (vgl. § 53a VStG).

6 Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist § 53b Abs. 2 VStG maßgebend, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde. Der Begriff der Beschwerde in der genannten gesetzlichen Regelung umfasst auch eine Revision im Sinn des Art. 133 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (vgl. dazu näher den zitierten Beschluss Ra 2014/03/0030). Soweit die in Revision gezogene Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl. nochmals den Beschluss Ra 2014/03/0030, mwH).

7 D. Damit war dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.

Wien, am 20. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030115.L00

Im RIS seit

27.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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