RS Vwgh 2018/2/27 Ra 2018/05/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §41 Abs2;
AVG §42;
AVG §8;
BauO NÖ 1996;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus der insoweit eindeutigen Anordnung des § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG, dass "auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen" hinzuweisen ist, ergibt sich, dass "die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen" anzuführen sind, nicht jedoch, dass dieser Hinweis auch die Bezeichnung des § 42 AVG enthalten muss. Keinesfalls ordnet das AVG - insbesondere auch nicht § 42 leg. cit. oder die NÖ BauO 1996 - an, dass die Ladung zur bzw. Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung einen Hinweis oder Informationen darüber zu enthalten habe, welche Form oder welchen Inhalt zulässige Einwendungen im Bauverfahren aufweisen müssten oder dass darin die Verletzung subjektivöffentlicher Rechte zu behaupten sei.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050011.L03

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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