RS Vwgh 2018/2/27 Ra 2018/05/0011

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §41 Abs2 idF 2013/I/033;
AVG §42;
AVG §8;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben (§ 19 Abs. 2 AVG) einschließlich des Hinweises "auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen", somit einen Hinweis auf die in dieser Gesetzesbestimmung normierten Präklusions- bzw. Säumnisfolgen, zu enthalten. Fehlt dieser Hinweis, tritt keine Präklusionswirkung ein.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050011.L02

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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