RS Vwgh 2018/2/27 Ra 2016/05/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §79 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 VStG obliegt einem bestellten verantwortlichen Beauftragten für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Der Revisionswerber hat daher für die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter und somit für die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige AG einzustehen. In dieser Funktion als verantwortlicher Beauftragter kommt es für seine verwaltungsrechtliche Strafbarkeit nicht darauf an, ob er gegebenenfalls selbst - auf eigene Rechnung - gewerbsmäßig tätig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050021.L04

Im RIS seit

22.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten