RS Lvwg 2018/1/16 LVwG-S-1603/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

ZustG §11
RHStRÜbk Eur 2005 Art5 Abs3

Rechtssatz

Für den Fall, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, ist das Erfordernis der Übersetzung vorgesehen. […]

Eine Ausfolgung einer Kopie des Straferkenntnisses in deutscher Sprache kann mangels Deutschkenntnissen des Zustellungsempfängers nicht als wirksame Zustellung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EU-RHÜ 2000 angesehen werden.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Straferkenntnis; Zustellung; Sprache; Übersetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1603.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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