RS Lvwg 2018/1/17 LVwG-S-2367/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.01.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die (Änderungs-)Genehmigung stellt in der Sprache der Verwaltungsrechtwissenschaft eine Erlaubniserteilung dar. Der Träger dieser Genehmigung wird durch sie ermächtigt, den genehmigten Bau (die genehmigte Änderung) durchzuführen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Daher sind auch die mit dem Bescheid verbundenen Auflagen nur "bedingte Polizeibefehle", die erst dann wirksam werden, wenn der Genehmigungswerber von der ihm erteilten Genehmigung Gebrauch macht.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Änderung; Genehmigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2367.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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