RS Lvwg 2018/1/22 LVwG-S-1500/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.01.2018

Norm

AWG 2002 §79 Abs2 Z1
AltfahrzeugeV 2002 Anh1
VStG 1991 §9
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Es würde eine unzulässige Auswechslung der Tat bedeuten, wenn dem Beschwerdeführer – wenn sich auf Sachverhaltsebene ein entsprechendes Beweisergebnis ergibt – erstmals im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vorgeworfen wird, er habe als Hersteller, Importeur, Behandler, Erstübernehmer oder als „andere Anfallstelle von Altfahrzeugen und Altbauteilen“ zur Tatzeit auf den asphaltierten Freiflächen der bezeichneten Liegenschaft die im Spruch des angefochtenen Bescheides beschriebenen Altfahrzeuge gelagert, wobei das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser nicht über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen gereinigt wurde, und dadurch § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm der Anlage 1 Z 2 Pkt. 2.2. der Altfahrzeugeverordnung verletzt.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Konkretisierung; Tatvorwurf;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1500.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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