TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/22 LVwG-S-1500/001-2017

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Veröffentlicht am 22.01.2018
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Entscheidungsdatum

22.01.2018

Norm

AWG 2002 §79 Abs2 Z1
AltfahrzeugeV 2002 Anh1
VStG 1991 §9
VStG 1991 §44a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn JB, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. Mai 2017, Zl. WBS2-V-15 21691/5, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit der Altfahrzeugeverordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. Mai 2017, WBS2-V-15 21691/5, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Zeit:

24.09.2015, zwischen 09.30 Uhr und 10.30 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort:

***, asphaltierte Freiflächen der Liegenschaft *** (Grundstück Nr. ***, KG ***)

Tatbeschreibung:

Sie sind dafür verantwortlich, dass zur Tatzeit auf den asphaltierten Freiflächen
der oa. Liegenschaft folgende Altfahrzeuge gelagert waren, wobei das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser nicht über einen Abscheider entsprechend
den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen gereinigt wurde:
1. ein Renault Megane, silber, ohne Motorhaube und es fehlten diverse Fahrzeugteile
(letztmaliges Kennzeichen laut Begutachtungsplakette ***, Rest unleserlich),
2. ein Fiat Ducato, weiß, ohne Motorhaube und mehreren fehlenden Teilen
(letztmaliges Kennzeichen ***),
3. ein VW-Bus, rot, der als Lager benutzt wurde und bei dem mehrere Fahrzeugteile
(Scheinwerfer usw.) fehlten,
4. ein VW-Transporter, grün, bei dem mehrere Teile (Windschutzscheibe usw.) fehlten,
5. ein Renault Alpine, weiß, Fahrgestellnr.: ***,
6. ein Wohnwagen, beige, Aufdruck "***"
(letztmaliges Kennzeichen ***),
7. ein Wohnwagen, weiß/braun (letztmaliges Kennzeichen ***)

Sie waren somit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig
und haben den gesetzlichen Vorschriften der Altfahrzeugeverordnung zuwidergehandelt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 14, § 23 Abs.1 Z.3, § 36, § 79 Abs.2 Z.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
i.V.m. der Anlage 1 Z.2 Punkt 2.2. der Altfahrzeugeverordnung 2002“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 2.100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, verhängt und ein Kostenbeitrag in Höhe von 10% vorgeschrieben. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 2.310,00.

2.    Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2017 Beschwerde. In dieser bringt er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass es sich bei den bezeichneten Fahrzeugen um seine Privatfahrzeuge handle, welche fahrbereit seien und kein Öl verlieren würden. Er habe die Fahrzeuge auf der genannten Liegenschaft gegen ein Entgelt von € 30,00 pro Monat je Fahrzeug eingestellt. Er wisse nicht, weshalb er als Mieter der Abstellfläche die verhängte Strafe „wegen der Unwissenheit der Betriebsleitung“ bezahlen solle.

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 15. Jänner 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Aktes des erkennenden Gerichts sowie durch Vernehmung des Beschwerdeführers sowie dessen Sohn RB als Zeugen.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 24. September 2015 die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Fahrzeuge auf dem bezeichneten Grundstück gegen ein monatliches Entgelt je Fahrzeug gelagert.

Diese sind die Privatfahrzeuge des Beschwerdeführers bzw. seines Sohnes und stehen – mit Ausnahme des Wohnwagens „***“ – nach wie vor in deren Besitz.

Zum Zeitpunkt der Lagerung diente jedenfalls der im Bescheid bezeichnete Renault Megane als „Ersatzteillager“ für ein weiteres Privatfahrzeug des Sohnes des Beschwerdeführers. Der grüne VW-Transporter sollte hinkünftig als „Ersatzteillager“ für den im Bescheid bezeichneten roten VW-Bus verwendet werden.

Im Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde und im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer alleine zur Last gelegt, „dafür verantwortlich“ zu sein, dass zur Tatzeit auf den asphaltierten Freiflächen der bezeichneten Liegenschaft näher beschriebene Altfahrzeuge „gelagert waren, wobei das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser nicht über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen gereinigt wurde“.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – konnten in unbedenklicher Weise im Hinblick auf die Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aufgrund der übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2018 getroffen werden.

6.   Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

§ 38. „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 50. „(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(…)“

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lauten:

§ 44a. „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

         1.       die als erwiesen angenommene Tat;

         2.       die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

         3.       die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

         4.       den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

         5.       im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

§ 45. „(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

         1.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

         2.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

         3.       Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

         4.       die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

         5.       die Strafverfolgung nicht möglich ist;

         6.       die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

6.3. Gemäß § 79 Abs. 2 Z 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – wer den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 2 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 450,00 bis € 8.400,000 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100,00 bedroht.

6.4. Die auf Grund der §§ 14, 23 und 36 AWG 2002 erlassene Altfahrzeugeverordnung sieht in deren Anlage 1 („Technische Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen“) insbesondere vor, dass bei Lagerung von Altfahrzeugen im Freien das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen ist (vgl. Z 2 Pkt. 2.2.).

Gemäß den Bestimmungen der Altfahrzeugeverordnung sind die technischen Mindestanforderungen der Anlage 1 bei der Lagerung von Altfahrzeugen zu erfüllen von

-    „Herstellern“ und „Importeuren“ gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 Altfahrzeugeverordnung,

-    „Behandlern von Altfahrzeugen“ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 Altfahrzeugeverordnung,

-    „Erstübernehmern“ gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z 4 Altfahrzeugeverordnung sowie

-    Personen, die Fahrzeuge gewerblich übernehmen und bei denen entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen („andere Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen“) gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 Altfahrzeugeverordnung.

7.   Erwägungen:

7.1. Die Beschwerde ist begründet.

7.2. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dem Beschwerdeführer tatbildmäßig nicht das Lagern von Altfahrzeugen entgegen den Anforderungen der Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung als eine nach dieser Verordnung dazu verpflichtete Person – nämlich als Hersteller, Importeur, Behandler, Erstübernehmer oder als „andere Anfallstelle von Altfahrzeugen und Altbauteilen“ – vorgeworfen, sondern alleine „dafür verantwortlich“ zu sein, dass zur Tatzeit auf dem Grundstück die bezeichneten Altfahrzeuge gelagert waren und das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser nicht über einen Abscheider entsprechend den wasserrechtlichen Bestimmungen gereinigt wurde.

7.3. Eine Strafbarkeit gemäß § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 („Wer den Vorschriften einer Verordnung […] zuwiderhandelt) setzt die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften einer solchen Verordnung voraus.

Zur Einhaltung der in der Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung festgelegten „technischen Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen“ sind ausschließlich Hersteller, Importeure, Behandler, Erstübernehmer oder „andere Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen“ verpflichtet. Die Anwendbarkeit der Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung erfordert, dass eine Vorschrift dieser Verordnung auf die Anlage Bezug nimmt und diese zum integrierten Bestandteil der Verordnungsbestimmung erhebt.

Personen, die zwar Altfahrzeuge lagern, ohne Hersteller, Importeure, Behandler, Erstübernehmer oder „andere Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen“ zu sein, sind nach der Altfahrzeugeverordnung nicht zur Einhaltung der in der Anlage 1 genannten „technischen Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen“ verpflichtet. Dass es sich bei einer Person um einen Hersteller, Importeur, Behandler, Erstübernehmer oder eine „andere Anfallstelle von Altfahrzeugen und Altbauteilen“ handelt, ist somit ein Sachverhaltselement, das unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass jemand nach § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm der Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung bestraft werden darf.

7.4. Vor dem Hintergrund der im Verwaltungsakt der belangten Behörde dokumentierten Fotos und den Ausführungen des Beschwerdeführers und Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 15. Jänner 2018 ist es augenscheinlich, dass die im Bescheid bezeichneten, auf der Liegenschaft gelagerten Altfahrzeuge jedenfalls teilweise behandelt wurden (vgl. auch § 2 Z 6 Altfahrzeugeverordnung), wenngleich von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft nicht auszugehen ist.

7.5. Seitens der belangten Behörde wurde im vorliegenden Fall jedoch weder geprüft noch festgestellt, ob der Beschwerdeführer zum Kreis der zur Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß der Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung Verpflichteten gehört, mit anderen Worten: ob der Beschwerdeführer Hersteller, Importeur, Behandler, Erstübernehmer oder „andere Anfallstelle von Altfahrzeugen und Altbauteilen“ ist.

7.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar etwa die Frage, ob ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person betreffendes Merkmal, welches auch im Rechtsmittelverfahren richtig zu stellen ist (vgl. nur VwGH 16.12.1997, 96/09/0328; VwGH 15.08.1998, 95/09/0247).

Entscheidend dafür ist jedoch, dass das dem Beschuldigten durch die modifizierte Tatumschreibung der Rechtsmittelinstanz zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war (vgl. VwGH 03.09.1999, 98/05/0139, mwN) und daher der Beschuldigte schon in diesem Verfahrensstadium in der Lage war, – entsprechend den Anforderungen des § 44a VStG – auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen (vgl. jüngst VwGH 04.12.2017, Ra 2017/02/0118, mwN).

7.7. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil das Zuwiderhandeln des Beschwerdeführers gegen Anlage 1 Z 2 Pkt. 2.2. der Altfahrzeugeverordnung – wie für eine Strafbarkeit nach § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm der Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung erforderlich – als Hersteller, Importeur, Behandler, Erstübernehmer oder als „andere Anfallstelle von Altfahrzeugen und Altbauteilen“ nicht bereits Gegenstand des Strafverfahrens vor der belangten Behörde war.

Dem Beschwerdeführer wurde im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgehalten, dass und aus welchen Gründen die belangte Behörde davon ausgeht, dass er zu dem durch die Altfahrzeugeverordnung verpflichteten Personenkreis gehört. Auch konnte er mangels entsprechend konkreter Tatumschreibung keine Entlastungsbeweise zu diesem – für die Strafbarkeit nach § 79 Abs. 2  Z 1 iVm der Anlage 1 der Altfahrzeugeverordnung unabdingbaren – Sachverhaltselement anbieten.

Es würde daher eine unzulässige Auswechslung der Tat bedeuten, wenn dem Beschwerdeführer – wenn sich auf Sachverhaltsebene ein entsprechendes Beweisergebnis ergibt – erstmals im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vorgeworfen wird, er habe als Hersteller, Importeur, Behandler, Erstübernehmer oder als „andere Anfallstelle von Altfahrzeugen und Altbauteilen“ zur Tatzeit auf den asphaltierten Freiflächen der bezeichneten Liegenschaft die im Spruch des angefochtenen Bescheides beschriebenen Altfahrzeuge gelagert, wobei das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser nicht über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen gereinigt wurde, und dadurch § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm der Anlage 1 Z 2 Pkt. 2.2. der Altfahrzeugeverordnung verletzt.

7.8. Da die dem Beschwerdeführer in der Tatbeschreibung des angefochtenen Bescheides vorgeworfene Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war spruchgemäß zu entscheiden.

8.   Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Konkretisierung; Tatvorwurf;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1500.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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