RS Lvwg 2018/2/12 405-2/104/1/2-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
SeilbG 2003 §28

Rechtssatz

Während das Seilbahngesetz in § 40 ausdrücklich normiert, welche Personen im seilbahn-rechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt fehlt eine derartige Festlegung allgemein für das Konzessionsverfahren nach §§ 21 ff und somit auch speziell für das Konzessionsverlängerungsverfahren nach § 28.

Konkret auf das seilbahnrechtliche Konzessionsverfahren bezogen gehen die Materialien unmissverständlich davon aus, dass „Grundeigentümern und Anrainern keine Parteistellung zukommt“ (ErlRV 204 BlgNR 22. GP, 9). Somit ist von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen, die in § 40 SeilbG geregelte Parteistellung von Eigentümern betroffener Liegenschaften auf das Baugenehmigungsverfahren zu beschränken.

Schlagworte

Parteistellung, Konzessionsverlängerungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.104.1.2.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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