TE Vwgh Beschluss 2000/4/19 AW 2000/05/0014

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Veröffentlicht am 19.04.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WGG 1979 §35;
WGG 1979 §36 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der X Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH in Linz, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, Wischerstraße 30, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Dezember 1999, Zl. Wo-060030-1999-Bl/Ho, betreffend Entziehung der Gemeinnützigkeit und Auferlegung einer Geldleistung gemäß §§ 35 und 36 WGG, erhobenen und zur hg. Zl. 2000/05/0034 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag im Hinblick auf die in lit. a vorgeschriebene Geldleistung stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 und 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 in der geltenden Fassung die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. November 1950 erteilte Anerkennung als Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen entzogen und gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. eine Geldleistung in zwei Teilbeträgen vorgeschrieben, wobei der erste Teilbetrag der Geldleistung in Höhe von S 99.358.926,60 binnen 12 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen ist und der aus den stillen Reserven zu ermittelnde derzeit der Höhe nach noch nicht feststehende zweite Teilbetrag mit eigenem Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschrieben wird.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, dieser in Bezug auf die vorgeschriebene Geldleistung in Höhe von S 99,358.926,60 sowie einen unbekannten weiteren Betrag in Millionenhöhe aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es werde dadurch nicht nur die Liquidität, sondern auch die Existenz des Unternehmens bedroht.

Die belangte Behörde vertritt in ihrer Stellungnahme dazu die Auffassung, dass der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, das bewusst und in Kenntnis der Folgen gesetzt worden sei, eröffne die Möglichkeit, Vermögen dem Kreislauf der Gemeinnützigkeit zu entziehen und schließe Beispielsfolgen nicht aus. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestünde die Gefahr eines weiteren Vermögens- bzw. Kapitalabflusses, der die Einbringlichkeit der nach § 36 Abs. 1 WGG auferlegten bzw. noch aufzuerlegenden Geldleistung in Frage stelle. Die Zahlungsfrist bis 30. Dezember 2000 sei ausreichend bemessen.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden einem Aufschub entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen u. a. dann angenommen, wenn andernfalls die endgültige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches oder Abgabenanspruches vereitelt zu werden droht. Auch im vorliegenden Fall wäre das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu bejahen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Durchsetzung des vorliegenden staatlichen Geldleistungsanspruches vereitelt zu werden droht. Aus der Stellungnahme der belangten Behörde ergeben sich keine Hinweise, dass dies der Fall wäre. Allein der Umstand, dass das vorliegende Unternehmen als nicht gemeinnütziges Unternehmen am Geschäftsverkehr teilnimmt, kann dies nicht begründen. Als gemeinnütziges Unternehmen kann die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Entziehung nicht mehr handeln.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Vollzug der in dem angefochtenen Bescheid vorgesehenen auferlegten Geldleistung für die Beschwerdeführerin bedeutet für die Beschwerdeführerin zweifellos einen unverhältnismäßigen Nachteil.

Soweit der angefochtene Bescheid den der Höhe nach noch nicht feststehenden 2. Teilbetrag betrifft, der gemäß dem Spruch mit einem eigenen Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschrieben wird, ist dieser Teil des angefochtenen Bescheides einem Vollzug nicht zugänglich. Insoweit war dem Antrag nicht stattzugeben.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin, der sich allein auf die Anordnung der Geldleistungsverpflichtungen des angefochtenen Bescheides bezieht, war - soweit er sich auf die in lit. a des Bescheides vorgeschriebene Geldleistung bezieht - sohin stattzugeben, im Übrigen aber nicht stattzugeben.

Wien, am 19. April 2000

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000050014.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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