Entscheidungsdatum
15.03.2018Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
W237 2127749-1/16E
W237 2127757-1/17E
W237 2127755-1/14E
W237 2127752-1/11E
W237 2127751-1/11E
W237 2127746-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, 5.) mj. XXXX, geb. XXXX, und 6.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX, p.a. XXXX, XXXX, XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2016, 1.) Zl. 13-831842404/1769353, 2.) Zl. 13-831842502/1769345, 3.) Zl. 13-831842600/1769337, 4.) Zl. 13-831842709/1769315, 5.) Zl. 13-831842807/1769299 und 6.) Zl. 15-1081538110/ 151032850:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch römisch 40 , p.a. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2016, 1.) Zl. 13-831842404/1769353, 2.) Zl. 13-831842502/1769345, 3.) Zl. 13-831842600/1769337, 4.) Zl. 13-831842709/1769315, 5.) Zl. 13-831842807/1769299 und 6.) Zl. 15-1081538110/ 151032850:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Ausnahme des zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geborenen Sechstbeschwerdeführers stellten sämtliche Beschwerdeführer am 15.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten für den in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführer am 06.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 22.04.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 22.04.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27.04.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für ihr Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 27.04.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für ihr Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
3. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide vom 22.04.2016 vollinhaltlich Beschwerde, die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2016 samt Verwaltungsakten vorgelegt wurde.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 29.11.2016 eine mündliche Verhandlung an, die aufgrund einer Krankmeldung der Zweitbeschwerdeführerin am 28.11.2016 - nach Rücksprache mit dem Vertreter der Beschwerdeführer - auf den 17.01.2017 verlegt wurde. Am 10.01.2017 übermittelte der Vertreter eine sozialpsychiatrische Stellungnahme betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie eine Kopie aus dem Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin, wonach diese schwanger und der errechnete Geburtstermin der XXXX sei. Der nur XXXX vor diesem Datum liegende Verhandlungstermin wurde daher abberaumt.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 29.11.2016 eine mündliche Verhandlung an, die aufgrund einer Krankmeldung der Zweitbeschwerdeführerin am 28.11.2016 - nach Rücksprache mit dem Vertreter der Beschwerdeführer - auf den 17.01.2017 verlegt wurde. Am 10.01.2017 übermittelte der Vertreter eine sozialpsychiatrische Stellungnahme betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie eine Kopie aus dem Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin, wonach diese schwanger und der errechnete Geburtstermin der römisch 40 sei. Der nur römisch 40 vor diesem Datum liegende Verhandlungstermin wurde daher abberaumt.
Der Vertreter der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht sodann am 06.02.2017 den beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten Antrag für die jüngste, am XXXX im Bundesgebiet geborene Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.Der Vertreter der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht sodann am 06.02.2017 den beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten Antrag für die jüngste, am römisch 40 im Bundesgebiet geborene Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hob daraufhin mit Erkenntnis vom 17.02.2017 die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, auf und führte unter Verweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begründend aus, dass gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen seien, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen sei. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien die Eltern ihrer jüngsten, in Österreich am 26.01.2017 geborenen Tochter und damit deren Familienangehörige. Folglich sei der Ausgang ihrer Beschwerdeverfahren insofern vom Schicksal des beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Asylverfahrens betreffend die minderjährige Tochter abhängig, als der Antrag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - sowie ihnen folgend jener der übrigen Beschwerdeführer - auf internationalen Schutz nicht abgewiesen werden könne, wenn einem der Genannten entweder der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Die angefochtenen Bescheide seien daher zu beheben, damit die Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführer "unter einem" mit dem beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren hinsichtlich des am 26.01.2017 geborenen Familienmitglieds geführt werden könnten.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hob daraufhin mit Erkenntnis vom 17.02.2017 die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, auf und führte unter Verweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begründend aus, dass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen seien, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen sei. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien die Eltern ihrer jüngsten, in Österreich am 26.01.2017 geborenen Tochter und damit deren Familienangehörige. Folglich sei der Ausgang ihrer Beschwerdeverfahren insofern vom Schicksal des beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Asylverfahrens betreffend die minderjährige Tochter abhängig, als der Antrag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - sowie ihnen folgend jener der übrigen Beschwerdeführer - auf internationalen Schutz nicht abgewiesen werden könne, wenn einem der Genannten entweder der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Die angefochtenen Bescheide seien daher zu beheben, damit die Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführer "unter einem" mit dem beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren hinsichtlich des am 26.01.2017 geborenen Familienmitglieds geführt werden könnten.
4. Gegen dieses Erkenntnis erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit näherer Begründung Revision. Mit Erkenntnis vom 23.01.2018 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts mit der Begründung auf, dass bereits am Tag vor der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die in Österreich nachgeborene Tochter ergangen sei. Das Verfahren der Tochter vor dem Bundesamt sei damit abgeschlossen, die entgegenlautende Annahme des Bundesverwaltungsgerichts aktenwidrig und das Erkenntnis mithin rechtswidrig.
5. Am 21.02.2018 wurden die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof rückübermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Bei dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen sowie des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 22.04.2016, zugestellt am 29.04.2016, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erkannte ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz 2005 nicht zu, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig sei.
Mit Erkenntnis vom 17.02.2017 hob das Bundesverwaltungsgericht diese Bescheide unter Verweis auf die Pflicht zur gemeinsamen Verfahrensführung von Familienangehörigen auf. Nach Aufhebung dieses Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof sind die Verfahren der Beschwerdeführer betreffend ihre Beschwerde gegen die Bescheide vom 22.04.2016 wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Am XXXX wurde eine weitere Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren, für die am 06.02.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Das Verfahren über diesen Antrag ist zum Entscheidungszeitpunkt vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (erneut) anhängig.Am römisch 40 wurde eine weitere Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren, für die am 06.02.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Das Verfahren über diesen Antrag ist zum Entscheidungszeitpunkt vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (erneut) anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen lassen sich aus den Verfahrensakten der Beschwerdeführer treffen. Die Geburt einer weiteren Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX ergibt sich aus einer vorgelegten Kopie der sie betreffenden Geburtsurkunde vom XXXX. Dass für diese am 06.02.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist aus dem in Kopie vorgelegten Antragsschreiben ersichtlich.Die obigen Feststellungen lassen sich aus den Verfahrensakten der Beschwerdeführer treffen. Die Geburt einer weiteren Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 ergibt sich aus einer vorgelegten Kopie der sie betreffenden Geburtsurkunde vom römisch 40 . Dass für diese am 06.02.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist aus dem in Kopie vorgelegten Antragsschreiben ersichtlich.
Die Feststellung, dass - anders als bei der fälschlichen Annahme im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2017 - das Asylverfahren der jüngsten Tochter vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017, W226 2152257-1: Der zwischenzeitlich gegenüber der Tochter ergangene, ihren Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde mit dieser Entscheidung mit der Begründung behoben, dass nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2017 die Verfahren der Beschwerdeführer (also ihrer Familienangehörigen) wieder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig seien; insofern sei zur Führung eines gemeinsamen Familienverfahrens nunmehr ihre Entscheidung aufzuheben. Dieses Erkenntnis wurde weder in Revision noch in Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG gezogen. Dass das Verfahren der jüngsten Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durch Erlassung eines Bescheids seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bereits wieder abgeschlossen wäre, konnte nach einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie einer telefonischen Anfrage beim Bundesamt vom heutigen Tag nicht festgestellt werden.Die Feststellung, dass - anders als bei der fälschlichen Annahme im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2017 - das Asylverfahren der jüngsten Tochter vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017, W226 2152257-1: Der zwischenzeitlich gegenüber der Tochter ergangene, ihren Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde mit dieser Entscheidung mit der Begründung behoben, dass nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2017 die Verfahren der Beschwerdeführer (also ihrer Familienangehörigen) wieder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig seien; insofern sei zur Führung eines gemeinsamen Familienverfahrens nunmehr ihre Entscheidung aufzuheben. Dieses Erkenntnis wurde weder in Revision noch in Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG gezogen. Dass das Verfahren der jüngsten Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durch Erlassung eines Bescheids seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bereits wieder abgeschlossen wäre, konnte nach einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie einer telefonischen Anfrage beim Bundesamt vom heutigen Tag nicht festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die angefochtenen Bescheide wurden dem Vertreter der Beschwerdeführer nach Aktenlage am 29.04.2016 persönlich zugestellt.
Die am 25.05.2016 erhobene Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG rechtzeitig.Die am 25.05.2016 erhobene Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG rechtzeitig.
Das Bundesverwaltungsgericht ging im vorangehenden Erkenntnis vom 17.02.2017 fälschlicherweise davon aus, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der jüngsten Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sei (die ihren Antrag abweisende Entscheidung seitens des Bundesamts war aber bereits einen Tag zuvor ergangen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 17.02.2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob). Im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt liegt diese Verfahrenskonstellation allerdings tatsächlich vor, weshalb - erneut - folgende rechtliche Beurteilung derselben ergeht:
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung eines Bescheids gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17; vgl. auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162), die von einer Erledigung in Beschlussform nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden ist.Bei einer Aufhebung eines Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung in Form eines Erkenntnisses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 17; vergleiche auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162), die von einer Erledigung in Beschlussform nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden ist.
3.2. § 34 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005) lautet:3.2. Paragraph 34, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005) lautet:
"Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.2.1. Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.3.2.1. Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.
3.2.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern ihrer jüngsten, in Österreich am 26.01.2017 geborenen Tochter und damit deren Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.3.2.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern ihrer jüngsten, in Österreich am 26.01.2017 geborenen Tochter und damit deren Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.
Folglich ist der Ausgang ihrer Beschwerdeverfahren insofern vom Schicksal des beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Asylverfahrens betreffend die minderjährige Tochter abhängig, als die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - sowie ihnen folgend jener der übrigen Beschwerdeführer - auf internationalen Schutz nicht rechtskräftig abgewiesen werden können, wenn einem der Genannten entweder der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Die angefochtenen Bescheide waren daher zu beheben, damit die Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführer "unter einem" mit dem beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren hinsichtlich der am 26.01.2017 geborenen Familienangehörigen geführt werden können (vgl. VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).Die angefochtenen Bescheide waren daher zu beheben, damit die Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführer "unter einem" mit dem beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren hinsichtlich der am 26.01.2017 geborenen Familienangehörigen geführt werden können vergleiche VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).
3.3. Diese Behebung der angefochtenen Bescheide erfolgt nicht auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, weil die Behörde in der vorliegenden Fallkonstellation nicht notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat (anders BVwG 10.10.2017, W170 2164801-1 ua.). Die Aufhebung hat vielmehr auf Basis des § 28 Abs. 1 VwGVG zu erfolgen; mag eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand bei dieser Erledigungsart auch regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, kann im Einzelfall über den zugrundeliegenden (sodann unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein (s. Fister/Fuchs/Sachs,3.3. Diese Behebung der angefochtenen Bescheide erfolgt nicht auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, weil die Behörde in der vorliegenden Fallkonstellation nicht notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat (anders BVwG 10.10.2017, W170 2164801-1 ua.). Die Aufhebung hat vielmehr auf Basis des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu erfolgen; mag eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand bei dieser Erledigungsart auch regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, kann im Einzelfall über den zugrundeliegenden (sodann unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein (s. Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17 mwN). Dies ist auch vorliegend der Fall: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird die nunmehr neuerlich als unerledigt aushaftenden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz "unter einem" mit dem Antrag der jüngsten Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu führen und die Rechtssachen sämtlicher Familienmitglieder gemeinsam zu erledigen haben.Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 17 mwN). Dies ist auch vorliegend der Fall: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird die nunmehr neuerlich als unerledigt aushaftenden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz "unter einem" mit dem Antrag der jüngsten Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu führen und die Rechtssachen sämtlicher Familienmitglieder gemeinsam zu erledigen haben.
Zu B)
1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2. Wie das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Erkenntnis vom 17.02.2017 noch verkannte, kommt im gegenständlichen Fall der Frage der Auslegung der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 in Hinblick auf die gegebene Verfahrenskonstellation grundsätzliche Bedeutung zu:2. Wie das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Erkenntnis vom 17.02.2017 noch verkannte, kommt im gegenständlichen Fall der Frage der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in Hinblick auf die gegebene Verfahrenskonstellation grundsätzliche Bedeutung zu:
2.1. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die verfahrensrechtliche Problematik, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde eines Asylwerbers das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen dieser Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist.2.1. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die verfahrensrechtliche Problematik, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde eines Asylwerbers das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen dieser Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist.
§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 sieht vor, dass Verfahren von Familienangehörigen "unter einem zu führen" sind. Diese Regelung interpretiert der Verfassungsgerichtshof dahingehend, dass das Asylverfahren eines vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führenden Fremden ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen dieses Fremden "zwingend gemeinsam" mit dem Familienangehörigen "als Familienverfahren durchzuführen" sei. Der Verfassungsgerichtshof geht folglich davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht bei einer solchen Verfahrenskonstellation den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl "aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit [dem oder den vor der Behörde anhängigen Familienangehörigen] anzuordnen" habe (vgl. VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sieht vor, dass Verfahren von Familienangehörigen "unter einem zu führen" sind. Diese Regelung interpretiert der Verfassungsgerichtshof dahingehend, dass das Asylverfahren eines vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führenden Fremden ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen dieses Fremden "zwingend gemeinsam" mit dem Familienangehörigen "als Familienverfahren durchzuführen" sei. Der Verfassungsgerichtshof geht folglich davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht bei einer solchen Verfahrenskonstellation den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl "aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit [dem oder den vor der Behörde anhängigen Familienangehörigen] anzuordnen" habe vergleiche VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).
Mangels anderslautender höchstgerichtlicher Judikatur folgt das Bundesverwaltungsgericht mit der vorliegenden Entscheidung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und hebt die Bescheide - unter Hinweis, dass die nunmehr neuerlich als unerledigt aushaftenden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "unter einem" mit dem Antrag der jüngsten Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu führen und die Rechtssachen sämtlicher Familienmitglieder gemeinsam zu erledigen sein werden - auf Basis des § 28 Abs. 1 VwGVG auf (ebenso zuletzt BVwG 29.01.2018, W226 2118493-1; 07.09.2017, W103 2167875-1; 02.08.2017, L507 2126192-1; sowie 06.06.2017, L521 2131503-1, wo die Revision zur gegenständlichen Frage ebenfalls zugelassen wurde).Mangels anderslautender höchstgerichtlicher Judikatur folgt das Bundesverwaltungsgericht mit der vorliegenden Entscheidung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und hebt die Bescheide - unter Hinweis, dass die nunmehr neuerlich als unerledigt aushaftenden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "unter einem" mit dem Antrag der jüngsten Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu führen und die Rechtssachen sämtlicher Familienmitglieder gemeinsam zu erledigen sein werden - auf Basis des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG auf (ebenso zuletzt BVwG 29.01.2018, W226 2118493-1; 07.09.2017, W103 2167875-1; 02.08.2017, L507 2126192-1; sowie 06.06.2017, L521 2131503-1, wo die Revision zur gegenständlichen Frage ebenfalls zugelassen wurde).
2.2. Diese Rechtsprechung begegnet allerdings Bedenken: Wie in der Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen die vorangehende (gleichlautende) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Rechtssache aufgezeigt, steht die gewählte Vorgehensweise in vielen Fällen mit der Zielsetzung des Gesetzgebers "der Be