RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2018/18/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0323 B 20. September 2017 RS 1(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Rahmen von Asylverfahren sind bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Es reicht in diesem Zusammenhang allerdings im Revisionsverfahren nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften - hier: eine weitere Informationsquelle, nämlich die vom BM für Europa, Integration und Äußeres veröffentlichte "Reisewarnung", sei unberücksichtigt geblieben - zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel darzulegen (Hinweis B vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Dass eine solche "Reisewarnung" gegenüber anderen Beweismitteln eine besondere Stellung einnehmen würde, ergibt sich aus jener Rechtsprechung des VwGH, in der in einem Kontext, wie er auch hier vorliegt, auf "Reisewarnungen" Bedacht genommen wurde, nicht (Hinweis Erkenntnisse vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0219, vom 22. September 2011, 2007/18/0864 und 0865, und vom 21. November 2011, 2008/18/0464 und 0470).

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180037.L02

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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