RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/18/0367

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BVwGG 2014 §21 Abs6;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/03/0001 E 26. Februar 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Rechtsanwälte sind gemäß § 21 Abs 6 BVwGG 2014 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Verfügt der Rechtsanwalt zwar an sich über die Möglichkeit, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, wird er jedoch an der Übermittlung einer elektronischen Eingabe durch eine vorübergehende technische Störung der Verbindung gehindert, so ändert dies an seiner Verpflichtung nach § 21 Abs 6 BVwGG 2014 grundsätzlich nichts; es handelt sich dabei aber um ein unabwendbares und in der Regel auch unvorhergesehenes Ereignis, das die Wiedereinsetzung rechtfertigen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180367.L01

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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