TE Vfgh Beschluss 1997/12/4 G111/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.1997
beobachten
merken

Index

60 Arbeitsrecht
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
UrlaubsG §2, §9, §10, §19 idF ArtIII Sozialrechts-ÄnderungsG 1995, BGBl 832

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Neuregelungen über die Urlaubsentschädigung im Sozialrechts-ÄnderungsG 1995 wegen bereits anhängiger Gerichtsverfahren; fehlende Darlegungen über die Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmungen für das antragstellende Unternehmen im einzelnen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.Das antragstellende Rundfunkunternehmen legt dar, es habe an namentlich genannte (ehemalige) Arbeitnehmer, die aus einem Krankenstand nach Erschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches das Arbeitsverhältnis gelöst haben, um (vorzeitige) Alterspension in Anspruch zu nehmen, Urlaubsentschädigung nachzuzahlen. Diese Ansprüche stützten sich auf ArtIII des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, der den §§2 Abs2, 9 Abs1, 10 Abs1 und 19 Abs2 Urlaubsgesetz Bestimmungen angefügt habe, die solche Ansprüche rückwirkend ab dem 1994 begonnenen Urlaubsjahr gewährten. Damit würde entgegen der vom Obersten Gerichtshof seit einem grundlegenden Urteil aus 1994 entwickelten einschlägigen Rechtsprechung ein Urlaubsanspruch (Anspruch auf Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung) auch für Zeiten gewährt, in denen kein Anspruch auf Entgelt bestehe (bestanden habe).

Das antragstellende Unternehmen hält diese Bestimmungen und ihre rückwirkende Einführung für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und beantragt, ArtIII des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995 zur Gänze, in eventu Z4 (Rückwirkungsbestimmung) als verfassungswidrig aufzuheben.

Die unmittelbare Betroffenheit erachtet es deshalb als gegeben, weil es nachträglich einer Reihe von Ansprüchen namentlich genannter Arbeitnehmer auf Urlaubsentschädigung und -abfindung ausgesetzt sei und in Zukunft mit ähnlichen Forderungen dieser Art zu rechnen habe, und zwar - wie der Antrag wörtlich ausführt -

"von Dienstnehmern, welche (wegen Berufsunfähigkeit) unmittelbar vom Krankenstand in Pension gegangen sind und daher ohnedies tatsächlich nicht für den Antragsteller tätig werden, daher keinen Entgeltfortzahlungsanspruch besitzen und eigentlich auch keinen Urlaub brauchen, um sich von der - eben nicht geleisteten - Arbeit zu erholen".

Überdies habe - wie der Antrag fortfährt -

"die aufgrund der seit 1994 herrschenden Rechtsprechung angeordnete Aliquotierung des Urlaubsanspruches zu einer direkten Erhöhung der Aktiva des Antragstellers von zumindest S 790.423,27 geführt, da für entgeltfreie Zeiten den Dienstnehmern eine Urlaubsabfindung in voller Höhe nicht mehr zugestanden ist. Die Differenz zwischen der ungeschmälerten Urlaubsentschädigung und der aliquot gekürzten stellt einen wesentlichen Vermögensbestandteil, über den der Antragsteller, vertrauend auf die herrschende Rechtslage, im Zuge seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit bereits verfügt hat, dar. Die nunmehr aufgrund der Neueinführung des Abs3 zu §19 UrlG angeordnete Rückwirkung auf Urlaubsansprüche, die bereits im Jahr 1994 entstanden sind, bedeutet für den Antragsteller konkret, daß er nachträglich diesen Differenzbetrag aufzubringen und an die betroffenen Dienstnehmer auszuzahlen hat ...

...

Die vom Gesetz angeordnete Rückwirkung ist daher insofern besonders bedeutsam, weil es dem Antragsteller in gewissem Ausmaß möglich gewesen wäre, die Dienstverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer sukzessive seit dem Jahr 1994 zu beenden ..."

Der Antrag weist darauf hin, daß ein (ehemaliger) Arbeitnehmer bereits Urlaubsentschädigung eingeklagt habe. Es sei dem antragstellenden Unternehmen aber nicht zumutbar, sich immer wieder rechtswidrig zu verhalten und so einen Sachverhalt zu verwirklichen, der die jeweiligen Arbeitnehmer veranlassen könnte, den Klagsweg zu beschreiten (Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 13659/1993).

Schließlich legt der Antrag die Bedenken gegen die bekämpften Bestimmungen in einzelnen dar.

Die Bundesregierung zieht im Hinblick auf das anhängige gerichtliche Verfahren die Zulässigkeit des Antrags in Zweifel und tritt ihm in der Sache mit näheren Ausführungen entgegen.

II.Der bekämpfte ArtIII des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl 832, lautet:

"Änderung des Urlaubsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz), BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:

1. Dem §2 Abs2 wird folgender Satz angefügt:

'Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.'

2. Dem §9 Abs1 wird folgender Satz angefügt:

'Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer an der Dienstleistung verhindert, ohne daß der Anspruch auf das Entgelt zur Gänze fortbesteht, so ist bei Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt bei Fortfall der Dienstverhinderung zugestanden wäre.'

3. Dem §10 Abs1 wird folgender Satz angefügt:

'Bei Berechnung der Urlaubsabfindung ist §9 Abs1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.'

4. Dem §19 Abs2 wird folgender Abs3 angefügt:

'(3) §2 Abs2, §9 Abs1 und §10 Abs1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 treten mit 1. Dezember 1995 in Kraft und gelten ab dem Urlaubsjahr, das im Jahr 1994 begonnen hat."

Die ergänzten Vorschriften tragen die Überschriften "Urlaub" (§2), "Urlaubsentschädigung (§9), "Urlaubsabfindung" (§10) und "Inkrafttreten" (§19).

III.Der Antrag ist unzulässig.

1. Wie der Verfassungsgerichtshof seit seinem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung ausführt, setzt die Antragslegitimation nach Art140 B-VG - ebenso wie jene nach Art139 B-VG - voraus,

"daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen, und daß die durch Art140 Abs1 bzw. Art139 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumten Rechtsbehelfe dazu bestimmt sind, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985, 11684/1988).

Es ist nach der Judikatur des VfGH weiters grundsätzlich zumutbar, den Klagsweg zu beschreiten, im folgenden gerichtlichen Rechtsstreit Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften vorzubringen und vor dem in zweiter Instanz zur Entscheidung berufenen Gericht die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim VfGH anzuregen (vgl. zB VfSlg. 8979/1980, 9394/1982, 9695/1983, 9926/1984, 10445/1985, 10785/1986, 11551/1987, 11759/1988, 12046/1989). Wollte man wegen des Prozeßrisikos und der damit verbundenen Kostenfolgen oder wegen der damit verbundenen Zeitdauer grundsätzlich davon ausgehen, daß die Beschreitung des Gerichtsweges unzumutbar sei, so verlöre die in Art140 Abs1, letzter Satz, B-VG - wie auch in der ihr korrespondierenden Bestimmung des Art139 Abs1, letzter Satz, B-VG - enthaltene Einschränkung 'sofern das Gesetz (die V) ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung ... für diese Person wirksam geworden ist' ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich (vgl. VfSlg. 10785/1986, 11759/1988, 11889/1988 ua.).

Angesichts der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, die Initiative zur Prüfung genereller Normen - vom Standpunkt des Betroffenen aus - zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet, kommt es dabei auch nicht auf die Erfolgschancen der Antragstellerin im Gerichtsverfahren, sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften über die ordentlichen Gerichte an den VfGH heranzutragen (vgl. VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10592/1985, 11889/1988). Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter eines Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 9939/1984, 11454/1987). Ob und inwieweit allerdings das Gericht auf die Kritik der Partei des Gerichtsverfahrens an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen eingeht, ist hiebei nicht ausschlaggebend (vgl. VfSlg. 11890/1988, 12046/1989)." (VfSlg. 13659/1993).

2. Soweit sich die Betroffenheit des antragstellenden Unternehmens aus dem Umstand ergibt, daß ein (ehemaliger) Arbeitnehmer Urlaubsentschädigung eingeklagt hat, können die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in diesem Fall präjudizielle Norm über das Gericht an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden, weshalb die Zulassung des Antrages nach Art140 B-VG in der Tat eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes zur Folge hätte. Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß das antragstellende Unternehmen ein verbotenes Verhalten setzen müßte, um eine Klage zu provozieren (VfSlg. 13695/1993): Da dieses Verhalten bereits gesetzt wurde und das für den Rechtsschutz ausreichende Verfahren bereits anhängig ist, stellt sich die Frage seiner Zumutbarkeit nicht mehr.

Wie der Verfassungsgerichtshof in dem vom antragstellenden Unternehmen angezogenen Erkenntnis VfSlg. 13659/1993 ausgesprochen hat, ändert die Anhängigkeit eines Verfahrens allerdings nichts an der Zulässigkeit eines Antrages in bezug auf andere, durch dieses Verfahren nicht erfaßte, das antragstellende Unternehmen unmittelbar betreffende Auswirkungen, weil der Antragsteller als Beklagter im Zivilprozeß den Fortgang desselben nicht bis zum entscheidenden Stadium in der Hand hat. Insofern steht daher das anhängige gerichtliche Verfahren - anders als die Bundesregierung meint - einer Anfechtung wegen sonstiger Betroffenheit nicht im Wege.

3. Was solche andere Auswirkungen betrifft, beschränkt sich der Antrag indessen auf den Hinweis, daß namentlich genannte Arbeitnehmer offene Urlaubsansprüche im näher bestimmten Ausmaß für die Jahre 1994 und/oder 1995 besitzen, für die behauptetermaßen Urlaubsentgelt nachzuzahlen wäre, ohne darzutun, welcher Teil des angefochtenen ArtIII Sozialrechts-Änderungsgesetz 1995 jeweils maßgeblich wäre. Die in diesem Gesetzesartikel geregelten Fallgruppen - Urlaub, Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung - schließen einander aber aus; es kann immer nur einer der drei Fälle vorliegen, und auch die Rückwirkung ist für jeden Anspruchstyp getrennt ausgesprochen (Z4). Die angegriffene Vorschrift bietet auch sonst in ihrer gesetzestechnischen Ausgestaltung keine untrennbare Einheit.

Da es insoweit an der notwendigen Darlegung fehlt, warum und in welcher Weise jeweils welche angegriffene Bestimmung für das antragstellende Unternehmen überhaupt wirksam geworden sein soll, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 9620/1983).

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich (ebenso wie im Beschluß G328/96 vom 26. November 1996), auf die Frage einzugehen, ob der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden Unternehmens durch die bekämpfte Novelle oder durch die novellierten Bestimmungen bewirkt wird.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Arbeitsrecht, Urlaub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G111.1996

Dokumentnummer

JFT_10028796_96G00111_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten