RS Lvwg 2018/2/26 VGW-021/054/15548/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.02.2018

Index

L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerksgewerbe Wien
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung

Norm

Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §19 Abs1
BetriebsO 1994 §4 Abs1
BetriebsO 1994 §25 Abs1
GelVerkG §15 Abs5 Z1

Rechtssatz

Für die Abgrenzung, ob eine Personenbeförderung im Rahmen der Ausübung des Mietwagen- oder des Taxigewerbes erfolgt ist, ergibt sich daraus, dass sich der Unternehmer im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen kann, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmender Fahrtauftrag erteilt wurde. Nicht die Art des Kommunikationsmittels, mit dessen Hilfe es zum Fahrtauftrag kam, ist entscheidend, sondern der Inhalt des erteilten Auftrags, der bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben hat (siehe zuletzt VwGH 03.11.2017, Ra 2017/03/0045 mwN sowie das Erkenntnis vom 21.12.2017, Ra 2017/03/0089).

Schlagworte

Mietwagenfahrer; geschlossener Teilnehmerkreis; kein Taxischild; kein Taxilenkerausweis; Fahrauftrag per App; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.054.15548.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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