TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/1 VGW-001/004/8685/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2018
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Entscheidungsdatum

01.03.2018

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §24a
AWG 2002 §52 Abs1
AWG 2002 §79 Abs2 Z14

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des Ing. E. H. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.5.2017, Zl. MBA ...-S 3090/16, betreffend Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002, BGBl. Nr. I Nr. 102/2002, idgF, iVm der Auflage Punkt 16.) des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5.9.2014 zur Zl.: RU4-MB-172/001-2014, iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5.9.2014 die mobile Abfallbehandlungsanlage betreffend anstatt „RU4-MB-172/001-2104“ zu lauten hat: „RU4-MB-172/001-2014“.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 560 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die B. GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer und enthält folgenden Spruch:

„I.

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH. (FN ...) mit Sitz in T., S.-gasse, zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft als Inhaberin einer mobilen Abfallbehandlungsanlage, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05.09.2014 zur Geschäftszahl RU4-MB-172/001-2104 gemäß § 52 ff. AWG 2002 genehmigt wurde und als Inhaberin einer Berufsberechtigung gemäß § 24a AWG 2002 zum Sammeln von Abfällen, zumindest in der Zeit von 22.09.2015 bis 13.10.2015 auf der Baustelle dieser Gesellschaft in Wien, B.-Straße, entgegen der Auflage Punkt 16.) des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05.09.2014 zur Geschäftszahl RU4-MB-172/001-2104, lautend: „Die mobile Behandlungsanlage muss zu bewohnten Gebieten (z.B. Wohnhäusern, Schulen und Kindergärten) beim Brechen einen Mindestabstand von 430 m aufweisen.“,

die mit dem obgenannten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich genehmigte mobile Abfallbehandlungsanlage, nämlich die Brecheranlage Keestrack Apollo, Seriennummer: ..., in einem Abstand von nur rd. 113,40 m zum nächstgelegenen Wohnbau aufgestellt und betrieben wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 79 Abs. 2 Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. I Nr. 102/2002, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Auflage Punkt 16.) des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05.09.2014 zur Geschäftszahl RU4-MB-172/001-2104, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von € 2.800,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 16 Stunden,

gemäß § 79 Abs. 2 Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. I Nr. 102/2002, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Auflage Punkt 16.) des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05.09.2014 zur Geschäftszahl RU4-MB-172/001-2104, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 280,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.080,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

II. Haftung:

Die B. GmbH. (FN ...) mit Sitz in T., S.-gasse, haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Ing. E. H., verhängte Geldstrafe von € 2.800,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 280,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991 zur ungeteilten Hand.“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es zwar richtig sei, dass der Brecher aufgestellt worden sei, dennoch sei es nicht zur Produktionsinbetriebnahme dieser konkreten Gerätschaft gekommen. Die mobile Brecheranlage sei am 18.9.2015 antransportiert und aufgebaut worden. Nach dem Auftragserhalt sei die MA 22 informiert, das Vorhaben hinsichtlich des Nachweises keiner zusätzlichen Lärmemissionen in der Nachbarschaft beschrieben und auf die Einhaltung der sonstigen Bescheidauflagen sowie der Einsatzdauer verwiesen worden. Diese Vorhabensbeschreibung sei in Form eines Ansuchens zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom 10.9.2015 an die MA 22 gestellt worden. Da in solchen Fällen davon ausgegangen werden könne, behördlich so kurzfristig keine Mitteilung zu bekommen, seien beim Beginn der Betonzerkleinerungsarbeiten herkömmliche Abbruchgerätschaften zum Einsatz gekommen. Es sei die Herstellung der beschriebenen Haldendämme sowie der Schallbarriere erfolgt. Des weiteren sei die Berechnung, wonach keine Lärmbelästigung zu erwarten gewesen wäre, nachgereicht worden. Nachdem jedoch seitens der MA 22 keine Beurteilung innerhalb angemessener Frist zu erwarten gewesen sei, sei auch die weitere Aufbereitung dadurch erfolgt, indem viele Baggerstunden und LKW-Fahrten eingesetzt worden seien. Die bloße Aufstellung, Einrichtung der Brecheranlage habe zur abfallrechtlichen Dokumentation gedient. Jedoch habe unmöglich gegen einen Mindestabstand-Auflagenpunkt respektive gegen Lärm- und oder Betriebsdauer verstoßen werden können, wenn die Anlage gar nicht in Produktionsbetrieb gewesen sei (gegebenenfalls ausgenommen kurzfristige Probe im Zuge der Baustelleneinrichtung). Die Brecharbeiten seien mit anderwärtiger Gerätschaft, für welche diese AWG-Regelung nicht gelte, ausgeführt worden. Es hätten tatsächliche Beobachtungen der Baustelle berücksichtigt werden müssen.

Grundlage für das angefochtene Straferkenntnis war die Anzeige der Magistratsabteilung 22 vom 20.1.2016, in welcher ausgeführt wurde, dass die B. GmbH mit E-Mail vom 10.9.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 53 Abs. 2a AWG 2002 (Absehen von der Einhaltung einzelner Auflagen des Genehmigungsbescheides) hinsichtlich einer mobilen Abfallbehandlungsanlage, nämlich einer näher genannten Brecheranlage betreffend den Baustellenstandort in Wien, B.-Straße, welche sich auf den Mindestabstand zu bewohnten Gebieten bezogen habe, beantragt habe. Dieser Antrag sei mit E-Mail vom 9.11.2015 wieder zurückgezogen worden. Die B. GmbH verfüge über eine Berufsberechtigung gemäß § 24a AWG 2002 zum Sammeln von Abfällen und sei daher als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig anzusehen. Die oben erwähnte mobile Anlage sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5.9.2014, Zl. RU4-MB-172/001-2014 gemäß §§ 52 ff AWG 2002 genehmigt worden. Die MA 22 habe bei der Antragstellerin (siehe insbesondere die Stellungnahme der B. GmbH vom 8.12.2015) erhoben, dass der mobile Brecher entgegen dem vorgenannten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich zwischen dem 22.9.2015 und dem 13.10.2015 in einem Abstand von rund 113,4 m zum nächstgelegenen Wohnbau aufgestellt und betrieben worden sei, was einen Verwaltungsstraftatbestand erfülle. Gemäß Auflage 16 des Genehmigungsbescheides müsse die mobile Behandlungsanlage zu bewohnten Gebieten beim Brechen einen Mindestabstand von 430 m aufweisen.

Dieser Anzeige angeschlossen waren ein Schreiben der B. GmbH vom 18.12.2015 samt angeschlossenem Bau-Tagesbericht, E-Mail der Magistratsabteilung 22 vom 8.10.2015 an die B. GmbH, Antrag auf Ausnahmegenehmigung der B. GmbH vom 10.9.2015 samt Beilagen, insbesondere Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5.9.2014, Zl. RU4-MB-172/001-2014 über die Genehmigung der mobilen Brecheranlage, Schreiben der Magistratsabteilung 22 vom 19.11.2015 an die B. GmbH sowie die Antragszurückziehung der B. GmbH mit E-Mail vom 9.11.2015.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.8.2016 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und wurde er aufgefordert, sich diesbezüglich zu rechtfertigen.

Ohne Angabe von Gründen äußerte sich der Beschwerdeführer dazu nicht.

In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis.

Mit Schreiben vom 19.6.2017 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes dem Verwaltungsgericht Wien, wo diese am 21.6.2017 einlangte.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14.2.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die belangte Behörde nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab zunächst Folgendes zu Protokoll:

„Ich bin nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH. Ich vertrete diese heute auch. Diese GmbH ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig und war es auch im Tatzeitraum. Es ist richtig, dass sie eine Berufsberechtigung gemäß § 24a AWG zum Sammeln und Behandeln von Abfällen hat.

Einschlägige Verwaltungsvorstrafen habe ich keine.

Der mobile Brecher war zum Tatzeitraum auf der Baustelle zwar aufgestellt, war aber nicht in Betrieb.

Ich kenne den heute als Zeugen geladenen El. M., er ist ein Mitarbeiter der GmbH, schon seit etwa 15 Jahren. Er hat administrative Aufgaben, möglicherweise ist er sogar abfallrechtlicher Geschäftsführer.

Ich kenne das Schreiben der B. GmbH vom 18.12.2015. Ich weiß nicht, warum Herr M. dies so verfasst hat. Dieses Schreiben stimmt nur teilweise. Am 22.9.2015 war sehr wohl der Brechbeginn, allerdings mit anderem Gerät, nämlich mit Anbauwerkzeugen, welche am Bagger angebaut sind, diese sind nicht genehmigungspflichtig. Dass das Brechen am 13.10.2015 geendet hat, ist richtig. Dass der Brecher so wie vorgeworfen aufgestellt war, ist richtig, er war etwa 113 Meter vom nächstgelegenen Wohnhaus entfernt.

Ich kenne Herrn Er. G., er ist Bereichsleiter in unserem Unternehmen. Er war verantwortlicher Bauführer auf der gegenständlichen Baustelle.

Auf Vorhalt des der Behörde übermittelten Betriebstagebuches vom 22.9.2015: Dieses Betriebstagebuch ist richtig, davon gehe ich aus. Ich erkläre etwa die Zeile vom 22.9.2015 so: Hier wurde Beton zunächst sortiert (VA0/16) und dann gebrochen bzw. zerkleinert (RB0/63), und zwar 602,5 Tonnen Beton in 5,0 Produktionsstunden, dabei handelt es sich um maschinelle Stunden.

Die weiteren Eintragungen sind ebenso so zu verstehen und haben auch so stattgefunden, allerdings nicht mit dem vorgeworfenen Brecher, sondern den nicht genehmigungspflichtigen Anbauwerkzeugen, dabei handelt es sich um Brecheinheiten auf dem Bagger.

Ich selbst war beim Aufstellen des Brechers auf der Baustelle.

Auf Frage, warum dann der Brecher überhaupt aufgestellt wurde, wenn er gar nicht in Verwendung war: Es war nicht zu erwarten, dass keine behördliche Entscheidung binnen zwei Wochen fällt. Der Brecher wurde daher prophylaktisch aufgestellt.

Ich habe für diesen Brecher in Wien bislang noch keine Ausnahmeberechtigung erhalten, weil ich dafür zuvor noch kein Ansuchen gestellt habe.“

Der Zeuge M. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit Folgendes an:

„Ich bin seit etwa 15 Jahren bei der gegenständlichen GmbH im administrativen Bereich tätig.

Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern, habe mir aber natürlich im Zuge der Vorbereitung die Unterlagen wieder angeschaut.

Es ist richtig, dass ich das Schreiben vom 18.12.2015 an die MA 22 verfasst habe. Ich habe auch das Betriebstagebuch beigelegt.

Das Schreiben ist im Gesamtzusammenhang richtig und falsch gleichzeitig. Ich war nie auf der Baustelle und weiß daher nicht was dort passiert, ich habe dieses Schreiben daher mit Absprache des Beschwerdeführers formuliert.

Im Nachhinein weiß ich jetzt, weil ich mit dem Beschwerdeführer darüber gesprochen habe, dass der Brecher gar nicht in Betrieb war.

Ich habe wohl das Schreiben missverständlich formuliert.

Auf Vorhalt des Schreibens von der Behörde vom 19.11.2015, wonach konkret ausschließlich Aufstellungsort und Betrieb der gegenständlichen mobilen Abfallbehandlungsanlage abgefragt wurde und zwar unter Beilage eines Auszuges aus dem Betriebstagebuche dieser mobilen Anlage:

Ich kann nicht erklären, dass nach dem unmissverständlichen Schreiben der Behörde den mobilen Brecher betreffend, woraufhin ich das Schreiben vom 18.12.2015 verfasst habe, nunmehr gemeint sein soll, dass dieses Schreiben den Brecher gar nicht betrifft.

Auf Frage, warum in diesem Schreiben auf einmal eine andere Gerätschaft gemeint gewesen sein sollte, als der mobile Brecher, obwohl bei der MA 22 immer nur dieser Gegenstand des Antrages und sohin der Korrespondenz war: Ich kann nichts anderes sagen, als dass nicht nur der mobile Brecher gemeint sein muss.

Auf Frage, was ich damit gemeint habe, wenn ich von der Einhaltung der Bescheidauflagen geschrieben habe: Damit habe ich die Lärmauflagen den mobilen Brecher betreffend gemeint.

Der objektive Erklärungswerts meines Schreibens ist offensichtlich schlecht und war so nicht gemeint.

Das beigelegte Betriebstagebuch betrifft die gegenständliche Baustelle. Das Betriebstagebuch ist eine Auflage den mobilen Brecher betreffend. Dieses Betriebstagebuch muss geführt werden, wenn der mobile Brecher im Betrieb ist, das ist der Sinn. Das von mir beigelegte Betriebstagebuch gehört zum mobilen Brecher. Dieses Tagebuch ist so zu verstehen, dass der mobile Brecher etwa am 22.9.2015 602,5 Tonnen Beton bearbeitet hat, und zwar in 5 Produktionsstunden, er sohin 5 Stunden in Betrieb war, dies gilt für die weiteren Eintragungen ebenso.

Auf Vorhalt, dass aus dem Betriebstagebuch des Brechers also dessen Betrieb hervorgeht, ich aber zuvor angegeben habe, dass dieser gar nicht in Betrieb war: Das Betriebstagebuch ist ebenso missverständlich wie mein Schreiben. Weil jegliches Brechen dokumentiert werden muss, wurde das Betriebstagebuch zum Dokumentieren verwendet, einfach weil dieses auf der Baustelle vorhanden war.

Auf Frage, warum ich ein Betriebstagebuch von anderen Brechtätigkeiten als dem mobilen Brecher der Behörde übermittle, wenn diese ausdrücklich nach dem Betriebstagebuches des Brechers verlangt hat: Was hätte ich sonst schicken sollen?

Auf Vorhalt, dass der Behörde etwa mitgeteilt hätte werden können, dass der Brecher gar nicht in Betrieb ist: Ich weiß nicht, warum ich dies der Behörde nicht mitgeteilt habe.

Über Befragung durch den Beschwerdeführer:

Auf der von mir übermittelten Beilage zum Schreiben vom 18.12.2015 steht nirgendwo Betriebstagebuch, sondern Bau-Tagesbericht. Ich kann nicht beantworten, ob dieser Bericht im Nachhinein erstellt worden ist. Für diesen Bericht gibt es vielfältige Gründe, etwa ist er notwendig für das EDM, auch benötigt ihn der Kunde für die Abrechnung. Ich glaube, er ist auch fürs Qualitätsmanagement notwendig.

Auf Frage durch den Beschwerdeführer, ob aus dieser Aufstellung der Betrieb des mobilen Brechers hervorgeht: Meines Erachtens nicht, weil der Brecher nirgends genannt ist.“

In seinen Schlussausführungen gab der Beschwerdeführer an, dass der Zeuge M. offenbar zum Zeitpunkt des Verfassens des Schreibens vom 18.12.2015 nicht über die konkrete Situation informiert gewesen sein dürfte, nämlich ob die angesuchte Anlage (mobiler Brecher) oder eine andere Anlage (nicht genehmigungspflichtiger Brecher) in Betrieb gewesen sei.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde und in die Beschwerde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.2.2018.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Die B. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, hat ihren Sitz in T., S.-gasse. Sie verfügt über eine Berufsberechtigung gemäß § 24a AWG 2002 zum Sammeln und Behandeln von Abfällen. Diese Gesellschaft verfügt über eine mobile Abfallbehandlungsanlage Typ Keestrack Apollo mit der Seriennummer ... (Motornummer ...), welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5.9.2014, Zl. RU4-MB-172/001-2014, gemäß §§ 52ff AWG 2002 genehmigt wurde.

Auflage 16 dieses Genehmigungsbescheides lautet:

„Die mobile Behandlungsanlage muss zu bewohnten Gebieten (z.B. Wohnhäusern, Schulen und Kindergärten) beim Brechen einen Mindestabstand von 430 m aufweisen.“

Mit E-Mail vom 10.9.2015 suchte die B. GmbH bei der MA 22 um Ausnahmegenehmigung gemäß § 53 Abs. 2a AWG betreffend den eben genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5.9.2014. Darin heißt es auszugsweise wörtlich:

„[…] Im Rahmen des Bauvorhabens „Abbruch in, B.-str“ durch die Firma Bu., Gl., deren Auftragnehmer für die Teilleistung „Recycling, Mobile Aufbereitung“ wir sind, suchen wir, um Ausnahmegenehmigung zu dem Bescheid Land NÖ RU4-MB-172/001-2014 – lt. Beilage, an. […] Die Abstände sollen auf ca. 113,40 m zum nächsten Wohnbau verringert werden können. Als Lärmschutzmaßnahme ist auf die Dauer des Betriebseinsatzes der Brecheranlage einen Damm mit Mindestabmessungen lt. Beilage vorgesehen. Diese Maßnahme wird laut Beilage dargestellt errichtet. Eine Berechnung zur Beurteilung der Effizienz der Maßnahme wird ebenfalls diesem Ansuchen beigelegt bzw. alsbald nachgereicht! […] Der Beginn der Aufbereitung ist Freitag 18.09.2015 geplant. Das voraussichtliche Aufbereitungsende soll Ende KW 44 (30.10.2015) erreicht werden, wobei die erlaubten 100 Stunden pro Standort und Kalenderjahr (Auflage Punkt 14) aus derzeitiger Sicht ausreichend sind und daher eingehalten werden können. […]“

(Schreibfehler im Original)

Mit E-Mail vom 9.11.2015 zog die B. GmbH ihr „Ansuchen gemäß § 53 Absatz 2a AWG 2002 - Absehen von Bescheidauflagen für den Standort, B.-Str. (MA 22-727697/2015) – zurück, da dieses nicht mehr benötigt wird.“

Die B. GmbH Gesellschaft hat in der Zeit von 22.9.2015 bis 13.10.2015 auf der Baustelle in Wien, B.-Straße, eine mobile Abfallbehandlungsanlage Typ Keestrack Apollo mit der Seriennummer ... (Motornummer ...), welche mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5.9.2014, Zl. RU4-MB-172/001-2014, gemäß §§ 52ff AWG 2002 genehmigt wurde, betrieben, wobei diese mobile Abfallbehandlungsanlage in einem Abstand von rund 113,4 m zum nächstgelegenen Wohnbau aufgestellt war.

Mit Schreiben vom 19.11.2015 teilte der Landeshauptmann von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, MA 22, zur Zl. MA 22 – 727697/2015, der B. GmbH betreffend den Antrag gemäß § 53 Abs. 2a AWG 2002 hinsichtlich der Abfallbehandlungsanlage Keestrack Apollo, Seriennr. (...), Baustellenstandort B.-Straße, Folgendes mit:

„Bezug nehmend auf Ihr Ausnahmeansuchen vom 10.9.2015 nach § 53 Abs. 2a AWG 2002 zu obigem Betreff fordern wir Sie auf, dem Landeshauptmann von Wien im Wege der MA 22 binnen 14 Tagen ab postalischer Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu folgenden Punkten zu erstatten:

i.   In welchem Zeitraum wurde die oben genannte mobile Abfallbehandlungsanlage auf dem Baustellenstandort Wien, B.-Straße konkret aufgestellt und betrieben?

     Übermitteln Sie uns bitte einen Auszug aus dem Betriebstagebuch dieser mobilen Anlage hinsichtlich der Periode 18.9.2015 bis 27.10.2015 (ein solches ist zu Folge der Auflage 15 des Bescheides des LH von NÖ vom 5.9.2014 zur Zl. RU4-MB-172/001-2014 zu führen und zur Einsicht durch die Behörde bereit zu halten.)!

ii.  War der tatsächliche Aufstellungsort der mobilen Anlage mit jenem, der planlich in Ihrem Ausnahmeantrag dargestellt wurde, deckungsgleich oder bestanden hinsichtlich der Situierung Abweichungen von Ihrer Einreichung beim Landeshauptmann von Wien? Falls letzteres der Fall sein sollte, ersuchen wir Sie um nähere Darlegung.

iii. Welche natürliche oder juristische Person war Bauherr/in auf der in Rede stehenden Liegenschaft bzw. Auftraggeber/in der in Rede stehenden Arbeiten? Wir ersuchen, hierzu entsprechende Unterlagen anzuschließen.

Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass sich die

Verpflichtung zur Auskunftserteilung sich auf § 75 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz

2002 – AWG 2002 stützt und die Nichterteilung von Auskünften gemäß § 79 Abs.

2 Z 24 AWG 2002 mit Geldstrafe bedroht ist.“

(Schreibfehler im Original)

Daraufhin richtete die B. GmbH folgendes Schreiben vom 18.12.2015 an die MA 22:

Betreff: MA22 – 727697/2015 / Antrag gemäß §53 Abs. 2a AWG 2002 / Stellungnahme

Sehr geehrte Frau Mag. Ha.,

sehr geehrte Landesregierung,

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 19.11.2015 nehmen wir hiermit gerne zur Ihren Fragen im Detail Stellung.

Ad i.)   der Aufstellungszeitraum, wie im Ansuchen dargestellt, war mit 18.09.2015, das Ende der Aufbereitung mit 30.10.15 geplant.

Von 18.09.2015 bis 21.09.2015 wurde die Gerätschaft antransportiert und aufgebaut. Der tatsächliche Einsatz begann am 22.09.2015 (=Brechbeginn), und endete mit 13.10.2015 (=letzter Brechtag). Am 13., 14., und 20.10.15 wurden die Gerätschaften abgebaut und abtransportiert (siehe Eintragungen im Betriebstagebuch, Beilage).

Ad II.) Hinsichtlich des tatsächlichen Aufstellungsortes bestand keine Abweichung zum eingereichten Plan. Diese waren somit deckungsgleich, wie im Lärmarm-Mobil-Konzept ausführlich erläutert wurde.

Ad iii.) Auftraggeber der Lohnaufbereitungsarbeiten war, ebenfalls wie im Ansuchen bereits bekannt gegeben, die Firma Bu. GmbH aus Gl., ….

Auf Basis des vorgelegten Lärmarm-Mobil-Konzeptes, sowie einer schalltechnischen Berechnung hinsichtlich der Effizienz der Schallschutzmaßnahmen, konnte gezeigt werden, dass es im Nachbarbereich zu keiner Überschreitung des zulässigen Immissionspegels gekommen ist, sowie keine wesentliche Veränderung der örtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Der Schutz von Anrainern und Umwelt war während der gesamten Einsatzdauer gegeben und die Einhaltung der Bescheidauflagen somit gewährleistet.

Mit freundlichen Grüßen,

M. El.

B. GmbH

S.-gasse

T.

Beilagen:

Beilage) Auszug aus dem Betriebstagebuch der Mobilanlage“

Diesem Schreiben angeschlossen war folgende Beilage:

Grafik – nicht anonymisierbar (Bau-Tagesbericht)

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur B. GmbH, deren mobiler Behandlungsanlage, zum diesbezüglichen Genehmigungsbescheid sowie zu ihrer Tätigkeit auf der Baustelle in Wien im Tatzeitraum gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage und wurden im Übrigen durch den Beschwerdeführer außer Streit gestellt. Der Beschwerdeführer gestand auch zu, dass die mobile Abfallbehandlungsanlage nur etwa 113 m vom nächstgelegenen Wohnhaus entfernt aufgestellt worden sei, bestritt jedoch, dass diese jemals in Betrieb gewesen sei und führte dazu aus, dass im Schreiben der B. GmbH vom 18.12.2015 an die MA 22 gar nicht die mobile Behandlungsanlage gemeint gewesen sei, sondern andere, nicht genehmigungspflichtige Brechwerkzeuge. Ebenso seien aus dem diesem Schreiben beigelegenen Bau-Tagebuch nur Brechtätigkeiten an sich dokumentiert, nicht jedoch der Betrieb der mobilen Behandlungsanlage.

Das Beschwerdeverfahren hat jedoch unzweifelhaft ergeben, dass die mobile Abfallbehandlungsanlage entgegen diesen Angaben sehr wohl im Tatzeitraum am vorgeworfenen Tatort in Betrieb war, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Die Aufforderung zur Stellungnahme seitens der Magistratsabteilung 22 vom 19.11.2015 hatte ausschließlich die mobile Abfallbehandlungsanlage zum Thema.

Darauf antwortete die B. GmbH mit ihrem Schreiben vom 18.12.2015. Inhalt dieser Antwort kann der Lebenserfahrung entsprechend aber nur die mobile Abfallbehandlungsanlage sein. Es ist nämlich absolut nicht nachvollziehbar, dass ein erfahrenes Unternehmen befragt nach ihrer mobilen Abfallbehandlungsanlage, der Behörde Auskünfte über andere, nicht genehmigungspflichtige Brechwerkzeuge erteilt, die weder Gegenstand der behördlichen Anfrage waren, noch für die Behörde von Interesse gewesen sein konnten. Dass aber nicht genehmigungspflichtige Brechwerkzeuge die Behörde interessieren könnten, kann einem erfahrenen Unternehmen bzw. einem erfahrenen Mitarbeiter nicht unterstellt werden. Gegenstand der Korrespondenz zwischen der B. GmbH war nämlich immer nur die mobile Abfallbehandlungsanlage, weil die B. GmbH diesbezüglich einen Antrag um Ausnahmegenehmigung gestellt hat. Nachdem die B. GmbH eben ursprünglich eine Ausnahmegenehmigung beantragt und sich in weiterer Folge diesbezüglich ein Schriftverkehr mit der Behörde entwickelt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Unternehmen plötzlich andere Brechwerkzeuge meint, zumal solche auch in keinem einzigen Schreiben der B. GmbH jemals konkret genannt wurden.

Zudem erlaubt es auch der objektive Erklärungswert des Schreibens der B. GmbH vom 18.12.2015 nicht, dass andere Brechwerkzeuge oder -anlagen, als die mobile Brechanlage, gemeint gewesen sein konnten. In diesem Schreiben wird nämlich unmissverständlich im Betreff der Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die mobile Abfallbehandlungsanlage genannt, auch wird beim Aufstellungszeitraum auf die mobile Abfallbehandlungsanlage „wie im Ansuchen dargestellt“ verwiesen. Inhaltlich wird auf eine entsprechende Auflage des Genehmigungsbescheides der mobilen Abfallbehandlungsanlage Bezug genommen, da etwa angeführt wurde, dass es „zu keiner Überschreitung des zulässigen Emissionspegel gekommen ist“, was sich wiederum nur auf die mobile Abfallbehandlungsanlage beziehen kann. Außerdem wird wörtlich auf die gewährleistete Einhaltung der Bescheidauflagen verwiesen, was ebenso nur die genehmigungspflichtige mobile Abfallbehandlungsanlage betreffen kann, weil es solche Bescheidauflagen bei nicht genehmigungspflichtigen Brechwerkzeugen nämlich mangels Genehmigungspflicht nicht gibt. Schließlich ist noch auf die letzte Zeile dieses Schreibens zu verweisen, welche wörtlich lautet: „Beilage) Auszug aus dem Betriebstagebuch der Mobilanlage“. Auch dieser objektive Erklärungswert lässt keine andere Interpretation zu, als dass bei diesem Schreiben nur die mobile Abfallbehandlungsanlage gemeint gewesen sein kann.

Hinzu kommt, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht angab, dass er sich nicht erklären könne, dass nunmehr gemeint sein solle, dass das Schreiben vom 18.12.2015 den mobilen Brecher gar nicht betreffen solle. Er gab zudem an, dass er beim Schreiben, welches er selbst verfasst habe, die Lärmauflagen des mobilen Brechers gemeint habe, als er in diesem Schreiben von der Einhaltung der Bescheidauflagen geschrieben habe. Schlussendlich gab er an, dass das von ihm dem Schreiben vom 18.12.2015 beigelegte Betriebstagebuch zum mobilen Brecher gehöre, welches so zu verstehen sei, dass der mobile Brecher etwa am 22.9.2015 602,5 Tonnen Beton bearbeitet habe, und zwar in fünf Produktionsstunden, er sohin fünf Stunden in Betrieb gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass der mobile Brecher gar nicht in Betrieb gewesen sei, habe er lediglich auf sein missverständliches Schreiben verwiesen.

Der Lebenserfahrung entsprechend wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass das Unternehmen auf entsprechende behördliche Nachfrage dieser mitgeteilt hätte, dass die mobile Abfallbehandlungsanlage eben gerade nicht in Betrieb gewesen sei, wenn dies der Fall gewesen sein sollte.

Schließlich ist es weder nachvollziehbar noch glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung behauptet, er habe die mobile Abfallbehandlungsanlage bloß prophylaktisch aufgebaut, wenn er aber gleichzeitig damit gerechnet habe, dass er so kurzfristig gar keine rechtzeitige Mitteilung bzw. Beurteilung hinsichtlich des Antrages auf Ausnahmegenehmigung von der Behörde erhalten werde. Wenn ohnehin mit keiner rechtzeitigen Erledigung durch die Behörde gerechnet wurde, ist es äußerst fragwürdig, warum die B. GmbH die kostenintensive Anlieferung samt Auf-und Abbau der mobilen Behandlungsanlage dann auf sich genommen hat. Das Verwaltungsgericht Wien geht vielmehr davon aus, dass die B. GmbH um Ausnahmegenehmigung für die mobile Behandlungsanlage angesucht und in weiterer Folge die mobile Anlage aufgebaut und betrieben hat, und zwar ohne die behördliche Erledigung abzuwarten. Weil für den Baustellenablauf keine fristgerechte Erledigung durch die Behörde erfolgt ist, hat sie diesen Antrag schlussendlich wieder zurückgezogen.

 

Die Angabe des Beschwerdeführers, dass sowohl bei dem beigelegenen Bau-Tagebuch sowie bei dem entsprechenden Schreiben vom 18.12.2015 gar nicht die mobile Abfallbehandlungsanlage gemeint gewesen sei, sondern andere, nicht genehmigungspflichtige Brechwerkzeuge, und die mobile Brechanlage daher im Tatzeitraum auch gar nicht in Betrieb gewesen sei, erweist sich somit im Ergebnis als reine Schutzbehauptung, die weder nachvollziehbar, noch glaubhaft ist.

Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert wurde, eine ladungsfähige Adresse des Er. G. bekannt zu geben, da dieser das im Schreiben vom 18.12.2015 beigelegene Bau-Tagebuch verfasst hat und nach eigener Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auf der Baustelle der gegenständliche Bauführer war. Es ist daher davon auszugehen, dass Er. G. wissen und wahrnehmen hätte müssen, ob die gegenständliche mobile Abfallbehandlungsanlage zum maßgeblichen Zeitraum in Betrieb war oder nicht. Der Beschwerdeführer hat es jedoch ohne Angabe von Gründen unterlassen, dem Verwaltungsgericht Wien eine ladungsfähige Adresse dieses Zeugen bekannt zu geben und es dem Gericht sohin nicht ermöglicht, seine Behauptung, dass die mobile Abfallbehandlungsanlage gar nicht in Betrieb gewesen sei, zu überprüfen, was entsprechend zu würdigen war.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 52 AWG Abs. 1 AWG 2002 ist eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage von der Behörde zu genehmigen.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

Gemäß § 53 Abs. 1 leg.cit. ist der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –wer entgegen § 52 Abs. 7 der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder 3 aufstellt oder betreibt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

Der Beschwerdeführer ist gegenständlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer unstrittig für die Übertretung von Auflagen einer mobilen Abfallbehandlungsanlage verantwortlich.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens steht als erwiesen fest, dass die Auflage 16 des Genehmigungsbescheides betreffend die mobile Abfallbehandlungsanlage gegenständlich nicht eingehalten wurde, da diese im Zeitraum von 22.9.2015 bis 13.10.2015 in Wien, B.-Straße, in einem Abstand von nur rund 113,40 m zum nächstgelegenen Wohnbau aufgestellt und betrieben wurde, während Auflage 16 einen Mindestabstand von 430 m vorschreibt. Damit ist der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002 erfüllt.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht.

Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite ist im Verfahren in keiner Weise hervor gekommen, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, die objektiv gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt anzuwenden. Vielmehr ist sogar von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, weil die B. GmbH einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die mobile Abfallbehandlungsanlage gestellt hat, den diesbezüglichen Verfahrensausgang bzw. die entsprechende behördliche Entscheidung aber nicht abgewartet hat, sondern die mobile Abfallbehandlungsanlage dennoch entgegen Auflage 16 des Genehmigungsbescheides auf der gegenständlichen Baustelle aufgebaut und in Betrieb genommen hat. Der Beschwerdeführer hat sich damit abgefunden, dass trotz Nichteinhaltung der Bescheidauflage 16 des Genehmigungsbescheides bzw. fehlender Ausnahmegenehmigung die mobile Abfallbehandlungsanlage aufgebaut und in Betrieb genommen wurde.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Wird gemäß § 16 Abs. 1 VStG zufolge eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohte Freiheitsstrafe und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Da in den Bestimmungen des AWG 2002 keine Freiheitsstrafe angedroht wird, beträgt die höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Übertretungen der gegenständlichen Art sind gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 für denjenigen, der gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, mit einer Strafe von EUR 2100 bis EUR 8400 bedroht.

An der Einhaltung der Auflagen von genehmigten mobilen Abfallbehandlungsanlagen besteht ein hohes öffentliches Interesse. Dieses wurde schon im Hinblick darauf, dass der Mindestabstand zu bewohnten Gebieten gleich um rund 317 Meter unterschritten wurde, in nicht unbeträchtlichem Ausmaß verletzt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht als bloß geringfügig erachtet werden konnte, sondern an sich schon als bedeutend.

Was das Verschulden an der zur Last gelegten Übertretung bzw. deren Unrechtsgehalt betrifft, so sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die erkennen hätten lassen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem mit der Strafnorm typisierten Unrechts- und Verschuldensgehalt deutlich zurückgeblieben wäre. Es war sogar von Vorsatz auszugehen, sodass in Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG der Ausspruch einer bloßen Ermahnung oder gar ein Absehen von der Strafe nicht in Betracht kam.

Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.

Vor diesem Hintergrund war eine Herabsetzung der in Anbetracht der Mindeststrafe von EUR 2100 bei einem Strafrahmen von bis zu EUR 8400 ohnehin sehr niedrig angesetzten Geldstrafe nicht möglich, zumal auch die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich zu werten war. Eine Herabsetzung der Strafe kam darüber hinaus auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht, soll der Beschwerdeführer nämlich von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in Zukunft abgehalten werden. Zudem waren auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen.

Die Anwendung des § 20 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe konnte nicht festgestellt werden - aus.

Die gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe wurde ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festgesetzt und erscheint ebenfalls angemessen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lediglich hinsichtlich der Schreibfehler der Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides der mobilen Abfallbehandlungsanlage zu korrigieren war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung hat sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und weicht sie weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung wirft weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierige Beweis- oder Auslegungsfragen auf. Im Übrigen war eine entsprechende Beweiswürdigung vorzunehmen.

Schlagworte

Mobile Abfallbehandlungsanlage; Brecheranlage; bewohntes Gebiet; Mindestabstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.004.8685.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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