RS Lvwg Erkenntnis 2018/3/15 LVwG-2-13/2018-R1

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.03.2018

Norm

StVO 1960 §97 Abs5
B-VG Art130 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Ermächtigung nach § 97 Abs 5 StVO zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der Anhaltung von Verkehrsteilnehmern beschränkt sich darauf, Fahrzeuglenker mittels optischer und/oder akustischer Zeichen anzuhalten. Diese Bestimmung ermächtigt Organe der Straßenaufsicht nicht, darüber hinausgehende Befehls- und Zwangsgewalt (hier: Blockieren einer Fahrbahn durch ein Polizeifahrzeug, um ein anderes Fahrzeug zum Anhalten zu zwingen) auszuüben.

Schlagworte

Anhalten Fahrzeuglenker nach StVO, Blockieren Straße durch Polizeiauto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.2.13.2018.R1

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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