RS Lvwg 2018/1/10 LVwG-S-2981/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.01.2018

Norm

GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2 Z1
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Es spielt iZm dem hinreichend konkretisierten Tatvorwurf keine Rolle, dass dem Beschwerdeführer (möglicherweise) bewusst ist, um welche Handlung es geht, kann doch nicht einmal ein Geständnis eine rechtmäßige Verfolgungshandlung ersetzen (vgl. VwGH 92/03/0249).

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Änderung; Tatumschreibung; Verfolgungshandlung; Verjährungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2981.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten