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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §36 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der Eugenie Pöpperl in Maria Enzersdorf, vertreten durch Dr. Harald Ofner, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Schuhmeierplatz 14, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Maria Enzersdorf wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Marktgemeinde Maria Enzersdorf hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 30. März 2000, Zl. BAU/1-BB-00179/99, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Die beschwerdeführende Partei bestätigte die Zustellung dieses Bescheides, mit welchem ihr Devolutionsantrag vom 24. Juni 1999 deshalb als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil - nach Ansicht der belangten Behörde in der Begründung dieses Bescheides - kein Antrag vom 24. November 1997 vorliegt, wie von der beschwerdeführenden Partei behauptet. Nach den Begründungsdarlegungen im vorzitierten Bescheid liegt nur ein Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 3. April 1997 vor, über welchen der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Mai 1999, Zl. 99/05/0085, entschieden habe. Daraus ergibt sich nunmehr, dass die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 30. März 2000 im Sinne des gemäß § 36 Abs. 2 VwGG erlassenen Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2000. Zl. 99/05/0292-2, innerhalb der gesetzten Frist über den in der Säumnisbeschwerde unter Z. 1 gestellten Antrag der beschwerdeführenden Partei entschieden und demnach den versäumten Bescheid erlassen hat.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. April 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050292.X00Im RIS seit
16.05.2001