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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art97 Abs2Leitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit des gesamten Tir NaturschutzG 1991 aufgrund Kundmachung durch den Landeshauptmann ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag trotz Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung; erweiterter Verwerfungsumfang; Identität wiederverlautbarter Normen mit jenen der alten GesetzesfassungSpruch
I.Das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. 29, war verfassungswidrig.römisch eins.Das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt 29, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat aus Anlaß einer Reihe bei ihm anhängiger Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. 29 (im folgenden: NSchG), beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 B-VG Anträge gestellt, dieses Gesetz bzw. näher bezeichnete Bestimmungen desselben als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auszusprechen, daß näher bezeichnete Bestimmungen dieses Gesetzes verfassungswidrig waren. Im einzelnen ist dazu folgendes festzuhalten:römisch eins.1. Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat aus Anlaß einer Reihe bei ihm anhängiger Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt 29 (im folgenden: NSchG), beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 B-VG Anträge gestellt, dieses Gesetz bzw. näher bezeichnete Bestimmungen desselben als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auszusprechen, daß näher bezeichnete Bestimmungen dieses Gesetzes verfassungswidrig waren. Im einzelnen ist dazu folgendes festzuhalten:
1.1.1. Zu G21/97 hat der UVS aus Anlaß bei ihm zu den Zlen. 2/44-1/1996, 2/45-1/1996, 18/58-4/1996, 18/148-2/1996 und 18/246-1/1996 anhängiger Verwaltungsstrafverfahren beantragt,
"das Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, abgeändert durch LGBl. Nr. 52/1990, in der Fassung der Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 29/1991, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.""das Tiroler Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, abgeändert durch Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990,, in der Fassung der Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1991,, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben."
Begründend wird dazu - nach einer eingehenden Darstellung der erwähnten, beim UVS anhängigen Verwaltungsstrafverfahren und unter detaillierter Bezeichnung der dabei angewendeten Bestimmungen des NSchG - im wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Ursprünglich war in Tirol das Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, in Geltung."Ursprünglich war in Tirol das Tiroler Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, in Geltung.
Dieses Gesetz wurde mit Gesetz vom 9. Mai 1990, LGBl. Nr. 52/1990, geändert.Dieses Gesetz wurde mit Gesetz vom 9. Mai 1990, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990,, geändert.
Bei dieser Änderung des Gesetzes handelt es sich nahezu um eine vollkommene Neufassung des alten Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975.Bei dieser Änderung des Gesetzes handelt es sich nahezu um eine vollkommene Neufassung des alten Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,.
Von diesem alten Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, verblieben lediglich §11 Abs1 und 2, §12, §21 Abs1 - 6, §22, §23 Abs1 - 4 sowie Abs6 - 10, §25 Abs1, 3, 4 und 5, §26, §29 Abs2 - 10, §31 Abs2 - 7, §36 Abs2 sowie §40 Abs1 und 5 sowie Abs7 und 8.Von diesem alten Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, verblieben lediglich §11 Abs1 und 2, §12, §21 Abs1 - 6, §22, §23 Abs1 - 4 sowie Abs6 - 10, §25 Abs1, 3, 4 und 5, §26, §29 Abs2 - 10, §31 Abs2 - 7, §36 Abs2 sowie §40 Abs1 und 5 sowie Abs7 und 8.
Somit stellt diese 'Abänderung' des alten Naturschutzgesetzes mit LGBl. Nr. 52/1990 im wesentlichen praktisch eine Neufassung des Tiroler Naturschutzgesetzes dar. Insbesondere wurden die Strafbestimmungen neu gefaßt.Somit stellt diese 'Abänderung' des alten Naturschutzgesetzes mit Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990, im wesentlichen praktisch eine Neufassung des Tiroler Naturschutzgesetzes dar. Insbesondere wurden die Strafbestimmungen neu gefaßt.
Die Gesetzesvorlage hinsichtlich LGBl. Nr. 52/1990 sah in Artikel I Ziffer 37 vor, daß der Absatz 1 des §36 des Naturschutzgesetzes wie folgt zu lauten habe: 'Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der §§4a, 5 Abs1, 6 Abs1 - 4, 6a, 6b, 8 Abs2, 14 Abs3, 4 und 7, 18, 19 Abs2Die Gesetzesvorlage hinsichtlich Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990, sah in Artikel römisch eins Ziffer 37 vor, daß der Absatz 1 des §36 des Naturschutzgesetzes wie folgt zu lauten habe: 'Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der §§4a, 5 Abs1, 6 Abs1 - 4, 6a, 6b, 8 Abs2, 14 Abs3, 4 und 7, 18, 19 Abs2
1. Satz, 22, 23 Abs3, 23a Abs1, 2, 5 und 10, 24 Abs7 und 8, 26 Abs3 und 29 Abs5 sowie bei der Vollziehung von Verordnungen aufgrund der §§7 Abs1, 8 Abs1, 11 Abs1, 19 Abs1 und 4, 20 Abs1 und 2, 21 Abs1, 2 und 5 und 23 Abs4 durch
mitzuwirken'.
Laut dem stenographischen Bericht des Tiroler Landtages, XI. Periode, 3. Tagung, 2. Sitzung am 09. Mai 1990, wurde dieser Artikel I, Ziffer 37, mehrheitlich beschlossen.Laut dem stenographischen Bericht des Tiroler Landtages, römisch elf. Periode, 3. Tagung, 2. Sitzung am 09. Mai 1990, wurde dieser Artikel römisch eins, Ziffer 37, mehrheitlich beschlossen.
Laut Auskunft des Amtes der Tiroler Landesregierung, Präsidialabteilung II, hat die Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 24. Juli 1990 beschlossen, der vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen in mehreren Punkten die Zustimmung zu verweigern. Der damaligen Rechtsansicht folgend wurde das Gesetz LGBl. Nr. 52/1990 sodann nicht neuerlich einer Beschlußfassung im Landtag unterzogen.Laut Auskunft des Amtes der Tiroler Landesregierung, Präsidialabteilung römisch zwei, hat die Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 24. Juli 1990 beschlossen, der vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen in mehreren Punkten die Zustimmung zu verweigern. Der damaligen Rechtsansicht folgend wurde das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990, sodann nicht neuerlich einer Beschlußfassung im Landtag unterzogen.
Kundgemacht wurde nachfolgend im Landesgesetzblatt für Tirol, Jahrgang 1990, herausgegeben und versendet am 22. August 1990,
16. Stück, hinsichtlich des Absatz 1 des §36 (Artikel I, Ziffer 37) folgendes:16. Stück, hinsichtlich des Absatz 1 des §36 (Artikel römisch eins, Ziffer 37) folgendes:
'Der Absatz 1 des §36 hat zu lauten: 'Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der §§19 Abs2
1. Satz, 22, 23 Abs3 und 29 Abs5 sowie bei der Vollziehung von Verordnungen aufgrund der §§20 Abs1 und 2 und 21 Abs1 und 2 durch
mitzuwirken.'
Somit wurden in der Kundmachung diejenigen Bestimmungen, hinsichtlich derer die Bundesregierung die Mitwirkung der Bundesgendarmerie verweigert hat, gar nicht angeführt und entfiel zusätzlich der im Gesetzesbeschluß beinhaltete Text der litc 'Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Maßgabe des §16 Abs2'.
Das alte Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 15/1975 wurde sodann mit LGBl. Nr. 29/1991 unter Berücksichtigung der Abänderung durch LGBl. Nr. 52/1990 (nahezu vollständige Neufassung) wiederverlautbart, wobei diese Wiederverlautbarung nahezu zur Gänze aus dem Wortlaut des LGBl. Nr. 52/1990 besteht, jedoch zusätzlich Änderungen der Paragraphenbezeichnungen durchgeführt worden sind, ohne den diesbezüglichen Text abzuändern.Das alte Naturschutzgesetz Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975, wurde sodann mit Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1991, unter Berücksichtigung der Abänderung durch Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990, (nahezu vollständige Neufassung) wiederverlautbart, wobei diese Wiederverlautbarung nahezu zur Gänze aus dem Wortlaut des Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990, besteht, jedoch zusätzlich Änderungen der Paragraphenbezeichnungen durchgeführt worden sind, ohne den diesbezüglichen Text abzuändern.
Die in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen angeführten Bestimmungen des LGBl. Nr. 29/1991 sind für die Strafverfahren präjudiziell.Die in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen angeführten Bestimmungen des Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1991, sind für die Strafverfahren präjudiziell.
Insbesondere im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1996, Zahl G50/96-24 u.a., wurde ausgesprochen, daß im Rahmen der Verfassungsautonomie des Landes die Tiroler Landesordnung 1989 in ihrem Artikel 38 Abs7 eine explizite Kundmachungsvorschrift für Fälle aufstellt, in denen eine Zustimmung der Bundesregierung (im Sinne des Artikels 97 Abs2 1. Satz B-VG) erforderlich ist. Sie ordnet darin an, daß in solchen Fällen ein Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden darf, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt. Wird die Zustimmung versagt, darf der Gesetzesbeschluß nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg. 'nur') also nicht kundgemacht werden.
Somit wurde vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß in bundesverfassungsrechtlich unbedenklicher (W)eise Artikel 38 Abs7 der Tiroler Landesordnung 1989 regelt, daß ein Gesetzesbeschluß nicht kundgemacht werden darf, wenn eine im Sinne des Artikel 97 Abs2 1. Satz B-VG erforderliche Zustimmung der Bundesregierung nicht erteilt wurde. Angesichts des Umstandes, daß die Tiroler Landesordnung 1989 für derartige Fälle ein anderes Verfahren der Reaktion auf die Verweigerung der Zustimmung, das die Prärogative des Landtages im Prinzip wahrt, nicht kennt, wäre auch im gegenständlichen Fall nach Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung bei bestimmten näher ausgeführten Bestimmungen bzw. bei Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Maßgabe des §16 Abs2 des Naturschutzgesetzes der Landtag neuerlich zu befassen gewesen.
Die bereits zitierten 'Rumpfbestimmungen' des alten Naturschutzgesetzes LGBl. Nr. 15/1975, welche nach der Abänderung durch LGBl. Nr. 52/1990 noch verblieben, würden für sich alleine bestehend einen völlig veränderten Inhalt bekommen, sodaß diese Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang mit den abgeänderten Bestimmungen stehen."Die bereits zitierten 'Rumpfbestimmungen' des alten Naturschutzgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, welche nach der Abänderung durch Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990, noch verblieben, würden für sich alleine bestehend einen völlig veränderten Inhalt bekommen, sodaß diese Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang mit den abgeänderten Bestimmungen stehen."
1.1.2. Mit einem "Ergänzungsschriftsatz" hat der UVS den oben wiedergegebenen Antrag durch den Eventualantrag ergänzt,
"der Verfassungsgerichtshof möge §17 Abs1, §15 Abs3 sowie die in §43 Abs3 litb enthaltenen Wortfolgen '15 Abs3' und '17 Abs1' und §9 litg und §6 Abs1 liti sowie die in §43 Abs1 lita enthaltene Paragraphenbezeichnung '6' und '9' des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, abgeändert durch LGBl. Nr. 52/1990, in der Fassung der Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 29/1991, als verfassungswidrig aufheben.""der Verfassungsgerichtshof möge §17 Abs1, §15 Abs3 sowie die in §43 Abs3 litb enthaltenen Wortfolgen '15 Abs3' und '17 Abs1' und §9 litg und §6 Abs1 liti sowie die in §43 Abs1 lita enthaltene Paragraphenbezeichnung '6' und '9' des Tiroler Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, abgeändert durch Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990,, in der Fassung der Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1991,, als verfassungswidrig aufheben."
Begründend wird dabei im wesentlichen ausgeführt, daß im Hinblick auf die im Erkenntnis VfGH 10.12.1996, G84/96 ua., Seite 10, Pkt. 2.3.1., dargelegte Rechtslage hinsichtlich der Problematik eines Antrages auf Aufhebung aller Bestimmungen eines Gesetzes eventualiter die Prüfung bloß jener Bestimmungen des NSchG beantragt werde, auf die die erstinstanzlichen Straferkenntnisse gründen, die in den hier in Rede stehenden, beim UVS anhängigen Verfahren angefochten sind.
1.1.3. Hiezu hat die Tiroler Landesregierung eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurückweisung des Gesetzesprüfungsantrages (einschließlich des Eventualantrages) begehrt. Begründend führt die Tiroler Landesregierung im wesentlichen folgendes aus:
"Der Verfassungsgerichtshof erkennt in ständiger
Rechtsprechung, daß ein Gesetzesprüfungsantrag, der sich auf ein Gesetz seinem ganzen Inhalt nach richtet, auch darlegen muß, daß alle Regelungen im Anlaßfall anzuwenden seien, und Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes vorbringen muß. Die Voraussetzungen des Art139 Abs3 bzw. des Art140 Abs3 B-VG sind jedoch nur von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. die Erkenntnisse VfSlg. 7593/1975, 9260/1981, 10429/1985, vom 11. Juni 1996, V159/95, V22/96 und vom 10. Dezember 1996, G84/96 u.a.).Rechtsprechung, daß ein Gesetzesprüfungsantrag, der sich auf ein Gesetz seinem ganzen Inhalt nach richtet, auch darlegen muß, daß alle Regelungen im Anlaßfall anzuwenden seien, und Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes vorbringen muß. Die Voraussetzungen des Art139 Abs3 bzw. des Art140 Abs3 B-VG sind jedoch nur von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche die Erkenntnisse VfSlg. 7593/1975, 9260/1981, 10429/1985, vom 11. Juni 1996, V159/95, V22/96 und vom 10. Dezember 1996, G84/96 u.a.).
Da (vermutlich) im Gesetzesprüfungsantrag des UVS Tirol vom 20. Jänner 1997 nicht einmal behauptet wird, daß alle Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 im Anlaßverfahren präjudiziell wären und dies auch offenkundig nicht der Fall ist, müßte der Verfassungsgerichtshof den (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des gesamten Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, in den Fassungen des Gesetzes LGBl. Nr. 52/1990 und der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 29/1991, zurückweisen.Da (vermutlich) im Gesetzesprüfungsantrag des UVS Tirol vom 20. Jänner 1997 nicht einmal behauptet wird, daß alle Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 im Anlaßverfahren präjudiziell wären und dies auch offenkundig nicht der Fall ist, müßte der Verfassungsgerichtshof den (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des gesamten Tiroler Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, in den Fassungen des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990, und der Wiederverlautbarung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1991,, zurückweisen.
In der Folge soll daher nur mehr auf den Eventualantrag eingegangen werden.
Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß die Novelle zum Tiroler Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 52/1990 am gleichen 'Kundmachungsmangel' leidet, mit dem auch die Novelle zum Grundverkehrsgesetz 1983, LGBl. Nr. 74/1991, das Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 82/1993, und das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1983, behaftet waren. Der Tiroler Landtag hat in Kenntnis der verfassungsrechtlichen Angreifbarkeit des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 bereits am 12. März 1997 das neue Tiroler Naturschutzgesetz 1997 beschlossen und damit u.a. den seinerzeitigen Fehler im Gesetzwerdungsverfahren saniert. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen in diesem Zusammenhang wörtlich aus:Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß die Novelle zum Tiroler Naturschutzgesetz Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990, am gleichen 'Kundmachungsmangel' leidet, mit dem auch die Novelle zum Grundverkehrsgesetz 1983, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1991,, das Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,, und das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1983,, behaftet waren. Der Tiroler Landtag hat in Kenntnis der verfassungsrechtlichen Angreifbarkeit des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 bereits am 12. März 1997 das neue Tiroler Naturschutzgesetz 1997 beschlossen und damit u.a. den seinerzeitigen Fehler im Gesetzwerdungsverfahren saniert. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen in diesem Zusammenhang wörtlich aus:
'Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 28. September 1996, G50/96-24 u.a., vom 28. November 1996, G195/96-8 u.a., und vom 10. Dezember 1996, G84/96-11 u.a., hinsichtlich der Novelle zum Grundverkehrsgesetz 1983, LGBl. Nr. 74/1991, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 82/1993, und des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1983, einen Widerspruch ihrer Kundmachung zu Art38 Abs7 der Tiroler Landesordnung 1989 erblickt. Er sah diese Verfassungswidrigkeit darin gelegen, daß der jeweilige Gesetzesbeschluß - nachdem die Bundesregierung die Zustimmung für die Mitwirkung von Bundesorganen nach Art97 Abs2 B-VG verweigert hatte - nicht neuerlich im Landtag behandelt, sondern vom Landeshauptmann unter Weglassung der entsprechenden Bestimmung im Landesgesetzblatt kundgemacht worden ist. 'Angesichts des Umstandes, daß die TLO 1989 für derartige Fälle ein anderes Verfahren der Reaktion auf die Verweigerung der Zustimmung, das die Prärogative des Landtages im Prinzip wahrt, nicht kennt, wäre im vorliegenden Fall eben der Landtag neuerlich zu befassen gewesen (und ein neuerlicher Gesetzesbeschluß des Landtages wäre dem bundes- und landesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Verfahren zu unterziehen gewesen), mit diesem Mangel ist auch das Tiroler Naturschutzgesetz 1991 behaftet. Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 24. Juli 1990 beschlossen, der in der Novelle zum Tiroler Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 52/1990 vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen in zahlreichen Punkten die Zustimmung zu verweigern (vgl. das Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 25. Juli 1990, 651.097-V/2/90). In der Folge wurde dann das in Rede stehende Gesetz - ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages - in der bereinigten Form im Landesgesetzblatt kundgemacht und schließlich die gesamte Norm im LGBl. Nr. 29/1991 als Tiroler Naturschutzgesetz 1991 wiederverlautbart.'Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 28. September 1996, G50/96-24 u.a., vom 28. November 1996, G195/96-8 u.a., und vom 10. Dezember 1996, G84/96-11 u.a., hinsichtlich der Novelle zum Grundverkehrsgesetz 1983, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1991,, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,, und des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1983,, einen Widerspruch ihrer Kundmachung zu Art38 Abs7 der Tiroler Landesordnung 1989 erblickt. Er sah diese Verfassungswidrigkeit darin gelegen, daß der jeweilige Gesetzesbeschluß - nachdem die Bundesregierung die Zustimmung für die Mitwirkung von Bundesorganen nach Art97 Abs2 B-VG verweigert hatte - nicht neuerlich im Landtag behandelt, sondern vom Landeshauptmann unter Weglassung der entsprechenden Bestimmung im Landesgesetzblatt kundgemacht worden ist. 'Angesichts des Umstandes, daß die TLO 1989 für derartige Fälle ein anderes Verfahren der Reaktion auf die Verweigerung der Zustimmung, das die Prärogative des Landtages im Prinzip wahrt, nicht kennt, wäre im vorliegenden Fall eben der Landtag neuerlich zu befassen gewesen (und ein neuerlicher Gesetzesbeschluß des Landtages wäre dem bundes- und landesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Verfahren zu unterziehen gewesen), mit diesem Mangel ist auch das Tiroler Naturschutzgesetz 1991 behaftet. Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 24. Juli 1990 beschlossen, der in der Novelle zum Tiroler Naturschutzgesetz Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1990, vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen in zahlreichen Punkten die Zustimmung zu verweigern vergleiche das Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 25. Juli 1990, 651.097-V/2/90). In der Folge wurde dann das in Rede stehende Gesetz - ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages - in der bereinigten Form im Landesgesetzblatt kundgemacht und schließlich die gesamte Norm im Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1991, als Tiroler Naturschutzgesetz 1991 wiederverlautbart.