TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/9 W202 2184681-1

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Veröffentlicht am 09.03.2018
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Entscheidungsdatum

09.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §20 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W202 2184681-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zahl 1088417509 - 151408981, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zahl 1088417509 - 151408981, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend seinen Fluchtgrund zu Protokoll, in Afghanistan ein Lebensmittelgeschäft gehabt zu haben. Die Taliban und die Daesch hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer für sie arbeite und sie hätten den Beschwerdeführer bedroht, woraufhin er das Land verlassen habe.

In Afghanistan habe er acht Jahre die Grundschule besucht.

Der Beschwerdeführer habe den Entschluss, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, vor ca. eineinhalb Monaten gefasst. Vor ca. einem Monat sei er illegal mit dem Bus ausgereist.

Am 16.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben (Fehler im Original):

" . . .

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein

F: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen?

A:

vorgelegt wird die Aufenthaltsberechtigungskarte weiß, § 51 und eine Tazkiravorgelegt wird die Aufenthaltsberechtigungskarte weiß, Paragraph 51 und eine Tazkira

F: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten?

A: Nein

F: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht?

A: Nein

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Gut, danke

F: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?

A: Nein

F: Nehmen Sie Medikamente?

A: Nein

F: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja

F. Wenn Sie Zeitangaben machen, machen Sie diese bitte in Ihrer Zeitrechnung (afghanischer Kalender=Sonnenkalender). Haben Sie verstanden?

A: ich versuche es

F: Ist Ihnen der Sonnenkalender nicht so geläufig? Wenn nein, wieso nicht?

A: seit zwei Jahren benütze ich diesen Kalender nicht mehr. In Afghanistan ist die Anwendung eines Kalenders nicht üblich.

F: Können Sie die lateinische Schrift lesen?

A: Ja

F: Können Sie Deutsch?

A: ein bißchen

F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?

A: Ja, ich spreche Dari und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Dari durchgeführt wird.

F: Welche Sprachen, außer Dari sprechen Sie noch?

A: ein wenig Englisch und etwas Arabisch und ein bißchen Deutsch

. . .

F: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?

A: die von Afghanistan

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: der Hazara

F: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

A: Moslem - Schiit

F: Sind Sie verheiratet bzw. leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? Wenn ja, wo lebt die Gattin bzw. die Lebensgefährtin?

A: nein, ich bin ledig

F: Haben Sie Kinder?

A: nein

F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft? Geben Sie die den Ort, den Distrikt und die Provinz an.

A:

Ort: Dorf XXXXOrt: Dorf römisch 40

Distrikt:XXXX

Provinz: XXXXProvinz: römisch 40

F: Wie groß ist der Ort XXXX? Wieviele Einwohner leben dort?

A: ich habe es nicht gezählt, ich weiß es nicht

F: Waren dort eher 10, 50 oder 100 Häuser?

A: etwa 250 bis 300 Häuser

F: War dies ein Haus oder eine Wohnung? Wo in Ihrem Dorf/Stadt lag dieses Haus? Wieviele und welche Personen lebten in dem Haus?

A: Ich lebte dort in einem Haus. Dort lebten meine Eltern und mein Bruder.

F: Leben diese Personen noch immer dort?

A: Ich weiß nicht, ob sie noch immer dort wohnen. Als ich mit ihnen vor vier Monate mit einem Freund meines Vaters gesprochen habe, sagte er mir, dass meine Familie auch ausreisen will.

F: Hatten Sie mit Ihren Familienangehörigen keinen Kontakt mehr?

A: nein

F: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

A: ich habe 8 Jahre lang die Schule besucht und habe keinen Beruf erlernt.

F: Welchen Beruf Sie hatten Sie in Ihrem Heimatland bzw. was haben Sie gearbeitet?

A: Ich hatte ein Lebensmittelgeschäft

F: Wo lag Ihr Lebensmittelgeschäft? In welchem Ort und in welcher Geschäftslage?

A: Das war in meinem Dorf XXXX. Dort gibt es keine große Straße. Es lag in der Gasse in der ich gewohnt habe.A: Das war in meinem Dorf römisch 40 . Dort gibt es keine große Straße. Es lag in der Gasse in der ich gewohnt habe.

F: Gab es daneben auch andere Geschäfte?

A: ja, es gaben andere, aber die waren 5 bis 10 Minuten von meinem Geschäft entfernt.

F: Wie groß war Ihr Lebensmittelgeschäft? Hatten Sie Angestellte?

A: Es war ungefähr die Hälfte von diesem Einvernahmezimmer. Ich hatte keine Angstellten. Es war ein kleines Geschäft ich schätze 15-20 qm.

F: Was haben Sie verkauft?

A: Lebensmittel, z.B. Reis, Mehl, Bohnen, Öl etc.

F: Wo und wie haben Sie sich Ihre Lebensmittel beschafft, welche Sie verkauft haben?

A: Mein Vater hat die Lebensmittel gekauft und ich war im Geschäft.

F: Sie waren bei der Ausreise ca. 20 Jahre alt. Wie kommt es, dass Sie im so einem jungen Alter schon ein eigenes Lebensmittelgeschäft besitzen?

A: Das Geschäft mein Vater gehört. Ich habe für ihn gearbeitet. Mein Vater war alt. Er hat nur die Einkäufe erledigt.

F: Haben Sie bis zu der Ausreise gearbeitet? Wenn ja, was?

A: ja

F: Was ist mir Ihrem Lebensmittelgeschäft jetzt? Wem gehört es bzw. wer betreibt es weiter?

A: Wenn man ausreisen will, verkauft man sein Hab und Gut. Ich glaube, dass mein Vater auch das Geschäft und das Haus verkauft hat.

F: Geben Sie den vollen Namen der Eltern, deren Geburtsdatum, deren Wohnadresse wieder und geben Sie an wovon Ihre Eltern leben.

A:

Vater: XXXX, ca. 57 Jahre altVater: römisch 40 , ca. 57 Jahre alt

Mutter: XXXX, ich weiß ihr Alter nicht genauMutter: römisch 40 , ich weiß ihr Alter nicht genau

Mein Vater hat in dem Lebensmittelgeschäft gearbeitet.

F: Sie gaben bei der Erstbefragung an, dass Sie einen Bruder und eine Schwester hätten. Wieviele Geschwister haben Sie nun wirklich?

A: ich habe einen Bruder und eine Schwester

Bruder: XXXX, ca. 8 Jahre altBruder: römisch 40 , ca. 8 Jahre alt

Schwester: XXXX, ca. 10 Jahre altSchwester: römisch 40 , ca. 10 Jahre alt

F: Leben Ihre beiden Geschwister noch bei den Eltern?

A: ja

F: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihren Eltern?

A: vor dreieinhalb bis vier Monaten

F: Wie ging es Ihren Familienangehörigen bei Ihrem letzten Telefonat?

A: Körperlich ging es ihnen gut, aber psychisch schlecht, weil sie alles verkaufen mussten und sich für die Ausreise vorbereiteten.

F: Hat Ihr Vater Geschwister? Nennen Sie deren Namen.

A: ja, ich habe einen Onkel und zwei Tanten väterlichseits. Der Onkel heißt XXXX.A: ja, ich habe einen Onkel und zwei Tanten väterlichseits. Der Onkel heißt römisch 40 .

F: Hat Ihre Mutter Geschwister? Nennen Sie deren Namen.

A: Ja, ich habe zwei Onkel und drei Tanten mütterlichseits. Die Onkel heißen XXXX und XXXX.A: Ja, ich habe zwei Onkel und drei Tanten mütterlichseits. Die Onkel heißen römisch 40 und römisch 40 .

F: Ist Onkel XXXX verheiratet bzw. hat er Kinder? Wo wohnt er? Welchen Beruf übt er aus?F: Ist Onkel römisch 40 verheiratet bzw. hat er Kinder? Wo wohnt er? Welchen Beruf übt er aus?

A: Ich weiß es nicht. Ich hatte keinen Kontakt mit ihm.

F: Lebt Onkel XXXX in Afghanistan?F: Lebt Onkel römisch 40 in Afghanistan?

A: vielleicht, ich weiß es nicht. Ich habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mit ihm. In Afghanistan hatte ich auch keinen Kontakt mit ihm.

F: Ist Onkel XXXX verheiratet bzw. hat er Kinder? Wo wohnt er? Welchen Beruf übt er aus?F: Ist Onkel römisch 40 verheiratet bzw. hat er Kinder? Wo wohnt er? Welchen Beruf übt er aus?

A: Ich weiß nicht wo er sich befindet. Aber er ist verheiratet.

F: Ist Onkel XXXX verheiratet bzw. hat er Kinder? Wo wohnt er? Welchen Beruf übt er aus?F: Ist Onkel römisch 40 verheiratet bzw. hat er Kinder? Wo wohnt er? Welchen Beruf übt er aus?

A: Er ist verheiratet und lebt in Kabul. Ich weiß nicht, was der arbeitet.

F: Hatten Sie mit Onkel XXXX jemals in Afghanistan Kontakt?F: Hatten Sie mit Onkel römisch 40 jemals in Afghanistan Kontakt?

A: In Afghanistan hatten ich keinen Kontakt mit ihm. Aber hier spreche ich ab und zu mit ihm.

F: Das ist unlogisch. In Afghanistan hatten Sie keinen Kontakt. Nun in Österreich sprechen Sie mit ihm. Wieso?

A: Damals hatte ich kein Telefon in XXXX.A: Damals hatte ich kein Telefon in römisch 40 .

F: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen wollen?

A: Nachdem ein Vorfall passiert

F: Wann vor Ihrer Ausreise passierte dieser Vorfall?

A: das war an dem Tag der Ausreise

F: Schildern Sie die genaue Reiseroute und mit welchen Verkehrsmitteln Sie Ihre Ausreise von Ihrem Dorf/Stadt XXXX bis zu der afghanischen Grenze machten?F: Schildern Sie die genaue Reiseroute und mit welchen Verkehrsmitteln Sie Ihre Ausreise von Ihrem Dorf/Stadt römisch 40 bis zu der afghanischen Grenze machten?

A: Ich fuhr mit einem PKW von unserem Dorf über die Stadt XXXX nach Kabul. Von dort fuhr ich in die Provinz Nimroz. Von dort überquerte ich die Grenze in den Iran zu Fuß.A: Ich fuhr mit einem PKW von unserem Dorf über die Stadt römisch 40 nach Kabul. Von dort fuhr ich in die Provinz Nimroz. Von dort überquerte ich die Grenze in den Iran zu Fuß.

F: Gab es auf der Fahrt mit dem PKW von Ihrem Dorf bis zu der iranischen/afghanische Grenze Zwischenfälle?

A: nein

F: Sind Sie bereits vorher einmal in Kabul gewesen? Wenn ja, für wie lange?

A: Ich war nur zu Besuch in Kabul. Aber dort habe ich nie gelebt.

F: Wenn haben Sie wie oft in Kabul besucht?

A: Ich war auf der Durchreise. Ich habe von jemanden Geld bekommen. Damit ich ausreisen konnte.

F: Von wem bekommen Sie in Kabul Geld?

A: Ein Freund meines Vaters hat mir das Geld gegeben.

F: Wieso reisten Sie ausgerechnet nach Österreich und stellten hier einen Asylantrag?

A: Ich wußte nicht welches Land besser war. Dort gab es eine Fotografin, mit der ein Freund von mir gesprochen hat. Er hat sich gefragt, welches Land besser wäre. Sie sagte, dass viele Flüchtlinge bereits in Deutschland sind. Dort würde es lange dauern Asyl zu bekommen. Sie sagte, dass Österreich ein gutes Land ist und wir dort schnell als Flüchtlinge anerkannt werden würden.

F: Wo in welcher Stadt haben Ihr Freund und Sie diese Fotografin gefragt?

A: es war auf dem Weg nach Österreich. Ich glaube es war in Ungarn.

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Fragen kurz mit ja oder nein. Sie können dann später die genauen Details nennen.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A: Nein

F: Standen Sie je vor Gericht?

A: Nein

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A: Nein

F: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A: alle Afghanen haben Probleme mit den Behörden, weil sie korrupt sind und sie können nicht für die Sicherheit der Menschen dort sorgen.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A: Nein

F: Sind oder waren Sie politisch tätig oder waren Sie das Mitglied einer politischen Partei und hatten deswegen Probleme in Ihrer Heimat?

A: Nein

F: Sind Sie Mitglied einer Organisation, z.B. der Gewerkschaft, einer NGO und hatten deswegen Probleme in der Heimat?

A: Nein

F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A: ja

F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

A: Nein

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Nein

F: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?

A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit nach dem afghanischen Kalender zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A:

Der Grund meiner Ausreise war, dass ich einen Burschen geliebt habe. Ich habe mit ihm drei bis viermal mit ihm geschlafen. Am Tag meiner Ausreise sagte der Bursche mir, dass niemand bei ihm zuhause wäre. Ich solle zu ihm nachhause kommen. Ich bin zu ihm gegangen. Wir waren in einem Bett. Wir hatten unseren Geschlechtsverkehr bereits beendet. Als sein Vater in das Zimmer hereinkam. Er hat mich beschimpft und wollte mich umbringen. Es wurde laut, er hat geschrien. Ich bin dann von dort weggerannt und geflohen. Ich kam in unser Geschäft zurück. Ich hatte den Schlüssel des Geschäftes und sperrte das Geschäft auf. Ich nahm von der Kasse etwas Geld, ca. 4500,-- bis 5.000,-- Afghani und fuhr nach Kabul. Ich rief in Kabul einen Freund meines Vaters, den ich Onkel nannte, an. Ich sagte ihm, dass ich in den Iran reisen möchte. Er solle mir einen Schlepper finden. Er hat einen Schlepper für mich organisiert und gab mir 5.000,-- Afghani. Danach fuhr ich in den Iran.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?

A: Ja, wenn mir noch etwas einfällt, dann sage ich es.

Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich folgendes an:

A: Ich gebe an, dass auf der Seite 3 bei den Mitbewohnern, dass dort auch eine Schwester von mir lebte. Der Schlepper war ein Bekannter meines Onkels und der Schlepper hat mit auch diese 5.000,-- Afghani gegeben.

F: Wusste Ihr Vater, dass Sie Männer lieben?

A: nein

F: Wussten andere Personen in Ihrem Dorf, dass Sie Männer lieben?

A: nein, nur wir beide wussten es. Wenn bei ihnen niemand zuhause war, bin ich zu ihm gegangen. Wenn bei uns zuhause niemand war, ist er zu mir gekommen.

F: Welche Konsequenzen hätte dies für Sie in Ihrem Dorf, wenn bekannt werden würde, dass Sie Männer lieben?

A: Wenn man jemanden tötet, kann sein das der Ältestenrat, die Jirga, jemanden verzeiht. Aber wenn man so eine Tat wie ich begeht, wird durch die Dorfältesten zum Tode verurteilt und wird gesteinigt. Bei uns gibt es viele Taliban und die würden diese Steinigung durchführen. Obwohl sie selber auch solche Taten begehen. Ich habe die Videos darüber im Internet auf YouTube gesehen.

F: Welche Videos haben Sie gesehen?

A: z.B. die Steinigung durch die Taliban, auch das die Taliban mit Burschen schlafen. Wenn sie jemanden anderen erwischen, dann steinigen sie diesen aber öffentlich.

F: Welche sexuelle Orientierung haben Sie? Lieben Sie auch Frauen?

A: ich mag nur Burschen, ich mag keine Frauen

F: Seit wann wissen Sie selber, dass Sie diese sexuelle Neigung haben?

A: Der Bursche war sechzehneinhalb oder siebzehn Jahre alt, als ich ihn kennen gelernt habe. Ich war zu dieser Zeit neunzehn oder zwanzig Jahre alt.

F: Wo haben Sie diesen Burschen kennen gelernt mit dem Sie Sex hatten?

A: Er war ein Bewohner unseres Dorfes und ist öfters in unser Geschäft gekommen.

F: Woher wussten Sie und dieser Bursche, dass sie beide Männer lieben?

A: Wenn jemanden einer gefällt, dann spricht man ihn an. Was er über die Beziehung denkt. Wie er zu einer Beziehung steht. Man ist jung und hat einen gewissen Trieb.

F: Ist es nicht in der afghanischen Gesellschaft gefährlich einen anderen Mann oder Burschen so anzusprechen?

A: ja, wenn es mit Gewalt ist, dann ist es schon gefährlich. Wenn die Gegenseite einverstanden ist und selber auch das will. Solange es geheim ist, stellt es keine Gefahr dar.

F: Erkennen Sie, ob ein Mann homosexuell ist, wenn Sie ihn treffen? Wenn ja, woran?

A: nein, das erkenne ich nicht. Manche erkenne ich schon. An den Gesichtszügen. Aber hier habe ich noch keinen Mann kennen gelernt.

F: Wie begegnen Sie einem Mann, den Sie attraktiv finden?

A: Ich würde ihm alles kaufen, damit seine Wünsche erfüllt sind. Danach kann er meine Wünsche erfüllen.

F: Was finden Sie erregend an einem Mann?

A: Ich mag junge Burschen. Mit den Männern über zwanzig kann ich nichts anfängen.

F: Welche Gefühle haben Sie, wenn Sie eine hübsche Frau sehen? Finden Sie sie sexuell attraktiv?

A: Ich mag sie nicht so wie Burschen.

F: Hatten Sie je sexuelle Beziehungen zu einer Frau?

A: nein

F: Wie leben Sie in Österreich, wo keine generelle staatliche Verfolgung zu befürchten ist, die behauptete Homosexualität aus?

A: bis jetzt habe ich keine Aktivität in dieser Hinsicht. Ich habe schlechte Erfahrungen gemacht, deshalb habe ich mich nur um das Erlernen der deutschen Sprache gekümmert.

F: Wieso wollte Ihre Familie aus Afghanistan ausreisen?

A: Nachdem Vorfall kam der Vater des Burschen zu uns nachhause. Er war mit den Dorfältesten und einigen Verwandten von ihnen. Sie haben meinen Vater geschlagen. Sie sagten, dass mein Vater das Dorf innerhalb von zwei Wochen verlassen muss. Mein Vater verkaufte unser Haus, das Geschäft und ein Grundstück.

F: Können Sie sich noch erinnern welche Fluchtgründe Sie bei Ihrer Erstbefragung am 23.09.2015 angegeben haben?

A: Ich hatte Angst und habe den jetzigen Fluchtgrund damals nicht angegeben. Ich gab an, dass die Taliban mich wegen meiner Zugehörigkeit zu den Hazara bedroht hätten. Zu dieser Zeit hatten die Taliban so ca. 22 Personen als Geisel in der Provinz Ghazni genommen.

F: Wieso hatten Sie bei der Erstbefragung Angst? Vor wen hatten Sie Angst, wenn Sie doch in einem sicheren Land waren?

A: Ich habe mich wegen dem Vorfall erschrocken und war die ganze Zeit unter Schock. Ich wurde unterwegs auch ausgeraubt. Deswegen bin ich auch unter Schock gestanden. Ich war sogar einige Zeit in Wien in XXXX. Ich hatte sogar Selbstmordgedanken. Damit meine Mutter nicht traurig ist und mir nachweint, deswegen habe ich dann keinen Selbstmord gemacht.A: Ich habe mich wegen dem Vorfall erschrocken und war die ganze Zeit unter Schock. Ich wurde unterwegs auch ausgeraubt. Deswegen bin ich auch unter Schock gestanden. Ich war sogar einige Zeit in Wien in römisch 40 . Ich hatte sogar Selbstmordgedanken. Damit meine Mutter nicht traurig ist und mir nachweint, deswegen habe ich dann keinen Selbstmord gemacht.

F: Was meinen Sie mit, Sie waren sogar einige Zeit in Wien in XXXX?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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