Entscheidungsdatum
09.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2180596-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.11.2017, Zl. 1100117105-152054851, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.2.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.11.2017, Zl. 1100117105-152054851, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.2.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 55 Abs. 1a und 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.1 FPG 2005 idgF sowie § 13 Abs.2 Z.1 AsylG2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraphen 46, 55, Absatz eins a und 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 21.12.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 21.12.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die iranische Behörde die Einwohner von XXXX quält. Er sei hierher gekommen, um zu arbeiten.Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die iranische Behörde die Einwohner von römisch 40 quält. Er sei hierher gekommen, um zu arbeiten.
Vor dem BFA brachte der BF zunächst vor, dass er nicht über seinen Fluchtgrund reden wolle. Dann gab er an, der politische Gründe habe und dass ein Haftbefehl gegen ihn existieren würde. Er sei Mitglied der Partei Hezbe el Nazal. Mit 16 Jahren sei er einmal in Haft gewesen.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z.2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Gem. § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG2005 hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.11.2017 verloren (Spruchpunkt VII.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG2005 hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.11.2017 verloren (Spruchpunkt römisch sieben.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Als Grund für den Asylantrag habe der BF bei der Erstbefragung rein wirtschaftliche Gründe angegeben. Die iranischen Behörden würden die Bewohner von XXXX quälen, weshalb der BF nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten. Beim BFA gab er an, dass er nach Österreich gereist ist, da es ein schönes Land sei. Deutschland wäre zwar die erste Wahl gewesen. Der BF sei auch zufrieden, in Österreich zu leben. Zum Fluchtgrund wollte der BF keine Angaben machen. Die Behörde solle seine Dokumente an seiner Wohnsitzadresse abholen, denn die Beweise würden reichen, um dem BF Asylstatus zu gewähren. Er habe einen Haftbefehl und Beweise, dass er vom Geheimdienst geschlagen wurde.Als Grund für den Asylantrag habe der BF bei der Erstbefragung rein wirtschaftliche Gründe angegeben. Die iranischen Behörden würden die Bewohner von römisch 40 quälen, weshalb der BF nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten. Beim BFA gab er an, dass er nach Österreich gereist ist, da es ein schönes Land sei. Deutschland wäre zwar die erste Wahl gewesen. Der BF sei auch zufrieden, in Österreich zu leben. Zum Fluchtgrund wollte der BF keine Angaben machen. Die Behörde solle seine Dokumente an seiner Wohnsitzadresse abholen, denn die Beweise würden reichen, um dem BF Asylstatus zu gewähren. Er habe einen Haftbefehl und Beweise, dass er vom Geheimdienst geschlagen wurde.
Als die belangte Behörde versuchte, näher auf das Fluchtvorbringen einzugehen, habe der BF abgeblockt und nur sehr oberflächliche, kurz angebundene Antworten gegeben. Der BF machte während der Einvernahme den Eindruck, dass er vermeiden wollte, über sein Fluchtvorbringen zu reden und dass er davon ausgegangen wäre, dass die Leiterin der Amtshandlung seine völlig wirren Antworten deuten könnte. Der BF versuchte auch mehrmals unter der Einvernahme eine Diskussion zu starten, er versuchte auch, so wenig wie möglich am Verfahren mitzuwirken. Die ihm gestellten Fragen nahm der BF nicht ernst, er brauchte auch oft sehr lange, um die gestellten Fragen zu beantworten. Außerdem wisse er nicht mehr, wie alt seine Eltern sind, da er in Haft alles vergessen habe. Erst als ihn die Leiterin der Amtshandlung auf seine Mitwirkungspflicht hinwies, war der BF in der Lage, genauere Angaben zu machen. Nichts desto Trotz konnte der BF sein Desinteresse an der Einvernahme nicht verbergen.
Zum Fluchtvorbringen gab der BF an, dass er Probleme mit den iranischen Behörden habe und sogar in Haft gewesen sei, weil er mit politischen Personen Kontakt gehabt hätte. Konkret nach diesen Personen befragt entgegnete der BF, dass dies keine guten Leute wären und man diesen personen nicht vertrauen könne. Die Partei würde Hezbe el Nazal heißen und der Vorsitzende der Partei wäre im Besitz eines Restaurants in Wien. Der BF sei seit seinem 16. Lebensjahr Mitglied der Partei, weil er seine Rechte vertreten würde. Das genaue Parteiprogramm kenne der BF nicht, es wäre gegen die Regierung. Auch die Mitgliederanzahl konnte der BF nicht angeben, es wären sehr viele Mitglieder. Ausgereist sei der BF, weil er mit der iranischen Behörde nichts mehr zu tun haben wollte.
Unverständlich erscheine die Tatsache, dass der BF seit seinem 16. Lebensjahr dieser Partei angehören würde, jedoch absolut keine Angaben zum Parteiprogramm machen konnte. Eine Person, die tatsächlich einer Partei angehört, wäre in der Lage, konkret und vor allem selbständig über die Partei zu berichten. Unklar sei die Aussage des BF, dass es sich bei den politischen Personen um schlechte Menschen gehandelt habe und er trotzdem Kontakt zu ihnen pflegte.
Es habe während der Einvernahme den Eindruck gemacht, dass der BF über politische Verfolgung berichtete, um sein Fluchtvorbringen zu steigern. Der BF sei zu keiner Zeit einer konkreten persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen. Seine Inhaftierung sei bereits mit 16 Jahren erfolgt, weshalb es für die Behörde unklar erscheint, dass der BF erst 2015 die Ausreise angetreten hat. Er habe mit "denen" einfach nichts mehr zu tun haben wollen. Nebenbei erwähnt war dem BF trotz der geschilderten Verfolgung die legale Ausreise aus dem Iran möglich. Diesem Vorhalt sei der BF ausgewichen und habe stattdessen geantwortet, dass die Iraner ihn hassen würden.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Das Einreiseverbot sei aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich auszusprechen gewesen.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Das Einreiseverbot sei aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich auszusprechen gewesen.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der BF im Iran Aktivist der arabischen separatistischen Partei Hezbe-el-Nazal gewesen sei. Er habe auch einen diesbezügliche Haftbefehl. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und die Grundsätze des Parteiengehörs und der amtswegigen Ermittlungspflicht verletzt. Die Länderberichte seien mangelhaft. Laut aktuellem AI-Bericht würden Menschenrechtsverteidiger im Iran zum Tod verurteilt. Im Rahmen der ethnischen Homogenisierung würden artifizielle Naturkatastrophen dafür verwendet, um Minderheiten zu enteignen, speziell im Bereich XXXX . Vom BF angebotene Beweismittel wie Haftbefehl und Nachweise für Misshandlungen seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei der BF in Österreich exilpolitisch aktiv, wofür er ebenfalls Beweismittel habe. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei mangelhaft. Dem BF stehen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative und kein staatlicher Schutz offen. Die zum Einreiseverbot vorgenommene Gefährlichkeitsprognose sei tendenziös, da lediglich das Fehlverhalten des BF gewichtet wurde. Das Wohlverhalten der letzten Monate sei nicht entsprechend gewürdigt worden.Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der BF im Iran Aktivist der arabischen separatistischen Partei Hezbe-el-Nazal gewesen sei. Er habe auch einen diesbezügliche Haftbefehl. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und die Grundsätze des Parteiengehörs und der amtswegigen Ermittlungspflicht verletzt. Die Länderberichte seien mangelhaft. Laut aktuellem AI-Bericht würden Menschenrechtsverteidiger im Iran zum Tod verurteilt. Im Rahmen der ethnischen Homogenisierung würden artifizielle Naturkatastrophen dafür verwendet, um Minderheiten zu enteignen, speziell im Bereich römisch 40 . Vom BF angebotene Beweismittel wie Haftbefehl und Nachweise für Misshandlungen seien von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei der BF in Österreich exilpolitisch aktiv, wofür er ebenfalls Beweismittel habe. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei mangelhaft. Dem BF stehen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative und kein staatlicher Schutz offen. Die zum Einreiseverbot vorgenommene Gefährlichkeitsprognose sei tendenziös, da lediglich das Fehlverhalten des BF gewichtet wurde. Das Wohlverhalten der letzten Monate sei nicht entsprechend gewürdigt worden.
I.4. Für den 19.2.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu der der BF aus der JA XXXX vorgeführt wurde.