Entscheidungsdatum
12.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W198 2166775-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF.,Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF.,
§ 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 30.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe. Die Region, in der er lebe, werde von den Paschtunen beherrscht. Vor vier bis fünf Wochen seien Personen aus der Gegend des Beschwerdeführers gefangen genommen und enthauptet worden. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor dem IS und den Taliban.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 03.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX stamme. Er sei Hazara und Schiit. Er habe in seinem Heimatdorf fünf Jahre lang die Schule besucht. Er sei immer wieder in den Iran gegangen um dort auf dem Bau zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei verheiratet. Seine Frau lebe nach wie vor im Heimatdorf. Auch seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sein Dorf in einem Tal befinde, welches von Bergen umgeben sei. Auf jedem Berg befinde sich eine terroristische Gruppe. Sämtliche Dorfbewohner seien in Gefahr. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Alkohol getrunken und sei von den Mullahs zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden. Allerdings sei diese Strafe nicht vollzogen worden, weil der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Auf die Frage, was der fluchtauslösende Moment gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Heimatdorf wegen der Peitschenhiebe nicht mehr sicher gewesen sei. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht in einen anderen Ort innerhalb Afghanistans gezogen sei, gab er an, dass er - wäre er nicht verheiratet - überall in Afghanistan leben könnte.3. Der Beschwerdeführer wurde am 03.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 stamme. Er sei Hazara und Schiit. Er habe in seinem Heimatdorf fünf Jahre lang die Schule besucht. Er sei immer wieder in den Iran gegangen um dort auf dem Bau zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei verheiratet. Seine Frau lebe nach wie vor im Heimatdorf. Auch seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sein Dorf in einem Tal befinde, welches von Bergen umgeben sei. Auf jedem Berg befinde sich eine terroristische Gruppe. Sämtliche Dorfbewohner seien in Gefahr. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Alkohol getrunken und sei von den Mullahs zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden. Allerdings sei diese Strafe nicht vollzogen worden, weil der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Auf die Frage, was der fluchtauslösende Moment gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Heimatdorf wegen der Peitschenhiebe nicht mehr sicher gewesen sei. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht in einen anderen Ort innerhalb Afghanistans gezogen sei, gab er an, dass er - wäre er nicht verheiratet - überall in Afghanistan leben könnte.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm
§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr in sein Heimatdorf, wo seine gesamte Familie nach wie vor lebe, zumutbar.
5. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 20.07.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen auf unvollständige Länderberichte stütze. Berichte zur Bedrohung von Personen, die Alkohol konsumieren und aufgrund dessen verfolgt werden, würden fehlen. Zudem würden jegliche Ermittlungen zur Bedrohungslage durch die Taliban fehlen. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer zu seiner westlichen Einstellung zu befragen, obwohl er angegeben habe, regelmäßig im Iran aufhältig zu sein. Die Länderberichte seien zudem teilweise nicht mehr aktuell. In weiterer Folge wurde auf Berichte zum Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren, zur Situation der Minderheit der Hazara, zur Lage in Ghazni, zur allgemeinen Lage in Afghanistan und in Kabul verwiesen und wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu dem Schluss kommen hätte müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Afghanistan asylrelevante Verfolgung zu befürchten, als glaubhaft anzusehen sei. Zudem hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass er aufgrund der prekären Lage im gesamten Staatsgebiet jedenfalls in eine bedrohliche Lage geraten würde. Als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland sei er zudem als besonders vulnerabel anzusehen. Der Beschwerdeführer fürchte Verfolgung wegen einer ihm von den Taliban unterstellten oppositionellen Gesinnung bzw. wegen "unislamischen" Verhaltens. Aufgrund des Alkoholkonsums drohe dem Beschwerdeführer auch seitens des afghanischen Staates asylrelevante Verfolgung im Sinne einer unverhältnismäßigen Strafe. Diese Verfolgung beruhe letztendlich auf dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung bzw. der Religion. Zudem würde ihm aufgrund seines Aufenthalts im Iran und seiner westlichen Einstellung Verfolgung drohen.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 02.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Eltern, seine Geschwister sowie seine Ehefrau nach wie vor im Heimatdorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni leben würden. Seiner Familie gehe es wirtschaftlich und finanziell gut. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er gemeinsam mit vier Freunden auf einem Berg Alkohol getrunken habe und von Wächtern gesichtet worden sei. Als er von dem Berg herunter gekommen sei, hätten die Wächter festgestellt, dass der Beschwerdeführer betrunken gewesen sei und hätten ihn in einem Raum eingesperrt. Er sei zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers gebe es keine Polizei. Alles werde von den Mullahs gemacht. Von außen gebe es eine Bedrohung von Seiten der Taliban und der Paschtunen. Er selbst sei jedoch nie persönlich von den Taliban oder den Paschtunen bedroht worden. Nach den Namen der Mullahs, welche den Beschwerdeführer zu den Peitschenhieben verurteilt hätten, befragt, gab er an, dass er deren Namen nicht kenne. Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals persönlich in Afghanistan gefährdet gewesen, bedroht oder angegriffen worden sei, verneinte er. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor den Mullahs aufgrund seines Alkoholkonsums hätte. Hätte er die Probleme mit den Mullahs nicht, könnte er problemlos in seinem Heimatdorf leben.Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Eltern, seine Geschwister sowie seine Ehefrau nach wie vor im Heimatdorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni leben würden. Seiner Familie gehe es wirtschaftlich und finanziell gut. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er gemeinsam mit vier Freunden auf einem Berg Alkohol getrunken habe und von Wächtern gesichtet worden sei. Als er von dem Berg herunter gekommen sei, hätten die Wächter festgestellt, dass der Beschwerdeführer betrunken gewesen sei und hätten ihn in einem Raum eingesperrt. Er sei zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers gebe es keine Polizei. Alles werde von den Mullahs gemacht. Von außen gebe es eine Bedrohung von Seiten der Taliban und der Paschtunen. Er selbst sei jedoch nie persönlich von den Taliban oder den Paschtunen bedroht worden. Nach den Namen der Mullahs, welche den Beschwerdeführer zu den Peitschenhieben verurteilt hätten, befragt, gab er an, dass er deren Namen nicht kenne. Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals persönlich in Afghanistan gefährdet gewesen, bedroht oder angegriffen worden sei, verneinte er. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor den Mullahs aufgrund seines Alkoholkonsums hätte. Hätte er die Probleme mit den Mullahs nicht, könnte er problemlos in seinem Heimatdorf leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX. Er wurde in XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni geboren, wo er - mit Unterbrechungen aufgrund von Aufenthalten im Iran - mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise lebte. Die Eltern, Geschwister sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf in der Provinz Ghazni. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seiner Familie. Seiner Familie geht es wirtschaftlich und finanziell gut. Der Beschwerdeführer ist volljährig und verheiratet. Der Beschwerdeführer ist Hazara, schiitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre lang in seinem Heimatdorf die Schule besucht. Er hat mehrmals für einige Zeit im Iran als Bauarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat eine Hüftfraktur sowie Probleme mit der Wirbelsäule, abgesehen davon ist er gesund. Der Beschwerdeführer konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 . Er wurde in römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni geboren, wo er - mit Unterbrechungen aufgrund von Aufenthalten im Iran - mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise lebte. Die Eltern, Geschwister sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf in der Provinz Ghazni. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seiner Familie. Seiner Familie geht es wirtschaftlich und finanziell gut. Der Beschwerdeführer ist volljährig und verheiratet. Der Beschwerdeführer ist Hazara, schiitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre lang in seinem Heimatdorf die Schule besucht. Er hat mehrmals für einige Zeit im Iran als Bauarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat eine Hüftfraktur sowie Probleme mit der Wirbelsäule, abgesehen davon ist er gesund. Der Beschwerdeführer konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 30.11.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörigen und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er hat lediglich fünf Tage lang einen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
1.2. Zum Fluchtgrund
Es kann kein asylrelevanter Fluchtgrund des Beschwerdeführers festgestellt werden. Eine individuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch die Mullahs ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, (letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017) - (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt)
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017).
Herat
Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).
Mazar-e Sharif
Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).
Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017).
Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).
Taliban
Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).
Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch:
BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren,